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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2005 - 5 B 14/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 14/05 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 04.01.2005; OVG 1 L 73.04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Beschwerde und die gleichzeitig eingelegte "Klage" des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 2005 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die als Beschwerde und Klage bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht Berlin die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2004 (Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Freiburg) verworfen hat, nicht. Die Erhebung einer "Klage" als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Vorinstanz sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.