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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Urteil vom 02.12.2025 - 6 Ni 12/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 Ni 12/23 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 12/23 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:021225U6Ni12.23EP.0 betreffend das europäische Patent EP 2 174 201 (DE 60 2008 022 538)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Forkel, Dr. Söchtig, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele und Dr.-Ing. Harth
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 174 201 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 25. Juni 2008 in englischer Sprachfassung angemeldeten europäischen Patents 2 174 201 mit der Bezeichnung "Method and system for predicting the power consumption of a mobile terminal/ Verfahren und System zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines mobilen Endgeräts" (im Folgenden: Streitpatent). Die dem Streitpatent zugrundeliegende internationale Anmeldung mit Anmeldenummer PCT/NL2008/050420 wurde am 31. Dezember 2008 als WO 2009/002171 A1 veröffentlicht (Anlage SP1). Das Streitpatent nimmt die Priorität einer europäischen Anmeldung mit der Anmeldenummer 07110946.6 vom 25. Juni 2007 in Anspruch, die als EP 2 023 682 A1 (Anlage SP2) publiziert wurde. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 27. Februar 2013 veröffentlicht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 60 2008 022 538.0 geführt.
Das von der Klägerin im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 angegriffene Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt zehn Patentansprüche, darunter den unabhängigen Verfahrensanspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie den auf ein Softwareprogrammprodukt gerichteten, nebengeordneten Patentanspruch 7.
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:
1. "A method of predicting the power consumption of a battery-powered mobile terminal (15) used for carrying out a sequence of user activities, wherein each user activity involves an interaction with the terminal and wherein each user activity causes one or more terminal activities involving power consumption of the terminal, the method comprising the steps of: • determining (4), for each user activity, which terminal activities it causes, • carrying out (6) a series of user activities (2a,...,2m), the terminal activities (1a... 1n) of the series involving at least all terminal activities of the sequence, • measuring (6) the power consumption of the terminal while carrying out the series of user activities, • deriving (10) the power consumption of each terminal activity from the measured power consumption of the terminal, • adding (12), for each of the user activities of the sequence, the power consumption of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity, and • adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence."
Der unabhängige Patentanspruch 7 lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt:
7. "A software program product for carrying out the deriving and adding steps according to any of the preceding claims."
Zum Wortlaut der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 174 201 B1, zur deutschen Übersetzung wird nach unten verwiesen.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 7, wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit sowie fehlender erfinderischer Tätigkeit beruft (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ).
Ihr Vorbringen zu einer fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u. a. auf folgende Dokumente:
ZP1 WO 00/76018 A1, veröffentlicht am 14. Dezember 2000, ZP2 US 2004/098222 A1, veröffentlicht am 20. Mai 2004, ZP3 US 6,957,091 B1, veröffentlicht am 18. Oktober 2005, ZP4 FR 2 857 100 A1, veröffentlicht am 7. Januar 2005, ZP4a Maschinenübersetzung der Druckschrift ZP4 in die englische Sprache, ZP5 Jacob R. Lorch et al.: "Energy Consumption of Apple Macintosh Computers", Computer Science Division (EECS), University of California, Berkeley, California, USA, Report No. UCB/CSD 961, June 1997, ZP6 Young Jin Nam et al., "Measurement-based Analysis of Power Consumption Patterns for Portable Multimedia Players", Conference Paper, Proceedings of the 2006 International Conference on Embedded Systems & Applications, Las Vegas, Nevada, USA, June 26-29, 2006.
Als der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich entgegenstehenden Stand der Technik benennt die Klägerin die Schriften ZP1, ZP4 und ZP5. Auf mangelnde erfinderische Tätigkeit stützt sie ihren Vortrag ausgehend von einer der Schriften ZP1 und ZP5 sowie ausgehend von ZP4 in Kombination mit der Schrift ZP6.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 174 201 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 0, 0', 0a1, 0a2, 0a3, 0b1, 0b2, 0b3, 0c1, 0c2, 0c3 und 0c4 vom 11. Dezember 2023 bzw. vom 2. Dezember 2025 - in dieser Reihenfolge - richtet.
Die Beklagte erklärt, dass sie das Streitpatent in der erteilten Fassung wie auch in den Fassungen der Hilfsanträge jeweils als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt.
Die Hilfsanträge 0 und 0' ergänzen den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach dem Merkmal "(…) wherein each user activity causes one or more terminal activities involving power consumption of the terminal (…)" wie folgt:
Fassung des Hilfsantrags 0:
"(…) and wherein each user activity is a single activity performed by a user on the mobile terminal during a certain period of time (…)".
Fassung des Hilfsantrags 0':
"(…) and wherein each user activity is a single activity a user may perform on a mobile terminal during a certain period of time (…)".
Der Hilfsantrag 0a1 (Anlage NB 0a1) spezifiziert die Additionsschritte in Patentanspruch 1 wie folgt (Änderungen im Vergleich zur erteilten Fassung jeweils unterstrichen, zur Verwendung des Begriffs "Energieverbrauch" vgl. näher unten Ziffer I.4.1.2):
"(…) adding (12), for each of the user activities of the sequence, the power consumption of the respective terminal activities during particular respective durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity (…)"
"(…) adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence during particular respective durations of the respective user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence during carrying out the sequence of user activities (…)".
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0a2 (Anlage NB 0a2) beruht auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0a1, wobei der Ausdruck "of user activities" am Ende des Patentanspruchs weggelassen und dieser zusätzlich wie folgt ergänzt wurde (Änderungen fett):
"(…) carrying out (6) a series of user activities (2a,...,2m) as a power consumption test to determine the power consumptions of the terminal activities, the terminal activities (1a... 1n) of the series involving at least all terminal activities of the sequence,"
"(…) adding (12), for each of the user activities of the sequence of which the power consumption is to be predicted and which is carried out on the mobile terminal, the power consumption of the respective terminal activities during particular respective durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity"
In Hilfsantrag 0a3 (Anlage NB 0a3) wurde das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0a2 zusätzlich wie folgt ergänzt (Änderungen fett):
"(…) adding (12), for each of the user activities of the sequence of which the power consumption is to be predicted and which is carried out on the mobile terminal, the power consumption of the respective terminal activities multiplied byduring particular respective durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity (…)"
"(…) adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence multiplied byduring particular respective durations of the respective user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence during carrying out the sequence."
In Hilfsantrag 0b1 (Anlage NB 0b1) wurde das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 wie folgt ergänzt (Änderungen unterstrichen):
"(…) determining (4), for each user activity, which terminal activities it causes, wherein determining which terminal activities are associated with a certain user activity is carried out electronically by analyzing signals produced in the mobile terminal; (…)".
In der Fassung des Hilfsantrags 0b2 (Anlage NB 0b2) wurde das Verfahren nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0b1 durch die zusätzlich hinzugefügten Merkmale des Hilfsantrags 0a2 geändert.
In der Fassung des Hilfsantrags 0b3 (Anlage NB 0b3) wurde das Verfahren nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0b2 durch die Merkmale des erteilten Anspruchs 3 näher charakterisiert, wonach die Reihe von Nutzaktivitäten nicht mit der Sequenz von Nutzaktivitäten identisch ist. Die Patentansprüche 2 und 3 sind bei angepassten Rückbezügen gestrichen.
In Hilfsantrag 0c1, der in seinem Wortlaut dem Hilfsantrag vom 28. April 2023 entspricht, wurde das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung am Ende um folgendes Merkmal ergänzt (Änderungen unterstrichen): "and determining, based on the power consumption of the sequence, a battery life of the mobile terminal, that is, the time span during which a battery of the mobile terminal can be used before the battery charge is depleted".
Die Fassung des Hilfsantrags 0c2 (Anlage NB 0c2) entspricht der Fassung des Hilfsantrags 0b2 mit folgendem zusätzlich hinzugefügtem Merkmal (dessen Unterschiede zu dem entsprechenden Merkmal in Hilfsantrag 0c1 sind fett hervorgehoben):
"and determining, based the power consumption of the sequence during carrying out the sequence, a battery life of the mobile terminal, that is, the time span during which a battery of the mobile terminal can be used before the battery charge is depleted".
Die Fassung des Hilfsantrags 0c3 (Anlage NB 0c3) weist gegenüber Hilfsantrag 0c2 die hinzugefügten Merkmale des Hilfsantrags 0a3 auf.
Die Fassung des Hilfsantrags 0c4 (Anlage NB 0c4) kombiniert den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 0c3 mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 3, zusätzlich um folgende Merkmale ergänzt (Ergänzungen sind fett hervorgehoben):
"(…) adding (12), for each of the user activities of the sequence of which the power consumption is to be predicted and which is carried out on the mobile terminal, the power consumption of the respective terminal activities that is the energy consumption of the respective terminal activities multiplied by particular respective relative durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity (…)." "(…) adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence that is the energy consumption of the respective user activities multiplied by particular respective relative durations of the respective user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence during carrying out the sequence that is the energy consumption of the sequence (…)".
Die Patentansprüche 2 und 3 wurden bei den Hilfsanträgen 0b3 und 0c4 bei angepassten Rückbezügen gestrichen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der Ansicht, dass das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise beantragten Fassungen Bestand habe.
Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht rechtsbeständig.
Der Senat hat den Parteien am 8. September 2023 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 2. Dezember 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Gegenstand des Streitpatents steht in der erteilten Fassung der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ.
In den Fassungen der Hilfsanträge 0a1 bis 0a3, 0b2, 0b3 sowie 0c2 bis 0c4 kann die Beklagte das Streitpatent nicht in zulässiger Weise verteidigen, weil in der Fassung des Hilfsantrages 0a1 der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht beschränkt wurde und weil in den Fassungen der Hilfsanträge 0a2, 0a3, 0b2, 0b3 sowie 0c2 bis 0c4 eine unzulässige Erweiterung vorliegt.
Unabhängig davon besteht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in den Anträgen 0a1 bis 0c4 unverändert fort.
Die Hilfsanträge 0 und 0´ sind als verspätet zurückzuweisen und bleiben daher unberücksichtigt.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein System und ein Verfahren zur Vorhersage des Energieverbrauchs eines mobilen batteriebetriebenen Geräts, wie etwa eines Mobiltelefons, eines Barcode-Scanners, einer Fernbedienung oder eines persönlichen digitalen Assistenten (PDA) (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0001], [0002]).
In Absatz [0003] der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass die Batterielaufzeit dieser Geräte von der Art und Weise der individuellen Nutzung abhänge. Damit ein Anbieter ein Endgerät mit zufriedenstellender Batterielebensdauer zur Verfügung stellen könne, seien gründliche Tests erforderlich, in denen das Endgerät gemäß einem aus einer Vielzahl von Nutzeraktivitäten bestehenden Nutzerprofil verwendet werde, bis die Batterieladung erschöpft sei. Diese Tests seien inzwischen nicht mehr ausreichend. Zugenommen hätten nicht nur die Funktionalitäten batteriebetriebener Endgeräte, sondern auch die Anzahl möglicher Nutzeraktivitäten wie beispielsweise das Browsen, das Ausführen von Java- Anwendungen und die Kameraverwendung. Es stelle ein Problem dar, dass es im Stand der Technik kein standardisiertes Verfahren zum Messen des Energieverbrauchs dieser Aktivitäten gebe. Dem Stand der Technik seien zwar Ansätze zur Schätzung oder Berechnung der Batterielebensdauer zu entnehmen; diese seien jedoch ausschließlich modellbasiert oder berücksichtigten die Auswirkungen verschiedener Nutzeraktivitäten nicht (Streitpatentschrift, Absätze [0004] bis [0008]).
2. Vor diesem Hintergrund bestehe das der Lehre des Streitpatents zugrundeliegende Problem darin, ein Verfahren und ein System zum Vorhersagen des Energieverbrauchs eines batteriebetriebenen Endgeräts in Bezug auf Nutzeraktivitäten bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0009]).
Dieses Problem soll erfindungsgemäß durch das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren und das mit Patentanspruch 7 beanspruchte Softwareprogrammprodukt gelöst werden.
In seiner erteilten Fassung lässt sich der Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Englisch (mit deutscher Übersetzung in Klammern) wie folgt gliedern:
1. A method of predicting the power consumption of a battery-powered mobile terminal (15) (Verfahren zur Vorhersage des Energieverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts (15),) 1.1 used for carrying out a sequence of user activities, (verwendet zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten,) 1.1.1 wherein each user activity involves an interaction with the terminal and (wobei jede Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet und) 1.1.2 wherein each user activity causes one or more terminal activities involving power consumption of the terminal, (wobei jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Energieverbrauch des Endgeräts führen,)
2. the method comprising the steps of: (wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst):
2.1 determining (4), for each user activity, which terminal activities it causes, (Bestimmen (4) für jede Nutzeraktivität, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt,)
2.2 carrying out (6) a series of user activities (2a,...,2m), the terminal activities (1a... 1n) of the series involving at least all terminal activities of the sequence, (Ausführen (6) einer Reihe von Nutzeraktivitäten (2a,…,2m), wobei die Endgerätaktivitäten (1a… 1n) der Reihe mindestens alle Endgerätaktivitäten der Sequenz beinhalten,)
2.3 measuring (6) the power consumption of the terminal while carrying out the series of user activities, (Messen (6) des Energieverbrauchs des Endgeräts, während die Reihe von Nutzeraktivitäten ausgeführt wird,)
2.4 deriving (10) the power consumption of each terminal activity from the measured power consumption of the terminal, (Ableiten (10) des Energieverbrauchs von jeder Endgerätaktivität anhand des gemessenen Energieverbrauchs des Endgeräts,)
2.5 adding (12), for each of the user activities of the sequence, the power consumption of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity, and (Addieren (12), für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz, des Energieverbrauchs der jeweiligen Endgerätaktivitäten, verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität, um den Energieverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten, und) 2.6 adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence. (Addieren (14) des jeweiligen Energieverbrauchs der Nutzeraktivitäten der Sequenz, um den Energieverbrauch der Sequenz zu erhalten.)
Der erteilte Patentanspruch 7 lautet in der Verfahrenssprache Englisch (sowie mit deutscher Übersetzung in Klammern) wie folgt:
7. A software program product for carrying out the deriving and adding steps according to any of the preceding claims. (Softwareprogrammprodukt, um die ableitenden und addierenden Schritte nach einem der vorhergehenden Ansprüche auszuführen.)
3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Elektrotechniker mit abgeschlossenem Hochschulstudium an, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von mobilen Endgeräten verfügt und mit gängigen Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs und der Batterierestlaufzeit derartiger Geräte vertraut ist.
4. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen einer näheren Erörterung.
4.1 Gemäß Merkmal 1 wird ein Verfahren beansprucht, das - dem Bedeutungsfeld des hier maßgeblichen englischen Ausdrucks "A method of predicting […]" gemäß - der Vorhersage des Energieverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts dient, hierzu bestimmt ist und/oder den Energieverbrauch eines derartigen Endgeräts vorhersagen kann.
Das mobile Endgerät ist dadurch charakterisiert, dass es zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten verwendet werden soll (vgl. Merkmal 1.1 - "[…] mobile terminal (15) used for carrying out a sequence of user activities"). Die Merkmale 1 und 1.1 legen den Zeitpunkt dieser Verwendung nicht fest.
Laut Merkmal 2 umfasst das beanspruchte Verfahren die in den Merkmalen 2.1 bis 2.6 benannten Verfahrensschritte. Die Ausführung dieser Schritte kann dazu führen, dass der Energieverbrauch der Sequenz von Nutzeraktivitäten erhalten wird (s. u., Abschnitt I.4.2.6 b) ee)).
4.1.1 Das mobile Endgerät kann ein Mobiltelefon sein; das beanspruchte Verfahren ist aber auch auf andere Endgeräte wie z. B. Laptops und Kameras anwendbar (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0026]).
Mit dem Anspruchswortlaut ist es vereinbar, den Begriff "Endgerät" als generischen Begriff aufzufassen, der sich auf eine bestimmte Klasse von Endgeräten bzw. ein bestimmtes Endgerätemodell bezieht (im Fall eines Mobiltelefons z. B. auf ein "iPhone"). Das entspricht der in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift beschriebenen Ausgangslage eines Endgeräteanbieters, der die Bestimmung einer Batterielebensdauer im Blick hat und an entsprechenden Referenzwerten ("benchmarks") für Nutzergruppen interessiert ist, die jeweils ein bestimmtes Endgerät einer Modellreihe verwenden, und dazu Testmessungen an einem oder mehreren Exemplaren dieser Modellreihe durchführt (vgl. hierzu Streitpatentschrift, Absätze [0002], [0003] - "The battery life of a battery-powered mobile terminal is dependent on the way a user uses the battery-powered terminal […] In order to relate power off time to a typical group of users […]", [0004] - "In order for a battery-powered […] terminal vendor to provide the end user with a terminal that has a satisfactory battery life, exhaustive measuring and testing of the battery-powered terminal is necessary", [0005] - "This makes it difficult to benchmark the battery life of battery-powered terminals […]").
4.1.2 Der in den Merkmalen 1 sowie 2.3 bis 2.6 enthaltene Begriff "power consumption", der in der Streitpatentschrift mit "Stromverbrauch" übersetzt wird, bezeichnet aus fachmännischer Sicht eine Menge an Energie, die beim bestimmungsgemäßen Betrieb des mobilen Endgeräts umgesetzt ("verbraucht") und z. B. einer Batterie entnommen wird. Dieser Energieverbrauch wird üblicherweise in den Energieeinheiten Joule, Wattsekunde (Ws) oder Wattstunde (Wh) angegeben.
a) Dies stimmt mit der Gleichung [1] sowie Zeile 15 in Absatz [0040] der Streitpatentschrift überein. Dort haben die als "power consumption" bezeichneten Größen EUser Activity (m) und ETerminal Activity (n) jeweils die Energieeinheit Wh, weil TTerminal Activity(n) eine relative Zeitdauer der n-ten Endgerätaktivität - also ein dimensionsloser Gewichtungsfaktor - ist. Entsprechendes ergibt sich auch aus Gleichung [2] in demselben Absatz, in der die Größen EUser Activity (m) mit den Werten T User Activity(m) multipliziert werden, woraus die Größe E Usage Profile (l) resultiert, die nach Zeile 23 in Absatz [0040] ebenfalls die Einheit Wh besitzt.
Wird die umgesetzte Energiemenge auf einen bestimmten Zeitraum bezogen, spricht die Fachwelt von einem - typischerweise in der Einheit Watt bzw. Volt • Ampere ausgedrückten - momentanen Energieverbrauch, einer Leistungsaufnahme oder auch einem Leistungsverbrauch (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0062] - "A momentary terminal power consumption value can be established by multiplying the momentary power source voltage value with the momentary terminal current value […]"). Ein derartiger momentaner Energieverbrauch stellt ebenfalls eine "power consumption" gemäß Patentanspruch 1 dar. Die in Wh angegebenen Größen E User Activity (m), ETerminal Activity (n) und E Usage Profile (l) können dementsprechend jeweils als ein über die Zeit integrierter momentaner Energieverbrauch aufgefasst werden.
Somit betrifft Merkmal 1 eine Vorhersage der beim Betrieb des mobilen Endgeräts umgesetzten Energie oder Leistung.
b) Darüber hinaus ist aus Absatz [0062] der Streitpatentschrift abzuleiten, dass das Streitpatent die Vorhersage eines (momentanen) Energieverbrauchs auch allgemeiner im Sinne einer Vorhersage eines in Ampere angegebenen Stromstärkewerts versteht (siehe "[…] if the power source 17 voltage is not measured, the momentary power consumption is determined by the momentary terminal current alone"), in Übereinstimmung mit dem fachmännischen Verständnis (vgl. hierzu ZP6, Abschnitt 3.1 - "The power consumption […] are measured as 50mA, 100mA […]"" i. V. m. der Beschriftung "Consumed Power (mA)" in den Figuren 2 (a) bis (c)).
4.1.3 Unter einer Vorhersage des Energieverbrauchs im Sinne des Streitpatents versteht der Fachmann die Angabe eines berechneten Energieverbrauchswerts, der vor dem Zeitpunkt der Angabe noch nicht bekannt war.
Dieser Wert kann mit dem Gesamtenergieverbrauch des Endgeräts zumindest näherungsweise übereinstimmen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Zeitdauer, während der das mobile Endgerät gemäß einem Nutzungsprofil verwendet werden kann, auf Basis eines (vor Auswertung der Gleichung [2] nicht bekannten) Energieverbrauchswerts E Usage Profile zu berechnen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0040], insbesondere Gleichung [3] mit darauffolgendem Text).
4.1.4 Eine Nutzeraktivität kann der Definition in Absatz [0028] der Streitpatentschrift ("A user activity […] is a single activity a user may perform on a mobile terminal during a certain period of time") zufolge eine einzelne Aktivität sein, die ein Nutzer während eines bestimmten Zeitraums auf einem mobilen Endgerät ausführen kann, wie etwa ein Anruf, Browsen, das Schreiben einer Nachricht, das Abspielen eines Streaming-Videos, das Ausführen einer Java-Applikation oder das Verwenden der Kamera (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0004], [0005], [0028], [0030]).
a) In Einklang damit beinhaltet jede Nutzeraktivität gemäß Merkmal 1.1.1 eine Interaktion des Nutzers mit dem Endgerät, d. h. typischerweise vom Nutzer an einer Benutzerschnittstelle ausgeführte Bedienhandlungen. Beispielsweise umfasst die Nutzeraktivität "Schreiben einer Nachricht" ein mehrfaches Tippen auf Schaltflächen. Eine anspruchsgemäße Nutzeraktivität kann aber auch nur durch eine einzige Bedienhandlung in Gang gesetzt werden, wie etwa das Abspielen eines Streaming-Videos durch das Starten des Videos mittels Anwahl einer entsprechenden Schaltfläche.
Letzteres folgt auch aus Absatz [0048] der Streitpatentschrift, in dem Nutzeraktivitäten beschrieben sind, die zwar keine Bedienhandlungen des Nutzers aufweisen, während sie andauern, jedoch zu Beginn durch eine Bedienhandlung ausgelöst worden sind (siehe "The terminal power consumption during the user activities is measured […] Table 3 (exemplary measurements) […] G. Power consumption in coverage, (no user activities, flip closed) […] H. Power consumption non-coverage, (no user activities, flip closed […], split into: a. Search activity b. Sleep activity" i. V. m. Absatz [0050] - "From the user activity power consumption measurements the terminal activities power consumptions can be calculated […]: […] G = '10' […] Hb = '11'"). Derartige Nutzeraktivitäten werden üblicherweise über eine einzige Bedienhandlung (etwa das Zuklappen des Mobiltelefons oder das Einschalten des zugeklappten Mobiltelefons) initiiert.
Dass eine Nutzeraktivität ein definierter Kontext oder Dienst ist, in dem das Nutzerverhalten bzw. spezifische Applikationen zusammengefasst sind, verlangt Patentanspruch 1 allerdings nicht.
b) Gemäß Merkmal 1.1.2 ist eine Nutzeraktivität ferner dadurch charakterisiert, dass sie eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Energieverbrauch des Endgeräts führen.
Eine Endgerätaktivität kann den Definitionen der Absätze [0029] und [0030] der Streitpatentschrift zufolge eine (einzelne) Aktivität sein, die ein Endgerät während seiner Nutzung ausführt und die durch eine Nutzeraktivität bewirkt wird, wie etwa das Empfangen von Datenpaketen, die Suche nach einem Mobilfunknetz, die Hintergrundbeleuchtung eines Displays oder das Ausführen einer Anwendung (vgl. Absatz [0029] - "A terminal activity therefore is an activity of the terminal caused by a user activity"; Absatz [0035] - "A terminal activity is a single activity a terminal performs when it is in use […]"). Auch die Verarbeitung eines Tastendrucks durch die Sensorik des mobilen Endgeräts und/oder die sich daran anschließenden, durch den Tastendruck des Nutzers verursachten Datenverarbeitungsschritte stellen eine von einer Nutzeraktivität bewirkte Endgerätaktivität dar.
In der Beschreibung der Streitpatentschrift werden sowohl Nutzeraktivitäten angesprochen, die lediglich eine einzige Endgerätaktivität auslösen, als auch solche, die mehrere Endgerätaktivitäten nach sich ziehen. Beispielsweise bewirkt die Nutzeraktivität A ("Power consumption voice call, flip open, backlight off") eine einzige Endgerätaktivität 1 ("Voice call"), sodass die zugehörigen Energieverbrauchswerte gemäß der Nutzeraktivitäts-Berechnungsvorlage 9 die Gleichung A = '1' erfüllen. Die Nutzeraktivität C ("Backlight Power consumption 2, (2nd display on, key light off)") hingegen bewirkt die mehreren Endgerätaktivitäten 4 ("Backlight main display") und 5 ("Backlight other display"), sodass die Gleichung C = '4' + '5' gilt (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0048] bis [0050] i. V. m. Unteranspruch 2).
c) Anspruchsgemäß werden Nutzeraktivitäten von Endgerätaktivitäten nur durch Merkmal 1.1.1 sowie den in Merkmal 1.1.2 angegebenen Wirkungszusammenhang abgegrenzt, den auch die Merkmale 2.1 und 2.5 ("[…] verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität") widerspiegeln.
Im Übrigen liegen die Begriffe "Nutzeraktivität" und "Endgerätaktivität" inhaltlich sehr nahe beieinander. Dies ist auch daran zu erkennen, dass eine Nutzeraktivität nur eine einzige Endgerätaktivität "umfassen" bzw. "beinhalten" (Absatz [0029], vierter und letzter Satz; Absatz [0050], erster Satz) bzw. in nur eine Endgerätaktivität "aufgeteilt werden" kann (Absatz [0035], erster Satz).
d) Auch wenn die Begriffe "Nutzeraktivität" und "Endgerätaktivität" Aktivitäten betreffen, bei denen Nutzer bzw. Endgerät jeweils eine gewisse Zeit lang aktiv sind, beinhalten die zugehörigen Anspruchsmerkmale per se keine Informationen über bestimmte Zeitdauern.
Im Übrigen verlangt Patentanspruch 1 weder, dass sich ein Nutzer, der eine Endgerätaktivität auslöst, am gleichen Ort wie das verwendete Endgerät befinden muss, noch, dass sämtliche Nutzeraktivitäten von demselben Nutzer ausgeführt werden müssen, dass unterschiedliche Nutzeraktivitäten zu verschiedenen Endgerätaktivitäten führen oder dass sich Nutzeraktivitäten sowie die zugehörigen Endgerätaktivitäten nicht zeitlich überschneiden dürfen.
4.1.5 Weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Definition in Absatz [0028] ergibt sich, dass eine Abfolge von anspruchsgemäßen Nutzeraktivitäten nicht selbst als anspruchsgemäße Nutzeraktivität angesehen werden könnte. So kann die Nutzeraktivität "Schreiben einer Nachricht" die Nutzeraktivität "Schreiben des ersten Teils der Nachricht" und die weitere Nutzeraktivität "Schreiben des zweiten Teils der Nachricht" umfassen; auf ähnliche Weise lässt sich z. B. auch ein Browsen (vgl. Absatz [0048], Buchstabe F - "Browsing, split […] into […] a. Receiving data […] b. Sending data") oder das Schreiben mehrerer Nachrichten in mehrere Nutzeraktivitäten zerlegen. Die Bestandteile dieser Nutzeraktivitäten genügen ebenfalls der Definition aus Absatz [0028] der Streitpatentschrift.
Ein Hinweis auf eine bestimmte "Granularität" des Begriffs "Nutzeraktivität" ist der Streitpatentschrift dabei nicht zu entnehmen. Das in Patentanspruch 1 beschriebene Additionsverfahren lässt sich zudem unabhängig davon durchführen, welcher konkrete begriffliche Umfang der Begriffsentität "Nutzeridentität" im konkreten Einzelfall zugeordnet wird.
Mehrere, für sich genommen einzeln beschreibbare Nutzeraktivitäten können also als eine Nutzeraktivität im Sinne des Streitpatents angesehen werden. Demzufolge kann ein Nutzungs- oder Nutzerprofil zugleich einer Nutzeraktivität entsprechen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass ein "Nutzungsprofil" ("usage profile") mit einem "Nutzerprofil" ("user profile") identifiziert werden kann und ein Nutzungsprofil mehrere Nutzeraktivitäten umfasst (Absatz [0027] - "[…] the usage profiles are also referred to as user profiles"; Absätze [0029] bis [0031] sowie Figur 1 - "A usage profile comprises a plurality of user activities […]").
4.1.6 Eine Sequenz ("sequence") von Nutzeraktivitäten (vgl. Merkmale 1.1, 2.2, 2.5 und 2.6) stellt eine Abfolge von mindestens zwei Nutzeraktivitäten dar.
Diese Nutzeraktivitäten können demselben Nutzerprofil zugeordnet sein. So liefert die Addition der Energieverbrauchswerte der Nutzeraktivitäten gemäß Gleichung [2] der Streitpatentschrift den Energieverbrauch eines Nutzungsprofils (siehe "E Usage Profile (l) = … [2]"; "[…] where E Usage Profile (1) is the power consumption in Wh of the 1th usage profile […]" - gemeint ist hier aus fachmännischer Sicht "E Usage Profile (l)" und "lth usage profile"), d. h. Nutzerprofils, und in Merkmal 2.6 werden in Einklang damit die Energieverbrauchswerte der Nutzeraktivitäten addiert, um den Energieverbrauch der Sequenz von Nutzeraktivitäten zu erhalten. Anspruchsgemäß ist es aber ebenso möglich, dass die einzelnen Nutzeraktivitäten der Sequenz zu verschiedenen Nutzerprofilen gehören.
4.2 Das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren hat gemäß den Merkmalen 2.1 bis 2.6 folgenden Ablauf:
4.2.1 Zunächst wird für "jede" einer Mehrzahl von Nutzeraktivitäten gemäß dem Bedeutungsfeld des Begriffs "to determine" bestimmt, ermittelt oder festgelegt, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt ("determining […] for each user activity, which terminal activities it causes"; Merkmal 2.1).
a) Dieser Verfahrensschritt ist insbesondere dann verwirklicht, wenn zwischen einer Nutzeraktivität und den zugehörigen Endgerätaktivitäten ein Wirkungszusammenhang festgelegt und/oder ermittelt wird. Entsprechende Festlegungen kommen z. B. in den in den Absätzen [0050] und [0053] erwähnten Nutzeraktivitäts-Berechnungsvorlagen 9 und 11 zum Ausdruck, die die Beziehungen zwischen Nutzeraktivitäten und zugehörigen Endgerätaktivitäten enthalten.
b) Die Mehrzahl von Nutzeraktivitäten, auf die sich die Angabe "für jede Nutzeraktivität" in Merkmal 2.1 implizit bezieht, kann sowohl die Nutzeraktivitäten der Sequenz als auch die Nutzeraktivitäten der Reihe betreffen. Der Anspruchswortlaut spricht zwar eher für die erste Alternative; aus den Absätzen [0048] bis [0050] der Streitpatentschrift ergibt sich jedoch, dass auch für die Nutzeraktivitäten der Reihe die zugehörigen Endgerätaktivitäten zu bestimmen sind (vgl. etwa die Nutzeraktivitäts-Berechnungsvorlage 9).
c) Das Merkmal 2.1 kann laut Absatz [0011] der Streitpatentschrift realisiert werden, indem ein Nutzer beobachtet und anschließend Daten manuell aufzeichnet, oder aber, indem Signale analysiert werden, die in dem mobilen Endgerät erzeugt werden.
d) Die Pluralform "Endgerätaktivitäten" in Merkmal 2.1 bedeutet nicht, dass jede Nutzeraktivität mehrere Endgerätaktivitäten beinhalten muss. Auch die Streitpatentschrift sieht dies nicht vor (vgl. Absatz [0029], letzter Satz; Absatz [0050], "A = '1', B = '4', […]"; dementsprechend kann die Summe in Gleichung [1] für bestimmte Nutzeraktivitäten m über n = 1 Summanden laufen).
4.2.2 Weiterhin wird bei dem beanspruchten Verfahren eine Reihe von Nutzeraktivitäten ausgeführt, wobei die Endgerätaktivitäten der Reihe mindestens alle Endgerätaktivitäten der in Merkmal 1.1 angesprochenen Sequenz von Nutzeraktivitäten beinhalten (Merkmal 2.2).
a) Unter einer derartigen Reihe versteht der Fachmann eine insbesondere zeitliche Abfolge verschiedener Nutzeraktivitäten. Im Hinblick auf deren Eigenschaften gilt grundsätzlich nichts anderes als für die Nutzeraktivitäten der Sequenz, denn letztere können gemäß dem erteilten Unteranspruch 2 mit den Nutzeraktivitäten der Reihe identisch sein.
b) Merkmal 2.1 verlangt aber nicht, dass die Nutzeraktivitäten der Reihe mit den Nutzeraktivitäten der Sequenz übereinstimmen müssen. Vielmehr genügt es, wenn die Endgerätaktivitäten der Reihe diejenigen der Sequenz beinhalten.
c) Zudem enthält Merkmal 2.2 keine Festlegungen dahin, dass die Nutzeraktivitäten der Reihe auf demselben Endgeräteexemplar oder am selben Ort ausgeführt oder von denselben Nutzern wie die Nutzeraktivitäten der Sequenz bewirkt werden müssen.
4.2.3 Ferner wird "der" Energieverbrauch des Endgeräts gemessen, während die Reihe von Nutzeraktivitäten ausgeführt wird (Merkmal 2.3).
a) "Der" Energieverbrauch bezeichnet in diesem Zusammenhang den gesamten Energieverbrauch des mobilen Endgeräts, vgl. den Anspruchswortlaut und die Absätze [0015] bis [0019] und [0059] bis [0062] der Streitpatentschrift.
Merkmal 2.3 legt nicht fest, auf welche Weise dieser Gesamtenergieverbrauch gemessen wird. Gemäß dem Streitpatent lässt sich ein momentaner Gesamtenergieverbrauchswert messen, indem momentane Strom- und ein Spannungswerte erfasst und - im Rahmen einer sich daran anschließenden Berechnung - multipliziert werden (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0059] bis [0062], insbesondere Absatz [0062], erster Satz: "A momentary terminal power consumption value can be established by multiplying the momentary power source voltage value with the momentary terminal current value by the processor 22. Alternatively, if the power source 17 voltage is not measured, […]"; s. auch Absatz [0048]). Aus fachmännischer Sicht ist es aber auch denkbar, eine Vielzahl von Einzelmessungen an jeder einzelnen Endgerätkomponente durchzuführen, die zum Gesamtenergieverbrauch des Endgeräts nennenswert beiträgt.
Zudem lässt Merkmal 2.3 offen, während welcher Nutzeraktivität(en) der Reihe dieser Energieverbrauch gemessen werden soll.
b) Somit ist Merkmal 2.3 bereits dann erfüllt, wenn bei der Messung der Energieverbrauch eines Endgeräts einer Klasse von Endgeräten bzw. eines bestimmten Endgerätemodells gemessen wird, für den gemäß Merkmal 1 Voraussagen getroffen werden sollen (z. B. kann der Energieverbrauch eines "iPhone" gemessen werden, um den Energieverbrauch "des iPhone" in einem bestimmten Nutzungsszenario vorherzusagen). Das in Merkmal 2.3 angesprochene Endgerät ("[…] the terminal") bezieht sich in diesem Fall auf eine Messung an einem oder mehreren Exemplaren der Endgeräteklasse bzw. des Endgerätemodells.
4.2.4 Aus dem gemessenen Energieverbrauch des Endgeräts wird sodann der Energieverbrauch einer jeden Endgerätaktivität abgeleitet (Merkmal 2.4).
Das Ableiten kann den Schritt des Speicherns des Energieverbrauchs jeder Endgerätaktivität umfassen (Streitpatentschrift, Absatz [0013]). Im Ausführungsbeispiel der Absätze [0048] bis [0054] entspricht das Ableiten dem Auswerten des in Absatz [0052] angesprochenen linearen Gleichungssystems.
Merkmal 2.4 verlangt nicht, dass die gemessenen Energieverbrauchswerte, anhand derer das Ableiten vorgenommen wird, die Energieverbrauchswerte sind, die gemäß Merkmal 2.3 gemessen werden.
4.2.5 Somit beschreiben die Merkmale 2.2 bis 2.4 ein auf einer (Mess-)Reihe basierendes Mess- bzw. Kalibrationsverfahren, das zumindest die Energieverbrauchswerte jeder Endgerätaktivität der Sequenz von Nutzeraktivitäten liefert. Diese Werte können zum Erhalten des Energieverbrauchs der Sequenz verwendet werden, indem sie in das Addieren gemäß Merkmal 2.5 einfließen.
Die Reihe kann gemäß den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 mit der anspruchsgemäßen Sequenz identisch sein oder nicht. Absatz [0014] der Streitpatentschrift beschreibt zudem eine Ausführungsform, in welcher die Reihe von Nutzeraktivitäten beispielsweise durch ein Testprofil definiert werden kann. Ein solches Testprofil wiederum kann einem Nutzungsprofil entsprechen. An dieser Stelle schließt sich, bildlich gesprochen, der Kreis zu Merkmal 2.6 und Absatz [0040], wonach auch eine Sequenz von Nutzeraktivitäten eine Abfolge von Nutzeraktivitäten sein kann, die von einem Nutzerprofil umfasst werden.
4.2.6 Schließlich soll im Rahmen des beanspruchten Verfahrens der Energieverbrauch der Sequenz erhalten werden.
a) Dies soll ausgehend von bereits ermittelten Energieverbrauchswerten der jeweiligen Endgerätaktivitäten geschehen, indem die Verbrauchswerte derjenigen Endgerätaktivitäten addiert werden, die zur jeweiligen Nutzeraktivität gehören und von dieser verursacht werden. Das Addieren soll dem Zweck dienen, den Energieverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten (Merkmal 2.5).
aa) Auch eine gewichtete Addition entspricht den Vorgaben des Merkmals 2.5. Beispielsweise wird bei der Bildung der in Gleichung [1] aus Absatz [0040] der Streitpatentschrift enthaltenen Summe der Energieverbrauch jeder Endgerätaktivität mit einer relativen Dauer TTerminalActivity - einem dimensionslosen Zahlenwert - gewichtet.
Ist einer Nutzeraktivität der Sequenz genau eine Endgerätaktivität zugeordnet (Fall n = 1 in Gleichung [1]), läuft diese Summe über genau einen Summanden. In diesem Fall hat die relative Zeitdauer TTerminalActivity der (einzigen) Endgerätaktivität den Wert 100% = 1; das Addieren in Merkmal 2.5 ist dann im Sinne von "Hinzufügen, […], des Energieverbrauchs der jeweiligen - gemäß Merkmal 1.1.2 einzigen - Endgerätaktivität zu einem Variablenwert null […]" zu interpretieren.
bb) Merkmal 2.5 kann allerdings nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jede der in Merkmal 2.5 angesprochenen Nutzeraktivitäten genau eine Endgerätaktivität bewirkte. Denn in dem als erfindungsgemäß vorgestellten Ausführungsbeispiel der Absätze [0048] bis [0054] der Streitpatentschrift ist dies nicht der Fall (vgl. Absatz [0050] - "C = '4' + '5' […]"). Die im Patentanspruch verwendeten Begriffe sind aber im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche der als erfindungsgemäß vorgestellten Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können. Abzustellen ist auf die Funktionen, die dem Merkmal in den als erfindungsgemäß beschriebenen Ausführungsbeispielen zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - X ZR 170/18, GRUR 2021, 942 Rn. 31- Anhängerkupplung II unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 2. Juni 2015, X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge).
b) Schließlich wird der jeweilige Energieverbrauch der Nutzeraktivitäten der Sequenz addiert, um den Energieverbrauch der Sequenz zu erhalten (Merkmal 2.6). Auch hierbei können Gewichtungen vorgenommen werden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0040], Gleichung [2]), so dass Merkmal 2.6 insbesondere die Berechnung mittlerer Leistungsaufnahmewerte ermöglicht (s.o., Abschnitt I.4.1.2 a)).
aa) Im Regelfall ist der Energieverbrauch der Sequenz vor Ausführung der Additionen in den Merkmalen 2.5 und 2.6 nicht bekannt. Wird dieser Wert erst auf Basis des Addierens in Merkmal 2.6 erhalten, wird er zugleich vorhergesagt, da er zuvor unbekannt war.
Dies gilt auch dann, wenn die in Merkmal 2.2 angesprochene (Mess-)Reihe gleich der Sequenz von Nutzeraktivitäten ist (vgl. den erteilten Unteranspruch 2), da in diesem Fall nur die Energieverbrauchswerte der einzelnen Nutzeraktivitäten der Reihe bzw. Sequenz gemessen werden (und somit bekannt sind), nicht aber die Summe dieser Werte.
bb) Ferner ist aus dem Anspruchswortlaut nicht abzuleiten, dass der nach Ausführung der Addition(en) des Merkmals 2.6 vorliegende Energieverbrauchswert mit dem Energieverbrauch der Sequenz oder dem in Merkmal 1 angesprochenen Energieverbrauch des mobilen Endgeräts übereinstimmen muss.
Beispielsweise kann die Sequenz von Nutzeraktivitäten lediglich aus zwei Nutzeraktivitäten bestehen, mit denen jeweils eine spezifische Hardwarekomponente des mobilen Endgeräts aktiviert wird, wie etwa die einen Tastendruck verarbeitende Sensorik, ein Modem, eine Soundkarte oder eine Hintergrundbeleuchtung (vgl. hierzu Streitpatentschrift, Absatz [0048], Buchstabe B). Die Summe der zugehörigen Energieverbrauchswerte führt in diesem Fall lediglich zum summierten Energieverbrauch der beiden Hardwarekomponenten, nicht aber zum gesamten Energieverbrauch des mobilen Endgeräts.
Des Weiteren bleibt der Energieverbrauch möglicher Endgerätaktivitäten, die nicht durch eine Nutzeraktivität der anspruchsgemäßen Sequenz bewirkt worden sind, in den Additionen der Merkmale 2.5 und 2.6 unberücksichtigt. Auch aus den Gleichungen [1] und [2] in Absatz [0040] der Streitpatentschrift, die den Merkmalen 2.5 und 2.6 entsprechen, ergibt sich nichts Anderes.
cc) Weiterhin ist es mit dem Anspruchswortlaut vereinbar, dass entweder der nach Ausführung des letzten Additionsschritts des Merkmals 2.6 vorliegende Energieverbrauchswert oder mindestens einer der gemäß Merkmal 2.4 abgeleiteten Energieverbrauchswerte nach Ausführung des Merkmals 2.6 modifiziert (z. B. mit einem Faktor multipliziert) oder anderweitig verwendet wird, um den Einfluss einer Modifikation einer Software- oder Hardwarekomponente entweder auf den Energieverbrauch eines hypothetischen Endgeräts (erste Alternative) oder für ein hypothetisches Nutzungsszenario eines Endgeräts (zweite Alternative) vorherzusagen.
In beiden Fällen dient das Verfahren der Merkmale 2 bis 2.6 der Vorhersage dieses (zuvor unbekannten) Energieverbrauchs, sagt diesen aber nicht selbst vorher. Aus Merkmal 1.1 ("[…] used for carrying out a sequence of user activities") lässt sich im Falle der ersten Alternative lediglich schließen, dass das in Merkmal 1 angesprochene, hypothetische Endgerät (z. B. ein "iPhone" mit einer hypothetischen Hardware- und/oder Softwarekonfiguration) die Fähigkeit besitzen soll, die Sequenz auszuführen.
dd) Somit muss die in den Merkmalen 2.5 und 2.6 angesprochene Sequenz von Nutzeraktivitäten nicht zwangsläufig auf dem Endgerät ausgeführt werden, dessen Energieverbrauch vorhergesagt werden soll. Dieses Verständnis stimmt mit der Angabe in Absatz [0069] der Streitpatentschrift überein, welche besagt, dass Nutzerprofile, deren Energieverbrauch berechnet werden könne, nicht tatsächlich ausgeführt werden müssten. Da sich Sequenz und Reihe unterscheiden können (vgl. den erteilten Patentanspruch 3), ergibt sich die tatsächliche Ausführung der Sequenz auf dem (realen) Endgerät auch nicht zwangsläufig aus der (tatsächlichen) Ausführung der (Mess-)Reihe gemäß Merkmal 2.2.
ee) Andererseits kann es z. B. der Fall sein, dass der nach dem letzten Additionsschritt des Merkmals 2.6 vorliegende Energieverbrauchswert der Sequenz zumindest näherungsweise mit dem in Merkmal 1 angesprochenen Energieverbrauch eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts zusammenfällt und dieser vor Ausführung des beanspruchten Verfahrens nicht bekannt war. In diesem Fall kann sich die Vorhersage gemäß den Merkmalen 1 und 1.1 durchaus auf eine Sequenz von Nutzeraktivitäten beziehen, die auf dem Endgerät (etwa dem "iPhone") tatsächlich ausgeführt wurde. Das kann insbesondere dann realisiert sein, wenn die Sequenz mit der Reihe identisch ist (vgl. den erteilten Unteranspruch 2).
II.
Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand.
1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von der aus Druckschrift ZP5 bekannten Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.1 Die Druckschrift ZP5 stellt eine Untersuchung vor, bei der der Einfluss von Energiesparmaßnahmen auf den Energieverbrauch von Apple-Macintosh- Rechnern des Typs "Duo" auf Basis von Messungen und der Erfassung des tatsächlichen Nutzerverhaltens in Form von Nutzerprofilen ermittelt wurde (Titel; Abstract; Seite 7, Tabelle 3 - "Profile data for users").
Untersucht wurden die portablen batteriebetriebenen Macintosh-Duo-Rechner "Duo 230", "Duo 270c" und "Duo 280c" (Seite 2, Tabelle 1 sowie linke Spalte, letzter vollständiger Absatz), die sich in verschiedene Komponenten mit nicht vernachlässigbarem Energieverbrauch einteilen lassen (Seite 2, rechte Spalte, letzter Absatz bis Seite 3, linke Spalte, dritter vollständiger Absatz). Die einzelnen Rechnerkomponenten sind in der ersten Spalte der Tabelle 4 auf Seite 8 aufgelistet (siehe "Processor", "Hard drive", …, "Nonreducible miscellaneous"). In den weiteren Spalten dieser Tabelle sind die momentanen Energieverbrauchswerte in Watt angegeben, die diese Komponenten aufweisen, wenn keine Energiesparmodi verwendet werden (Seite 7, linke Spalte, letzter vollständiger Absatz, erster Satz sowie Text unter Tabelle 4).
Sämtliche Energieverbrauchswerte aus Tabelle 4 sind auch in Tabelle 2 wiedergegeben. Der obere Teil dieser Tabelle enthält Energieverbrauchswerte, die mittels des in Abschnitt 3 der ZP5 erläuterten Programms "PowerMeasure" gemessen wurden (s. Seite 5, Tabelle 2 - "Item measured …by PowerMeasure"). Dieses Programm berechnet Energieverbrauchswerte einzelner Rechnerkomponenten c, indem es den Unterschied des momentanen Gesamtenergieverbrauchs des Rechners bei einer definierten Änderung s1 ï s 2 des Zustands einer jeweiligen Komponente c berechnet (Seite 4, rechte Spalte, erster Absatz sowie zweiter Absatz, zweiter Satz - "[…] measuring how much power is consumed by each component in each state, and profiling how often each component is in each state […] We designed a program called PowerMeasure to perform the former task […] it computes the difference in instantaneous total power consumption […]") und damit Differenzmessungen durchführt. PowerMeasure muss daher pro Rechnertyp nur ein einziges Mal ausgeführt werden (Seite 4, rechte Spalte, fünfter Absatz, erster Satz).
Die im unteren Teil der Tabelle 2 gezeigten Werte entsprechen Motherboard- Komponenten und werden als "mit anderen Mitteln gemessen" bezeichnet (vgl. Tabelle 2 - "Item measured …by means other than PowerMeasure"). In Abschnitt 4 der ZP5 wird hierzu näher ausgeführt, dass diese Werte zum Teil auf Abschätzungen eines Ingenieurs der Firma Apple beruhen (vgl. Seite 6, linke Spalte, erster und vorletzter Absatz - "[…] estimates from an Apple engineer" i. V. m. den Spiegelpunkten in dieser Spalte). Diese Werte werden herangezogen, weil die verwendete Version von PowerMeasure für zwei stets koexistierende Komponenten keine Energieverbrauchswerte ermitteln kann (Seite 11, linke Spalte, letzter Absatz, dritter Satz i. V. m. Seite 6, erster Absatz, erster Satz - "[…] PowerMeasure cannot obtain power figures for machine states not currently supported […]"). Auf Seite 6 ist weiterhin ausgeführt, dass der Wert von 0.06 W für die Komponente "Memory" mittels der Hardware eines "Duo 230"-Rechners gemessen wurde (Seite 6, linke Spalte, zweiter Absatz - "We also used our hardware instrumentation of a Duo 230 to measure its power consumption while asleep […] we attribute the 0.06W we measured to the memory"). Die Werte der verschiedenen reduziblen Motherboard-Elemente ("Reducible miscellaneous"), zu denen die CPU und eine ggf. vorhandene Gleitkommaeinheit ("FPU") zählen, beruhen auf einer Kombination der Werte von PowerMeasure und der Daten des Apple-Ingenieurs (Seite 6, linke Spalte, letzter Absatz bis Seite 6, rechte Spalte, dritter Absatz - "Thus, the full power consumption of all reducible components is e/d off. We can obtain the power consumption of the reducible miscellaneous component by subtracting from this value the power consumptions of the CPU and FPU"; Seite 3, linke Spalte, dritter vollständiger Absatz - "[…] the FPU, and, of course, the CPU are entirely reducible […]").
Zur Ermittlung der Nutzerprofile wurden die Aktivitäten von sieben Nutzern auf deren Macintosh-Duo-Rechnern mit Hilfe des Programms "StateProfiler" erfasst. Die zugehörigen Nutzerprofildaten sind in Tabelle 3 gezeigt (Seite 6, letzter (unvollständiger) Absatz, erster Satz; Seite 7, Text unter Tabelle 3). Aus ihnen geht insbesondere hervor, dass der Macintosh-Duo- Rechner "Duo 230" nur vom Nutzer 1, die Rechner "Duo 270c" und "Duo 280c" hingegen von den Nutzern 2 und 3 bzw. den Nutzern 4 bis 7 verwendet worden sind (vgl. Tabellenzeile "Machine used"). Die Nutzerprofildaten betreffen die Rechnerkomponenten Festplatte, Modem, "Sound", Hintergrundbeleuchtung ("backlight") und CPU (beim "CPU cycling" wird die CPU bzw. der Hauptprozessor im Wechsel ein- und ausgeschaltet, vgl. ZP5, Seite 3, rechte Spalte, letzter Absatz). Die zu diesen Komponenten gehörenden Energiesparmodi sind im Unterabschnitt "Power-saving features" von Abschnitt 2 der ZP5 näher beschrieben. In Tabelle 3 sind die Größen "% time hard drive off", "% time modem off", "% time sound off" - d. h. die auf die nutzerabhängige Erfassungsdauer ("Time profiled (h:m:s)") normierten Zeitdauern, zu denen die Komponenten Festplatte, Modem und "Sound" deaktiviert waren - als Prozentwerte angegeben. Für die Erfassungsdauern der Nutzer 2 und 3 sind beispielsweise die Werte 11 h 36 min 25 s bzw. 3 h 24 min 10 s, die 41785 bzw. 12250 Sekunden entsprechen, in Tabelle 3 eingetragen worden.
Um die in Tabelle 5 gezeigte Aufschlüsselung der momentanen Energieverbrauchswerte zu erhalten, die sich unter Berücksichtigung der Verwendung von Energiesparmodi ergeben, wurden die Energieverbrauchswerte der Tabelle 4 mit den Nutzerprofildaten kombiniert (Seite 7, linke Spalte, vorletzter Absatz - "[…] allow us to break down the total power consumption of each machine […] Table 4 shows these breakdowns […]" i. V. m. Seite 7, rechte Spalte, vorletzter Absatz - "The power consumption and user profile data can be combined to give a power consumption breakdown for each machine […] These breakdowns are presented numerically in Table 5").
Die zu den Rechnerkomponenten CPU ("Processor"), Festplatte, Hintergrundbeleuchtung ("Backlight"), Modem, "Sound", Gleitkommaeinheit und "verschiedene reduzible Elemente" ("Reducible miscellaneous") gehörenden Energieverbrauchswerte aus Tabelle 5 sind kleiner als die entsprechenden Werte aus Tabelle 4, weil diese mit den in Abschnitt 2 der ZP5 erläuterten Energiesparmaßnahmen zusammenhängen; hingegen bleiben die zu den Rechnerkomponenten Display, "Video", Energiemanagement ("Power management"), Speicher ("Memory") und "verschiedene nichtreduzible Elemente" ("Nonreducible miscellaneous") gehörenden Energieverbrauchswerte von diesen Maßnahmen unbeeinflusst und stimmen daher mit den entsprechenden Werten aus Tabelle 4 überein.
Die letzte Zeile der Tabelle 5 enthält Summen der momentanen Energieverbrauchswerte der einzelnen Komponenten der verschiedenen "Duo"- Rechner sowie Restlebensdauern der Batterie, die jeweils aus einer Division des Wertes 16.94 Wh (vgl. Seite 5, rechte Spalte, letzter Satz) durch eine dieser Summen hervorgehen.
Die Aufschlüsselung der Energieverbrauchswerte der Macintosh-Duo-Rechner gemäß Tabelle 5 kann gemäß ZP5 verwendet werden, um den Einfluss weiterer Energiesparmaßnahmen oder neuer Hardwarekomponenten auf den Gesamtenergieverbrauch der Macintosh-Duo-Rechner zu evaluieren (vgl. ZP5, Übergangsabsatz von Seite 9 auf Seite 10 - "Our figures allow us to evaluate the effect of other power-saving techniques on total power consumption […] we find that Li et al.'s technique would reduce total Duo 280c power consumption by about 5.7%, increasing battery lifetime by about 6%. Of course, for different machines and for individual users these figures may be different"; Seite 10, linke Spalte, letzter Absatz bis Seite 11, linke Spalte, zweiter Absatz - "Our breakdowns of power consumption can also be used to estimate the impact of hardware changes […] to estimate how much power consumption would be reduced by switching to these other components […] using the new backlight would save roughly […] 13.4% of total power").
1.2 Somit geht aus ZP5 ein Verfahren hervor, mit dem die in den jeweils letzten Zeilen der Tabellen 4 und 5 angegebenen momentanen Gesamtenergieverbrauchswerte eines Macintosh-Duo-Rechners - d. h. eines jeweiligen anspruchsgemäßen mobilen Endgeräts - berechnet werden.
Die in der letzten Zeile von Tabelle 4 angegebenen Gesamtenergieverbrauchswerte (7.84 W, 10.08 W, 12.08 W) sind hypothetische Verbrauchswerte, die einem hypothetischen Nutzungsszenario entsprechen, in dem die Nutzer einen Macintosh-Duo-Rechner jeweils mit maximalem Energieverbrauch - ohne die Verwendung von Energiesparmodi - verwenden.
Die in Tabelle 5 aufgelisteten Energieverbrauchswerte beruhen, wie ausgeführt, auf den Werten aus Tabelle 4 und wurden anhand von aneinandergehängten Nutzerprofilen berechnet, die auf einem Macintosh-Duo-Rechner ("Duo 230", "Duo 270c" oder "Duo 280c") ausgeführt wurden.
Da davon auszugehen ist, dass die in den beiden Tabellen angegebenen Gesamtenergieverbrauchswerte vor ihrer Berechnung nicht bekannt waren (insbesondere betreffen die in Tabelle 4 angegebenen Werte ein hypothetisches Nutzungsszenario), liefert das aus ZP5 bekannte Verfahren eine Vorhersage des Gesamtenergieverbrauchs eines Macintosh-Duo-Rechners.
Merkmal 1 ist daher erfüllt.
1.3 Zur Erfassung des Nutzerprofils eines einzelnen Nutzers werden Nutzeraktivitäten ausgeführt, die Nutzerinteraktionen mit einem Macintosh- Duo-Rechner beinhalten.
1.3.1 Einige dieser Nutzeraktivitäten und -interaktionen werden in ZP5 konkret erläutert.
So geht der Energieverbrauch des Modems während der Erfassung des Nutzerprofils auf ein Einschalten des Modems durch den Nutzer zurück (ZP5, Seite 4, linke Spalte, drittletzter Absatz - "The modem on the Duos can be turned on […] by the user"). Auch der während der Erfassung des Nutzerprofils konkret anfallende Energieverbrauch der Hintergrundbeleuchtung ist auf eine vom Nutzer vorgenommene Einstellung der Bildschirmhelligkeit zurückzuführen (Seite 3, rechte Spalte, erster vollständiger Absatz - "The user manually adjusts this brightness"). Auch der Energieverbrauch des Soundchips, der vom Betriebssystem bei Bedarf aktiviert wird, kann durch eine Nutzerhandlung hervorgerufen worden sein (vgl. Seite 4, linke Spalte, zweiter vollständiger Absatz - "The operating system ensures that the sound chip is turned on when it is needed […]").
In ähnlicher Weise basiert der Energieverbrauch der CPU, der FPU sowie der verschiedenen reduziblen Elemente ("reducible miscellaneous"), die ebenfalls von der CPU abhängig sind, zum Teil auf Nutzeraktivitäten, durch die der Prozessor im Rahmen eines "processor cycling" reaktiviert wird (Seite 3, rechte Spalte, letzter Absatz bis Seite 4, linke Spalte, zweiter Absatz sowie Figur 2 - "check for user […] activity … if there is activity … exit the loop … restore CPU state", "The user indicates whether […] processor cycling should be used"; s. auch Seite 3, linke Spalte, dritter vollständiger Absatz - "When the processor is turned off, […] there is a consequent reduction in power consumption of many motherboard parts […] the reducible components are those whose power is reduced to zero when the processor is off […] the FPU and, of course, the CPU are entirely reducible"; dementsprechend sind die Energieverbrauchswerte der CPU, der FPU und der verschiedenen reduziblen Elemente in Tabelle 4 um denselben Faktor skaliert worden, um die zugehörigen Werte aus Tabelle 5 zu erhalten).
Entsprechendes gilt für alle der in den Tabellen 4 und 5 angeführten Rechnerkomponenten bis auf den Speicher, wenn der Rechner auf einen Tastendruck hin den Ruhemodus verlässt (Seite 4, linke Spalte, vorletzter Absatz - "When the machine is asleep, all its components are off except for the DRAM […] The machine automatically exits sleep mode whenever a key is pressed […]").
Auch der Energieverbrauch der Festplatte kann zum Teil auf vom Nutzer initiierte Festplattenzugriffe zurückgegangen sein (Seite 3, rechte Spalte, erster Absatz - "[…] the operating system will spin down the disk. It will not spin the disk back up until the next disk access […]").
1.3.2 Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die - in den Tabellen 4 und 5 identischen - Energieverbrauchswerte der Rechnerkomponenten Display, "Video", Energiemanagement und Speicher sowie der verschiedenen nichtreduziblen Elemente auf Hintergrundprozesse zurückzuführen sind, die beim Einschalten des Macintosh-Duo-Rechners gestartet werden, und damit unmittelbar auf Nutzeraktivitäten der Form "Einschalten des Rechners und anschließendes Verwenden des Displays", "Einschalten des Rechners und anschließendes Verwenden des Speichers" etc. zurückgehen. Hat der Nutzer während der Erfassung des Nutzerprofils mittels eines Tastendrucks den Ruhemodus verlassen, ergibt sich der Energieverbrauch der genannten Komponenten zudem auch aus Nutzeraktivitäten der Form "Verlassen des Ruhemodus und Verwenden des Displays", "Verlassen des Ruhemodus und Verwenden des Speichers" usw.
Entsprechendes gilt für die übrigen Rechnerkomponenten der Tabellen 4 und 5 (d. h. für die Rechnerkomponenten "Sound", Hintergrundbeleuchtung, CPU, FPU, Festplatte sowie die verschiedenen reduziblen Elemente). Deren Energieverbrauch während der Erfassung eines Nutzerprofils kann teilweise auf die in ZP5 ausdrücklich genannten Nutzeraktivitäten zurückzuführen sein. Darüber hinaus kann der während der Nutzerprofilerfassung anfallende Energieverbrauch dieser übrigen Komponenten auf weiteren Nutzeraktivitäten beruhen, die in ZP5 zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, jedoch beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Duo-Rechners typischerweise ausgeführt werden (z. B. auf dem Starten und Verwenden einer Anwendung). Ferner kann ein Teil dieses Energieverbrauchs unmittelbar auf Hintergrundprozesse zurückgehen, die beim Einschalten des Rechners ablaufen, und damit auf Nutzeraktivitäten der Art "Einschalten des Rechners und anschließendes Verwenden der Rechnerkomponente".
1.3.3 Somit wird der Energieverbrauch der in den Tabellen 4 und 5 angegebenen Rechnerkomponenten während der Erfassung des Nutzerprofils eines einzelnen Nutzers i dadurch bewirkt, dass die Nutzeraktivitäten einer dem Nutzerprofil des Nutzers i zuordenbaren Menge Ni von Nutzeraktivitäten ausgeführt werden. Diese Menge beinhaltet zumindest eine Nutzerinteraktion mit dem Macintosh-Duo-Rechner und stellt somit ihrerseits eine Nutzeraktivität im Sinne des Patentanspruchs 1 dar.
Dementsprechend sind Energieverbrauchswerte, die jeweils zu einer bestimmten Rechnerkomponente gehören, Energieverbrauchswerte einer durch eine Nutzeraktivität Ni bewirkten Endgerätaktivität der Art "Betreiben der Rechnerkomponente".
Dem steht nicht entgegen, dass ein Nutzerprofil über einen Zeitraum von mehreren Stunden erfasst wird und mehrere Nutzerinteraktionen umfasst (vgl. Tabelle 3, Zeile "Time profiled (h:m:s)"). Denn weder Patentanspruch 1 noch die in Absatz [0028] der Streitpatentschrift angegebene Definition des Begriffs "Nutzeraktivität" beinhalten eine Festlegung der Zeitdauer einer Nutzeraktivität.
1.3.4 Die Abfolge sämtlicher Nutzeraktivitäten Ni1, … Nim , die zur Erfassung eines aus m Nutzerprofilen i1 bis im bestehenden aneinandergehängten Nutzerprofils auf einem bestimmten Duo-Rechner ausgeführt worden sind, stellt eine anspruchsgemäße Sequenz von Nutzeraktivitäten dar. Diese führt zum Betreiben der in Tabelle 5 angegebenen Rechnerkomponenten, d. h. zu den oben angegebenen Endgerätaktivitäten.
1.3.5 Nach den vorstehenden Ausführungen werden die Macintosh-Duo- Rechner "Duo 270c" und "Duo 280c" zum Ausführen von Sequenzen von Nutzeraktivitäten verwendet, die aus den Nutzeraktivitäten N2 und N3 bzw. N4, N5, N6 und N7 bestehen und die Eigenschaften der Merkmale 1.1.1 und 1.1.2 besitzen.
Damit sind die Merkmale 1.1, 1.1.1 und 1.1.2 der Lehre der ZP5 zu entnehmen.
Ergänzend sei bemerkt, dass die Merkmale 1 und 1.1 dem Fachmann auch nahegelegt werden, weil die Aufschlüsselung der Energieverbrauchswerte in den Tabellen 4 und 5 der ZP5 verwendet werden kann, um den Einfluss weiterer Energiesparmaßnahmen oder neuer Hardwarekomponenten, die nicht von den Nutzern 1 bis 7 eingesetzt wurden, auf den in der letzten Zeile von Tabelle 5 angegebenen Gesamtenergieverbrauch eines jeweiligen Macintosh-Rechners vorherzusagen (s. o., Abschnitt II.1.1, letzter Absatz mit Verweis auf Abschnitt 5 der ZP5 - "Our figures allow us to evaluate the effect of other power-saving techniques on total power consumption […]").
So beruht die Vorhersage der im Zuge der Verwendung des "IBM 12.1'' backlit display" im Macintosh-Duo-Rechner "Duo 280c" erzielbaren 13.4%igen Einsparung des Gesamtenergieverbrauchs 7.85 W auf den in der ersten Gleichung der linken Spalte auf Seite 11 der ZP5 angegebenen Energieverbrauchswerten 4.15 W und 2.69 W sowie auf (ggf. summierten) Tabelleneinträgen in den Zeilen "Backlight" und "Display" der Tabellen 4 und 5 bzw. in der letzten Zeile der Tabelle 5 (dabei gelten die Beziehungen 4.15 W = 3.40 W + 0.75 W; 2.69 W = 1.94 W + 0.75 W; 13.4% = (1.05 W) / (7.85 W)). Die Vorhersage dieser Energieeinsparung bezieht sich auf einen hypothetischen Macintosh-Duo-Rechner, der zum Ausführen der Sequenz von Nutzeraktivitäten verwendet wird.
Für den Fachmann ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die in ZP5 angegebenen Energieverbrauchswerte nicht nur zur Vorhersage einer Energieeinsparung, sondern auch zur Vorhersage des Gesamtenergieverbrauchs eines hypothetischen Macintosh-Duo-Rechners verwendet werden können.
1.4 Die in den Tabellen 2 und 4 der ZP5 gezeigten Energieverbrauchswerte beruhen entweder auf Messungen des momentanen Gesamtenergieverbrauchs eines Macintosh-Duo-Rechners, die mittels des Programms PowerMeasure ausgeführt wurden, oder entsprechen Werten, die "mit anderen Mitteln gemessen" wurden. Für den Fachmann ist ohne Weiteres ersichtlich, dass auch diese letztgenannten Werte auf entsprechenden Messvorgängen basieren (s. o., Abschnitt II.1.1 sowie ZP5, Abstract - "We measure the existing power consumption for each system component using built-in measuring tools").
All diese Messungen lassen sich als Bestandteile einer Reihe von Nutzeraktivitäten (= einer "Mess-Reihe") ansehen und liefern den Energieverbrauch sämtlicher in Tabelle 4 aufgeführter Rechnerkomponenten. Bei jeder einzelnen Messung werden die zu den jeweiligen Energieverbrauchswerten gehörenden Endgerätaktivitäten ausgelöst, da ein Nutzer die betreffenden Komponenten - selbstverständlich unter Einsatz eines Messprogramms - rechnergesteuert betreibt, um deren Energieverbrauch messen zu können.
Somit leitet der Fachmann das Merkmal 2.2 aus ZP5 ohne erfinderisches Zutun ab.
1.5 Mit den Messungen der Reihe wird der Energieverbrauch sämtlicher Komponenten des jeweiligen Macintosh-Duo-Rechners ermittelt. Es ist selbstverständlich, dass diese Messungen zunächst Rohdatenwerte - üblicherweise für die Messgrößen Strom und/oder Spannung - liefern (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0059] bis [0062]; s. hierzu auch ZP3, Figur 5, Schritt 500 sowie Spalte 8, Zeilen 32 bis 38; ZP5, Abschnitt 3, dritter Absatz; ZP6, Abschnitt 3.1, siebter Satz i. V. m. Figur 2), aus denen anschließend die in Watt angegebenen momentanen Energieverbrauchswerte abgeleitet werden.
Insbesondere die mittels PowerMeasure durchgeführten Messungen, mit denen der Gesamtenergieverbrauch des Macintosh-Duo-Rechners gemessen wird, sind Bestandteil der unter II.1.4 angesprochenen Mess-Reihe. Sie finden daher statt, während die Reihe von Nutzeraktivitäten ausgeführt wird.
Damit liegt auch Merkmal 2.3 vor.
1.6 Um die in Tabelle 4 der ZP5 in Watt angegebenen Energieverbrauchswerte zu erhalten, müssen die gemessenen Rohdatenwerte, die diesen Energieverbrauchswerten zugrundeliegen, in geeigneter Form aufbereitet worden sein. Diese Aufbereitung stellt eine Ableitung des Energieverbrauchs jeder Aktivität des Macintosh-Duo-Rechners anhand des gemessenen Energieverbrauchs dieses Rechners dar.
Auch Merkmal 2.4 ist demnach erfüllt.
1.7 Ausgehend von der Lehre der ZP5 können die Merkmale 2.5 und 2.6 keine erfinderische Tätigkeit begründen:
1.7.1 Betrachtet der Fachmann die Tabellen 3, 4 und 5 im Lichte der Lehre der ZP5, werden ihm grundlegende Zusammenhänge zwischen den Einträgen dieser Tabellen klar:
a) So erkennt er, dass die in der zweiten Spalte der Tabelle 5 angegebenen, zum Nutzerprofil des Nutzers 1 gehörenden Energieverbrauchswerte der Komponenten Festplatte ("Hard drive"), Modem und "Sound" (0.39 W, 0.07 W und 0.00 W) Produkten aus den jeweiligen Energieverbrauchswerten aus Tabelle 4 (0.96 W, 0.58 W und 0.19 W) und den aus Tabelle 3 abgeleiteten normierten Aktivitätsdauern entsprechen. Zur Ableitung der normierten Aktivitätsdauern müssen die in Tabelle 3 angegebenen Zeitdauern "% time hard drive off", "% time modem off" und "% time sound off" von 1 subtrahiert werden (1 - 0.622 = 0.378; 1 - 0.8843 = 0.1157; 1 - 0.983 = 0.017). Werden die resultierenden Differenzen mit den zugehörigen Energieverbrauchswerten aus Tabelle 4 multipliziert, ergeben sich in guter Näherung die Energieverbrauchswerte aus Tabelle 5: 0.378*0.96 W = 0.36 W, 0.1157*0.58 W = 0.07 W sowie 0.017*0.19 W = 0.00 W.
Dementsprechend ergeben sich die Energieverbrauchswerte der Komponenten CPU ("Processor") und "verschiedene reduzible Elemente" ("Reducible miscellaneous") in der zweiten Spalte von Tabelle 5 (0.75 W, 0,78 W), indem die zugehörigen Werte aus Tabelle 4 (1.15 W, 1.19 W) mit einer relativen effektiven Nutzungsdauer dieser Komponenten (hier: dem Wert 0.65) multipliziert werden (vgl. Unterabschnitt "Power of motherboard components" - "We can compute the average power consumption of a reducible component by multiplying its full power consumption by the fraction of time the processor is on […]").
Darüber hinaus entspricht der in Tabelle 5 angegebene Energieverbrauchswert der Komponente Hintergrundbeleuchtung (1.14 W) dem Produkt aus dem zugehörigen Wert aus Tabelle 4 (2.38 W) und dem normierten mittleren Hintergrundbeleuchtungswert ("Mean backlight level"), welcher nach Tabelle 3 den Wert 48 % = 0.48 besitzt.
Der in der letzten Zeile der zweiten Spalte der Tabelle 5 angegebene Energieverbrauchswert (4.53 W) stellt die Summe der Energieverbrauchswerte sämtlicher Rechnerkomponenten dar. Er entspricht dem mit dem Nutzerprofil des Nutzers 1 zusammenhängenden Energieverbrauch, d. h. dem Energieverbrauch einer Nutzeraktivität N1.
b) Weiterhin ist ZP5 zu entnehmen, dass die Aufschlüsselung der Energieverbrauchswerte in Tabelle 5 auf einer Kombination von Werten der Tabellen 3 und 4 beruht (Seite 7, Abschnitt "Effect of current power saving features", erster Absatz i. V. m. Abschnitt "Maximum power consumption", erster Absatz). Der Tabelle 3 ist zudem zu entnehmen, dass die Nutzer 2 und 3 den Rechner "Duo 270c" verwendet haben, die Nutzer 4 bis 7 hingegen den Rechner "Duo 280c".
Dies führt den Fachmann unmittelbar zur Erkenntnis, dass sich die in den mit "Duo 270c" und "Duo 280c" überschriebenen Spalten der Tabelle 5 angegebenen Energieverbrauchswerte der einzelnen Rechnerkomponenten eines aneinandergehängten Nutzerprofils aus einer gewichteten Mittelung der jeweiligen Energieverbrauchswerte der Rechnerkomponenten der Nutzerprofile der Nutzer 2 und 3 bzw. 4 bis 7 ergeben, wobei als Gewichtungsfaktoren relative Erfassungsdauern der jeweiligen Nutzerprofile dienen, die auf die Gesamterfassungsdauer eines aneinandergehängten Profils normiert sind.
Dem Fachmann ist ferner klar, dass die gewichtet gemittelten Energieverbrauchswerte der Komponenten Festplatte, Modem und "Sound" aus Multiplikationen mit normierten Aktivitätsdauern resultieren, wie dies bereits beim Nutzerprofil des Nutzers 1 der Fall ist (s. o., Abschnitt II.1.7.1 a)).
Diese Zusammenhänge lassen sich anhand der Einträge der Tabellen 3 bis 5 rechnerisch leicht nachvollziehen. Beispielsweise ergibt sich für den Energieverbrauchswert der Festplatte in der Spalte "Duo 270c" der summierte Wert 1.22 W * 0.7733 * (1 - 0.9127) + 1.22 W * 0.2267 * (1 - 0.6388) = 1.22 W * 0.0675 + 1.22 W * 0.0819 = 1.22 W * 0.1494 ≈ 0.18 W, wobei die Werte 0.7733 = (41785 s) / (54035 s) bzw. 0.2267 = (12250 s) / (54035 s) die relativen Erfassungsdauern der Nutzerprofile der Nutzer 2 bzw. 3 und die beiden Summanden individuelle Energieverbrauchswerte darstellen, die zu den Nutzerprofilen der Nutzer 2 und 3 bzw. zu den Nutzeraktivitäten N2 und N3 gehören. Das Resultat 0.18 W ist in guter Übereinstimmung mit dem in Tabelle 5 angegebenen Wert (0.19 W).
Analog ergibt sich der Energieverbrauchswert der Festplatte in der Spalte "Duo 280c" aus der Formel 1.48 W * 0.2184 * (1 - 0.7702) + 1.48 W * 0.0715 * (1 - 0.8517) + 1.48 W * 0.1058 * (1 - 0.5403) + 1.48 W * 0.6043 * (1 - 0.5338) = 1.48 W * 0.3911 ≈ 0.58 W, in guter Übereinstimmung mit dem Wert aus Tabelle 5 (0.59 W).
Eine ähnlich gute Übereinstimmung ist auch bei den übrigen Tabelleneinträgen festzustellen, die die weiteren Rechnerkomponenten betreffen. Für die Energieverbrauchswerte derjenigen Rechnerkomponenten, die nicht von der Aktivierung von Energieeinsparmodi betroffen sind, ist dies trivial, da hier lediglich Werte aus Tabelle 4 unverändert in die Tabelle 5 übernommen wurden (z. B. der Wert 0.46 W für die Komponente "Video", oder die Werte 0.72 W bzw. 1.30 W für die verschiedenen nichtreduziblen Elemente der Macintosh-Duo- Rechner "Duo 270c" bzw. "Duo 280c").
1.7.2 In ZP5 ist nicht ausdrücklich angegeben, wie die in der letzten Zeile der Tabelle 5 angegebenen Gesamtenergieverbrauchswerte (4.40 W bzw. 7.85 W) konkret berechnet worden sind. Fest steht allerdings, dass dazu alle individuellen Energieverbrauchswerte der Rechnerkomponenten der Nutzerprofile der Nutzer 2 und 3 bzw. 4 bis 7 (gewichtet) addiert worden sein müssen.
a) Aus Sicht des Fachmanns bieten sich zur Berechnung der Gesamtenergieverbrauchswerte zwei Verfahrensweisen an:
aa) So können die beiden Gesamtenergieverbrauchswerte durch Addieren der in derselben Tabellenspalte darüber angegebenen, aus einer gewichteten Addition hervorgegangenen Energieverbrauchswerte der einzelnen Rechnerkomponenten berechnet werden (erste Alternative).
Dafür spricht, dass diese Werte in derselben Tabellenspalte wie die Gesamtenergieverbrauchswerte aufgeführt sind und sich zu diesen aufsummieren. Da sich die addierten Werte aus den individuellen Energieverbrauchswerten der Rechnerkomponenten der einzelnen Nutzerprofile der Nutzer 2 und 3 bzw. 4 bis 7 zusammensetzen (vgl. Abschnitt II.1.7.1 b)), werden beim Addieren gemäß der ersten Alternative implizit auch die individuellen Energieverbrauchswerte der einzelnen Nutzeraktivitäten eines aneinandergehängten Nutzerprofils (gewichtet) addiert, und damit auch der Energieverbrauch der Nutzeraktivitäten N2 und N3 bzw N4 bis N7. Das Addieren erfolgt auch mit der Maßgabe, den jeweiligen Gesamtenergieverbrauch der Sequenzen zu erhalten, die von diesen Nutzeraktivitäten gebildet werden. Im Ergebnis ist das Merkmal 2.6 verwirklicht.
bb) Auf hierzu mathematisch äquivalente Weise können die Gesamtenergieverbrauchswerte auch anhand einer gewichteten Mittelung der jeweiligen Gesamtenergieverbrauchswerte der Nutzerprofile einzelner Nutzer (d. h. der Nutzer 2/3 bzw. 4/5/6/7) erhalten werden, wobei als multiplikative Gewichtungsfaktoren die relativen Erfassungsdauern der jeweiligen Nutzerprofile verwendet werden (zweite Alternative; in diesem Fall sind die Merkmale 2.5 und 2.6 erfüllt). Für dieses Vorgehen spricht, dass bereits die gewichtet gemittelten Energieverbrauchswerte der einzelnen Rechnerkomponenten aus Tabelle 5 auf diese Weise aus den individuellen Energieverbrauchswerten der Rechnerkomponenten der einzelnen Nutzerprofile hervorgegangen sein müssen (s. o., Abschnitt II.1.7.1 b)) und dass die mit "Duo 230" überschriebene Tabellenspalte bereits einen Gesamtenergieverbrauchswert eines Nutzerprofils eines einzelnen Nutzers zeigt.
cc) Die erste Alternative hat gegenüber der zweiten den Vorteil, den Gesamtenergieverbrauchswert mit nur wenigen Additionen zu ermitteln. Die zweite bietet demgegenüber den Vorteil, dass sie zugleich den mit den einzelnen Nutzerprofilen verbundenen individuellen Gesamtenergieverbrauch liefert.
Für die Auswahl einer der beiden Möglichkeiten allein unter Abwägen der jeweiligen Vor- und Nachteile ist jedoch kein erfinderisches Zutun erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006, X ZR 24/03 - Mikrotom).
b) Selbst unter der Annahme, dass die obenstehenden Überlegungen ein Naheliegen der zweiten Berechnungsalternative nicht zu begründen vermögen, könnte der Unterschied zwischen erster und zweiter Alternative keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Denn zum einen betrifft dieser Unterschied lediglich zwei Berechnungsvorschriften, die mit einfachen mathematischen Äquivalenzumformungen ineinander überführt werden können.
Zum anderen liefern weder der Patentanspruch 1 noch die Streitpatentschrift einen Hinweis darauf, dass dieser rein auf mathematischem Gebiet liegende, die Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs der Sequenz betreffende Unterschied die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beeinflusst, so dass er bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen).
c) Darüber hinaus gelangte der Fachmann auch bei ausschließlicher Zugrundelegung der ersten Alternative auf naheliegende Weise zu dem dann verbleibenden Merkmal 2.5.
Denn die mit "Duo 230" überschriebene Spalte der Tabelle 5 zeigt bereits das Ergebnis einer Addition der Energieverbrauchswerte eines individuellen Nutzerprofils des Nutzers 1. Dass der Anwender der Lehre der ZP5 den Gesamtenergieverbrauch der individuellen Nutzerprofile 2 bis 7 ermittelt, ist vor diesem Hintergrund eine Selbstverständlichkeit, zumal Tabelle 3 bereits eine Reihe weiterer Eigenschaften eines individuellen Nutzerprofils auflistet, die - neben dem Gesamtenergieverbrauch - für den Anwender von besonderem Interesse sind.
1.8 Schließlich kann auch das verbleibende Merkmal 2.1 das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit nicht begründen.
Denn es ist für den Fachmann selbstverständlich, dass die in den Abschnitten II.1.3.1 bis II.1.3.3 angesprochenen Nutzeraktivitäten der Sequenz mit den zugehörigen Endgerätaktivitäten in einem definierten Wirkungszusammenhang stehen, der rechnerintern festgelegt werden muss. Dies folgt daraus, dass die Benutzerschnittstelleninteraktionen für jede dieser Nutzeraktivitäten so ausgewertet und weiterverarbeitet werden müssen, dass sie die mit ihnen verbundenen Endgerätaktivitäten auslösen, d. h. zum Betreiben der mit den jeweiligen Nutzeraktivitäten verknüpften Rechnerkomponenten führen. Solche Auswertungs- und Weiterverarbeitungsschritte werden typischerweise von Logikbausteinen, die z. B. Tastendrücke erkennen und weiterverarbeiten, vom Hauptprozessor des Rechners sowie von Prozessen des Betriebssystems und der auf dem Rechner laufenden Anwendungssoftware vorgenommen und legen den Wirkungszusammenhang zwischen Nutzeraktivitäten und den zugehörigen Endgerätaktivitäten fest.
Aus denselben Gründen müssen entsprechende Wirkungszusammenhänge zwischen den mit den Messungen der (Mess-)Reihe verbundenen Nutzeraktivitäten und den von diesen verursachten Endgerätaktivitäten festgelegt worden sein. Beispielsweise muss bei einer vom Nutzer mittels des Programms PowerMeasure initiierten Messung des Stromverbrauchs einer Komponente c rechnerintern feststehen, dass diese Komponente sowohl in eingeschaltetem als auch in ausgeschaltetem Zustand betrieben wird.
1.9 Nach allem sind die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 entweder aus ZP5 bekannt oder dem Fachmann im Lichte der Lehre dieser Druckschrift nahegelegt. In der erteilten Fassung ist der Patentanspruch 1 des Streitpatents damit nicht patentfähig.
2. Nachdem sich der erteilte Patentanspruch 1 mithin als nicht rechtsbeständig erweist und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie das Streitpatent in seiner geltenden Fassung als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator), hat das Streitpatent somit im angegriffenen Umfang keinen Bestand.
III.
In den Fassungen der Hilfsanträge 0 und 0', je vom 2. Dezember 2025, vermag die Beklagte das Streitpatent ebenfalls nicht erfolgreich zu verteidigen. Unter Berücksichtigung der Verspätungsrüge der Klägerin sind diese in fortgeschrittener mündlicher Verhandlung erstmals und nach mehrfacher Unterbrechung der Verhandlung zeitlich gestaffelt gestellten Hilfsanträge gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen und bleiben deshalb unberücksichtigt.
Ungeachtet der Frage, ob diese Fassungen jeweils eine zulässige Beschränkung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 darstellen, ist über die Verteidigung des Streitpatents in diesen Fassungen infolgedessen in der Sache nicht zu entscheiden.
§ 83 Abs. 4 PatG sieht die Möglichkeit vor, eine Verteidigung des Beklagten mit geänderten Fassungen des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach dieser Vorschrift, dass eine nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzte Frist für das Vorbringen versäumt wurde, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.
Die Beklagte hat die Hilfsanträge 0 und 0' erst nach Ablauf der mit Hinweis des Senats vom 8. September 2023 gesetzten letzten Frist bis zum 15. Dezember 2023 - nämlich erst im Termin am 2. Dezember 2025 - eingereicht. Über die Folgen einer Säumnis hat der Senat die Parteien in vorgenanntem Hinweis belehrt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG).
Die Zulassung der Hilfsanträge hätte eine Möglichkeit zur Stellungnahme für die Klägerin und eine Vertagung der bereits andauernden mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Die beiden Hilfsanträge enthalten mit den im Tatbestand wiedergegebenen Änderungen im Wortlaut ihres Patentanspruchs 1 in ihrer Summe zudem auch nicht geringfügige Änderungen der bislang verteidigten Fassungen. Ihre Ergänzungen ändern das Merkmal 1.1.2 der erteilten Fassung, wonach "(wobei) jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu einem Energieverbrauch des Endgeräts führen". Die Hilfsantragsfassungen enthalten zwei Varianten von Ergänzungen, die den Begriff der "Nutzeraktivität" im Sinne des Streitpatents charakterisieren. Von der Beklagten werden sie beide auf den bislang nicht in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Wortlaut des Absatzes [0028] der Streitpatentschrift zurückgeführt und sinngemäß als Abgrenzung zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung ZP5 erläutert. Sie stellen insgesamt keine geringfügige Beschränkung eines verteidigten Patentanspruchs, sondern eine neue Verteidigungslinie dar.
In der Fassung des Hilfsantrags 0' ist vorgesehen, dass jede Nutzeraktivität im Sinne des Patentanspruchs 1 eine einzelne Aktivität ist, die ein Benutzer während eines bestimmten Zeitraums auf einem mobilen Endgerät ausführen kann ("and wherein each user activity is a single activity a user may perform on a mobile terminal during a certain period of time (…)").
In der Fassung des Hilfsantrags 0 ist bestimmt, dass jede Nutzeraktivität eine einzelne Aktivität ist, die von einem Benutzer auf dem mobilen Endgerät während eines bestimmten Zeitraums ausgeführt wird ("and wherein each user activity is a single activity performed by a user on the mobile terminal during a certain period of time").
Die Hilfsanträge vom 2. Dezember 2025 stellen auch keine durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung veranlasste Reaktion dar. Weder die Klägerin noch der Senat haben vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zu einer diese Punkte betreffenden, mehrfachen Neuformulierung des Patentanspruchs 1 Anlass gegeben.
Zwar haben die Parteien im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstands in der mündlichen Verhandlung zur Auslegung des Begriffs der "Nutzeraktivitäten" im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgeführt. Auf Absatz [0028] der Streitpatentschrift hat der Senat jedoch zur Auslegung dieses Begriffs bereits in seinem qualifizierten Hinweis vom 8. September 2023 auf Seite 5 unter Punkt 4 hingewiesen. Seite 9 enthält unter Punkt 5.1.2 des Hinweises zudem die Einschätzung des Senats, dass das Merkmal 1.1.2 in seiner erteilten Fassung dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung ZP5 zu entnehmen sei. An dieser Einschätzung des Senats hat sich seither nichts geändert.
Eine sorgfältige Prüfung der neuen Anspruchsfassungen in rechtlicher und technischer Hinsicht hätte nach mehrfacher Unterbrechung den Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 gesprengt und zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine Vertagung nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO erfordert, um der Klägerin, wie von ihr begehrt, eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den neuen Hilfsanträgen zu ermöglichen (vgl. hierzu BPatG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 2 Ni 5/17 (EP), Rn. 295, 299 und BPatG, Urteil vom 20. Januar 2023 - 2 Ni 12/21 (EP), Rn. 86 ff., unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug I, je veröffentlicht in juris).
Schließlich hat es die Beklagte versäumt, einen Entschuldigungsgrund für die von der Klägerin gerügte Verspätung glaubhaft zu machen (§ 83 Abs. 4 Satz 2 PatG - vgl. hierzu Benkard, PatG, 12. Auflage, 2023, § 83, Rdnr.19f).
IV.
In den Fassungen der Hilfsanträge 0a1 bis 0c4 vom 11. Dezember 2023 vermag die Beklagte das Streitpatent ebenfalls nicht erfolgreich zu verteidigen.
Hilfsantrag 0a1 ist unzulässig, weil diese Fassung keine Beschränkung des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 darstellt. Die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 0a2, 0a3, 0b2, 0b3 sowie 0c2 bis 0c4 sind unzulässig, weil der Gegenstand ihres jeweiligen Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert ist.
Unabhängig davon beruht der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 0a1 bis 0c4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Hilfsantrag 0a1
Die Fassung des Hilfsantrags 0a1 ist unzulässig, da die neu hinzugefügten Merkmale nicht zwangsläufig zu einer Beschränkung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 führen. Unabhängig davon ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0a1 aus den zur erteilten Fassung ausgeführten Gründen nicht patentfähig.
1.1 Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 wurden in der Fassung des Hilfsantrags 0a1 die Merkmale 2.5 und 2.6 durch die folgenden Merkmale ersetzt (Änderungen sind hervorgehoben):
2.50a1 adding (12), for each of the user activities of the sequence, the power consumption of the respective terminal activities during particular respective durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity, and 2.60a1 adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence during particular respective durations of the respective user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence during carrying out the sequence of user activities.
Der jeweilige erste Teil dieser Merkmale gibt an, dass für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz derjenige Energieverbrauch addiert - also zu einem Wert hinzugefügt - wird, der während bestimmter jeweiliger Zeiträume anfällt, anfallen wird bzw. angefallen ist, in denen die jeweiligen Aktivitäten ausgeführt werden, werden sollen oder ausgeführt worden sind. Der jeweilige zweite Merkmalsteil kann so verstanden werden, dass das Hinzufügen dem Erhalten des Energieverbrauchs der einzelnen Nutzeraktivitäten der Sequenz bzw. des Energieverbrauchs der Sequenz dienen soll, wobei beide Energieverbräuche während der Ausführung der Nutzeraktivitäten der Sequenz anfallen. Das an vier Stellen eingeführte "during" bezieht sich dementsprechend jeweils auf einen Energieverbrauch ("power consumption").
1.2 Die Angaben "during particular relative durations of the respective terminal activities" bzw. "during particular relative durations of the respective user activities" und "during carrying out" bedeuten dabei keine notwendige Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausführung der Endgerät- bzw. Nutzeraktivitäten. Denn es ist davon auszugehen, dass der Energieverbrauch jeder Endgerät- oder Nutzeraktivität nur während ihrer Ausführung - und nicht davor oder danach - entsteht. Auf dieser Voraussetzung beruhen auch die Gleichungen [1] und [2] des Streitpatents, in die die relativen Zeitdauern dieser Aktivitäten linear eingehen.
Somit wirken die neu aufgenommenen Merkmale 2.50a1 und 2.6 0a1 nicht notwendigerweise beschränkend.
1.3 Daraus folgt zum einen, dass ihre Aufnahme zu keiner zulässigen Fassung des Patentanspruchs 1 führt (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Auflage 2020, Rn. 296 und 325, m. w. N.). Zum anderen gilt die Argumentation zum erteilten Patentanspruch 1 unverändert auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, so dass dessen Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2. Hilfsantrag 0a2
Die Fassung des Hilfsantrags 0a2 verhilft dem Streitpatent nicht zur Rechtsbeständigkeit. Diese Fassung ist unzulässig, weil sie ein Merkmal enthält, welches in der WO 2009/002171 A1, der Veröffentlichung zur PCT- Anmeldung PCT/NL2008/050420 des Streitpatents (Anlage SP1), so nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Ungeachtet dessen beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
2.1 Gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 0a1 wurden die Merkmale 2.2, 2.50a1 und 2.6 0a1 des Patentanspruchs 1 durch die folgenden Merkmale ersetzt (dabei neu eingeführte oder gestrichene Merkmale sind hervorgehoben):
2.20a2 carrying out (6) a series of user activities (2a, ... , 2m) as a power consumption test to determine the power consumptions of the terminal activities, the terminal activities (1a... 1n) of the series involving at least all terminal activities of the sequence, 2.50a2 adding (12), for each of the user activities of the sequence of which the power consumption is to be predicted and which is carried out on the mobile terminal, the power consumption of the respective terminal activities during particular respective durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity, and 2.60a2 adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence during particular respective durations of the respective user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence during carrying out the sequence of user activities.
Merkmal 2.60a2 ist inhaltsgleich mit Merkmal 2.60a1.
Gemäß Merkmal 2.2 0a2 soll die Reihe von Nutzeraktivitäten "als ein Energieverbrauchstest" ("as a power consumption test") durchgeführt werden, mit dem die Energieverbrauchswerte der Endgerätaktivitäten bestimmt werden sollen. Der Fachmann versteht dieses Merkmal im Lichte der Absätze [0048] und [0050] der Streitpatentschrift so, dass durch Ausführen der Reihe von Nutzeraktivitäten Kalibrationsmessungen vorgenommen werden, durch die ausprobiert, herausgefunden oder geprüft ("getestet") werden soll, welche Energieverbrauchswerte die Endgerätaktivitäten haben.
Die neu in Merkmal 2.50a2 aufgenommene Formulierung verlangt, dass der Energieverbrauch der Sequenz vorhergesagt werden soll und diese auf dem mobilen Endgerät tatsächlich ausgeführt wird. Wann Letzteres geschieht, lässt der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 0a2 offen.
2.2 In Merkmal 2.5 0a2 ist der Hilfsantrag 0a2 unzulässig erweitert. Dass der Energieverbrauch der Sequenz vorhergesagt werden soll, ergibt sich zwar aus der Veröffentlichung zur PCT-Anmeldung des Streitpatents (vgl. SP1, Seite 3, Zeilen 20/21). Die Veröffentlichung enthält jedoch keine Textstelle, aus der unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass eine beliebige Sequenz, deren Energieverbrauch vorhergesagt werden soll, auch tatsächlich ausgeführt wird.
Insbesondere geht dies aus der dem erteilten Patentanspruch 1 entsprechenden Textstelle auf Seite 2, Zeile 26 bis Seite 3, Zeile 9 nicht unmittelbar und eindeutig hervor; diese kann z. B. auch nur ein hypothetisches Endgerät betreffen, das die Fähigkeit besitzen soll, die Sequenz auszuführen (s. o., Abschnitt I.4.2.6 b) cc)).
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0a2 beruht zudem ausgehend von der Veröffentlichung ZP5 in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So stellen die Nutzeraktivitäten der Mess-Reihe der Schrift ZP5 Kalibrationsmessungen dar, mit denen Energieverbrauchswerte mittels des Programms PowerMeasure oder mit anderen Mitteln gemessen werden. Mittels derartiger Messungen wird geprüft und herausgefunden, wieviel Energie bestimmte Rechnerkomponenten verbrauchten. Damit liegt Merkmal 2.2 0a2 vor.
Weiterhin ist die Vorhersage des Energieverbrauchs der Sequenz in ZP5 bereits mit dem Erhalten des zuvor nicht bekannten Gesamt- Leistungsverbrauchs der Sequenz offenbart.
Außerdem sind mit den Nutzeraktivitäten N2 und N3 bzw. N4, N5, N6 und N7 Sequenzen von Nutzeraktivitäten auf den Macintosh-Duo-Rechnern "Duo 270c" bzw. "Duo 280c" ausgeführt worden. Darüber hinaus ist mit dem in ZP5 beschriebenen Verfahren der Energieverbrauch dieser Sequenzen ermittelt worden (s. o., Abschnitte II.1.3.5 und II.1.7.2). Da dieser Energieverbrauch vor Ausführung des Verfahrens unbekannt war, sollte er mittels des Verfahrens vorhergesagt werden.
Somit ist auch Merkmal 2.5 0a2 erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1.
3. Hilfsantrag 0a3
Auch in der Fassung des Hilfsantrags 0a3 ist das Streitpatent nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 0a3 ist sowohl unzulässig erweitert als auch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.1 Gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 0a2 wurden in diesem Patentanspruch 1 die Merkmale 2.50a2 und 2.60a2 durch die folgenden Merkmale ersetzt (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 0a2 sind hervorgehoben):
2.50a3 adding (12), for each of the user activities of the sequence of which the power consumption is to be predicted and which is carried out on the mobile terminal, the power consumption of the respective terminal activities during multiplied by particular respective durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity, and 2.60a3 adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence during multiplied by particular respective durations of the respective user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence during carrying out the sequence during carrying out the sequence.
Demnach sollen in Merkmal 2.50a3 Produkte aus den jeweiligen Energieverbrauchswerten der einzelnen Endgerätaktivitäten einer jeden Nutzeraktivität und den jeweiligen Zeitdauern dieser Endgerätaktivitäten addiert werden, und in Merkmal 2.60a3 Produkte aus dem jeweiligen Energieverbrauch der einzelnen Nutzeraktivitäten der Sequenz und den jeweiligen Zeitdauern dieser Nutzeraktivitäten.
Im Hinblick auf die Einheiten der Energieverbrauchswerte und Zeitdauern umfassen diese Merkmale aus Sicht des Fachmanns insbesondere die folgenden Alternativen: Entweder sind die Zeitdauern wie in den Gleichungen [1] und [2] des Streitpatents in dimensionslosen Einheiten angegeben. In diesem Fall hat der Energieverbrauch (die "power consumption") in den Merkmalen 2.50a3 und 2.60a3 jeweils die Einheit einer Leistung (z. B. W) oder einer Energie (z. B. Ws). Bei Merkmal 2.50a3 (bzw. bei Merkmal 2.60a3) kann aber auch durch die Multiplikation mit einer dimensionsbehafteten Zeitdauer eine in Einheiten einer Leistung angegebene Größe in eine in einer Energieeinheit vorliegende Größe umgewandelt worden sein, so dass bei Merkmal 2.60a3 (bzw. bei Merkmal 2.50a3) ein (zeitlich integrierter) Leistungsverbrauch mit einer dimensionslosen Zeitdauer multipliziert worden sein muss. Dass beiden Merkmalen eine Multiplikation mit dimensionsbehafteten Zeitdauern zugrunde liegt, würde der Fachmann als nicht sinnvoll verwerfen, weil sich sonst in Merkmal 2.60a3 ein Energieverbrauch mit der Einheit Ws2 oder Ws3 (oder einer dazu äquivalenten Einheit) ergäbe.
Falls die Zeitdauer einer Endgerätaktivität dimensionslos ist, kann sie insbesondere den Wert 100% = 1 haben. Dies gilt auch für die Zeitdauern mehrerer Endgerätaktivitäten, die zu derselben Nutzeraktivität gehören und gleichzeitig ausgeführt werden.
3.2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0a3 enthält die in das Merkmal 2.5 0a2 neu aufgenommene Angabe "[…] and which is carried out on the mobile terminal". Diese ist in der Anlage SP1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart (s. o., Abschnitt IV.2), so dass die Fassung des Patenanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0a3 aus den zum Hilfsantrag 0a2 erläuterten Gründen unzulässig ist.
3.3 Unabhängig davon vermögen auch die in die Merkmale 2.50a3 und 2.60a3 neu aufgenommenen Angaben eine Patentfähigkeit nicht zu begründen.
3.3.1 Die zu Merkmal 2.60a3 führenden Änderungen entsprechen einer gewichteten Mittelung, wobei als multiplikative Gewichtungsfaktoren die relativen Erfassungsdauern der jeweiligen Nutzerprofile verwendet werden (s. o., Abschnitt II.1.7.2 a) bb)). Eine derartige Mittelung kann nach den Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit begründen.
3.3.2 Weiterhin sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH, a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen).
In Merkmal 2.5 0a3 sind keine Werte für die Zeitdauern angegeben, mit denen die Energieverbrauchswerte der Endgerätaktivitäten multipliziert worden sein sollen. Mit dem Wortlaut dieses Merkmals ist es daher vereinbar, dass bei allen diesen Multiplikationen mit einer relativen Zeitdauer multipliziert worden ist, die den Wert 100% = 1 hat. Solche "trivialen" Multiplikationen lassen einen zu multiplizierenden Energieverbrauchswert unverändert und wirken sich nicht - insbesondere nicht in technischer Hinsicht - auf das Ergebnis des Addierens in Merkmal 2.5 0a3 aus. Der Umstand, dass ein Energieverbrauchswert einer Endgerätaktivität auf eine Multiplikation mit einer relativen Zeitdauer der zugehörigen Endgerätaktivität zurückgeht, ist daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
3.3.3 Im Übrigen entnimmt der Fachmann der ZP5 mehrere Energieverbrauchswerte, die zu den Nutzeraktivitäten N2 und N3 gehören und aus Multiplikationen von Energieverbrauchswerten und normierten Aktivitätsdauern resultieren (s. o., Abschnitt II.1.7.1 b), zweiter Absatz).
Hiervon ausgehend ist kein Unterschied zum Merkmal 2.50a3 feststellbar, sofern alle übrigen Energieverbrauchswerte, die zu den Nutzeraktivitäten N2 und N3 gehören, mit dem Wert 1 multipliziert werden.
Einer "trivialen" Multiplikation mit dem Wert 1 ist in diesem konkreten Fall keinerlei technische Wirkung zuzuschreiben. Etwas anderes haben auch die Parteien nicht behauptet.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0a3 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
4. Hilfsantrag 0b1
Auch die Fassung des Hilfsantrags 0b1 verhilft dem Streitpatent nicht zur Rechtsbeständigkeit.
4.1 Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 wurde bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0b1 das Merkmal 2.1 durch das folgende Merkmal ersetzt:
2.10b1 determining (4), for each user activity, which terminal activities it causes, wherein determining which terminal activities are associated with a certain user activity is carried out electronically by analyzing signals produced in the mobile terminal;
Mit dem neuen Teilmerkmal soll das Bestimmen, welche Endgerätaktivitäten einer bestimmten Nutzeraktivität zugeordnet sind, elektronisch vorgenommen werden, indem in dem mobilen Terminal erzeugte Signale analysiert werden. Dies wird in Absatz [0011] der Streitpatentschrift einem vom Nutzer ausgeführten Bestimmungsschritt gegenübergestellt.
4.2 Auch für das neue Teilmerkmal gilt die Argumentation aus Abschnitt II.1.8. Der danach festgelegte Wirkungszusammenhang zwischen den Nutzeraktivitäten der Sequenz und den zugehörigen Endgerätaktivitäten setzt zwingend voraus, dass die durch die Benutzerschnittstelleninteraktionen (z. B. durch die Tastendrücke) im Macintosh-Duo-Rechner ausgelösten Signale erkannt und interpretiert werden, damit eine spezifische Endgerätaktivität einer konkreten Benutzerschnittstellenaktion zugeordnet werden kann. Die in Abschnitt II.1.8 angesprochenen Auswertungs- und Weiterverarbeitungsschritte beruhen daher sowohl für die Nutzeraktivitäten der Sequenz als auch für die Nutzeraktivitäten der Mess-Reihe auf einer Signalanalyse im Macintosh-Duo- Rechner.
5. Hilfsantrag 0b2
Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0b2 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 0b1 und 0a2. Auch diese Fassung ist unzulässig, weil sie über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Zudem beruht der Gegenstand ihres Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Auf die Ausführungen zu den Fassungen der Hilfsanträge 0b1 und 0a2 wird Bezug genommen. Insbesondere sind durch die konkrete Kombination der Merkmale entstehende Synergieeffekte nicht erkennbar; derartige Synergieeffekte hat die Beklagte auch nicht behauptet.
6. Hilfsantrag 0b3
Auch Hilfsantrag 0b3 ist aus den zum Hilfsantrag 0b2 dargelegten Gründen unzulässig. Der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht im Übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
6.1 Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0b2 wurde bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0b3 unmittelbar nach Merkmal 2.2 das folgende Merkmal eingefügt:
2.2.10b3 wherein the series is not identical to the sequence,
Absatz [0012] der Streitpatentschrift erläutert hierzu, dass (auch) im Fall der fehlenden Identität von Reihe und Sequenz keine Kalibrationsmessungen durchgeführt werden müssten, es sei denn, erforderliche Energieverbrauchswerte von Endgerätaktivitäten seien nicht bekannt ("That is, the sequence of user activities of which the power consumption is to be predicted does not have to be tested as such, as long as the power consumption of all terminal activities associated with (the user activities of) the sequence is known").
Seinem Wortlaut nach ist das Merkmal anders zu verstehen: die Mess-Reihe soll in irgendeiner Hinsicht anders sein ("not identical") als die Sequenz. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Nutzeraktivitäten der Mess-Reihe über einen anderen Zeitraum hinweg oder in einer anderen Reihenfolge ausgeführt werden als die Nutzeraktivitäten der Sequenz, (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0069], letzter Satz - "but in a different mix in time").
6.2 Auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0b3 enthält die nicht unmittelbar und eindeutig offenbarte Angabe "[…] and which is carried out on the mobile terminal" (s. o., Abschnitt IV.2). Daher ist die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0b3 aus den zum Hilfsantrag 0a2 erläuterten Gründen unzulässig.
6.3 Ungeachtet dessen vermag auch das Merkmal 2.2.10b3 eine Patentfähigkeit nicht zu begründen.
In Ergänzung der bisherigen Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit der zuvor erörterten Fassungen gilt für die in der Entgegenhaltung ZP5 angesprochenen Kalibrationsmessungen, dass sich diese regelmäßig hinsichtlich der Dauer und Reihenfolge der ausgeführten Einzelmessungen von denjenigen Vorgängen unterscheiden, deren Energieverbrauch auf Grundlage dieser Kalibrationsmessungen ermittelt werden soll. Dies folgt schon daraus, dass Kalibrationsmessungen standardisierte technische Referenzabläufe abbilden, die der reproduzierbaren Erfassung definierter Betriebszustände dienen und hierfür feste Messfenster und Steuervorgaben für die Erhebung von Strom- und Spannungsverläufen verwenden, während die Endgerätaktivitäten der Sequenz durch Bedienhandlungen eines Nutzers herbeigeführt werden, deren Reihenfolge nicht vorgegeben und daher - ebenso wie die Dauer der einzelnen Endgerätaktivitäten - grundsätzlich beliebig ist.
7. Hilfsantrag 0c1
Auch Hilfsantrag 0c1 hat keinen Erfolg.
7.1 Gegenüber der erteilten Fassung ist in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0c1 am Ende das folgende Merkmal angefügt worden:
2.70c1 and determining, based on the power consumption of the sequence, a battery life of the mobile terminal, that is, the time span during which a battery of the mobile terminal can be used before the battery charge is depleted.
Demnach soll auf Basis des Energieverbrauchs der Sequenz eine Batterielebensdauer vorhergesagt werden (erster Merkmalsteil). Diese Lebensdauer ist gemäß dem zweiten Merkmalsteil als der Zeitraum definiert, während dessen eine Batterie des mobilen Endgeräts verwendet werden kann, bevor ihre Ladung erschöpft ist. Der Anspruch enthält jedoch weder Kriterien dafür, wann eine Erschöpfung der Batterieladung vorliegt, noch Vorgaben dazu, wann die Nutzungsdauer des Endgeräts als beendet anzusehen ist. Ebenso bleibt offen, ob sich der genannte Zeitraum auf die Nutzung der Batterie durch den Nutzer oder auf deren Inanspruchnahme durch das Endgerät selbst bezieht.
7.2 Das Merkmal 2.70c1 kann keine erfinderische Tätigkeit begründen, weil es aus ZP5 hervorgeht.
Gemäß ZP5 werden Batterierestlaufzeiten der Macintosh-Duo-Rechner "Duo 270c" bzw. "Duo 280c" berechnet, indem der Wert 16.94 Wh jeweils durch die (momentanen) Gesamtenergieverbrauchswerte der aus den Nutzeraktivitäten N2 und N3 bzw. N4, N5, N6 und N7 bestehenden Sequenzen dividiert wird (vgl. ZP5, Tabelle 5 - "Total (Type III battery life)"; 16.94 Wh / 4.40 W = 3.85 h bzw. 16.94 Wh / 7.85 W = 2.16 h). Diese Divisionen entsprechen der Division in Formel [3] des Streitpatents.
Der Wert 16.94 Wh steht gemäß dem letzten Absatz auf Seite 5 der ZP5 für eine verwendbare Kapazität für den Zeitraum zwischen voller Batterieladung und dem Zeitpunkt, an dem das Betriebssystem den Rechner in den Ruhezustand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt ist die für die Verwendung des Macintosh-Duo-Rechners durch den Nutzer zur Verfügung stehende Batterieladung in dem Sinne erschöpft, dass der Rechner vom Nutzer nicht mehr verwendet werden kann (s. dazu auch ZP5, Abstract, erster Satz - "The utility of a portable computer is critically dependent on the period it can be used […]"). Die berechneten Batterierestlaufzeiten stellen somit Batterielebensdauern im Sinne des Merkmals 2.70c1 dar. Da in deren Berechnung die Gesamtenergieverbrauchswerte der oben genannten Sequenzen einfließen, liegt Merkmal 2.70c1 vor.
8. Hilfsantrag 0c2
Hilfsantrag 0c2 hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht ursprünglich offenbart ist. Außerdem beruht dieser Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
8.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0c2 entspricht Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0b2, an dessen Ende das Merkmal 2.70c2 angefügt wurde (Unterschiede zu Merkmal 2.70c1 sind unterstrichen): 2.70c2 and determining, based on the power consumption of the sequence during carrying out the sequence, a battery life of the mobile terminal, that is, the time span during which a battery of the mobile terminal can be used before the battery charge is depleted.
Ähnlich wie bei den mit "during particular respective durations […]" eingeleiteten Formulierungen der Merkmale 2.50a1 und 2.60a1 entfaltet auch der neu aufgenommene Zusatz keine zwangsläufig beschränkende Wirkung, denn der Energieverbrauch (die "power consumption") der Sequenz fällt während ihrer Ausführung an. Der Zusatz führt daher zu keiner notwendigen Einschränkung des beanspruchten Verfahrens.
8.2 Auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0c2 enthält die im Inhalt der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig offenbarte Angabe "[…] and which is carried out on the mobile terminal" enthält (s. o., Abschnitt IV.2). Somit ist die Fassung dieses Patentanspruchs aus den zum Hilfsantrag 0a2 erläuterten Gründen unzulässig.
8.3 Da der in Merkmal 2.70c2 eingefügte Zusatz nicht zwangsläufig beschränkend wirkt, ist dieses nur im Umfang des Inhalts von Merkmal 2.70c1 auf Patentfähigkeit zu prüfen. Da das letztgenannte Merkmal keine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag (s. o., Abschnitt IV.7), ist folglich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0c2 nicht patentfähig.
9. Hilfsantrag 0c3
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0c3 entspricht Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0c2, wobei die Merkmale 2.50a2 und 2.60a2 durch die Merkmale 2.50a3 und 2.6 0a3 ersetzt wurden. Durch die konkrete Kombination entstehende Synergieeffekte sind nicht erkennbar; derartige Synergieeffekte hat die Beklagte auch nicht behauptet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0c3 ist somit aus den zu den Hilfsanträgen 0c2 und 0a3 dargelegten Gründen nicht patentfähig: Insbesondere beruht sein Gegenstand für den Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung ZP5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
10. Hilfsantrag 0c4
Schließlich führt auch Hilfsantrag 0c4 nicht zur Rechtsbeständigkeit des Streitpatents.
10.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0c4 entspricht Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0c3, wobei zusätzlich Merkmal 2.2.10b3 aufgenommen und die Merkmale 2.50a3 und 2.60a3 durch die folgenden Merkmale ersetzt wurden (durch die Ersetzung bedingten Änderungen sind unterstrichen):
2.50c4 adding (12), for each of the user activities of the sequence of which the power consumption is to be predicted and which is carried out on the mobile terminal, the power consumption of the respective terminal activities that is the energy consumption of the respective terminal activities multiplied by particular respective relative durations of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity during carrying out the respective user activity, and 2.60c4 adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence that is the energy consumption of the respective terminal activities multiplied by particular respective relative durations of the respective user activities of the sequence, to obtain the power consumption of the sequence during carrying out the sequence that is the energy consumption of the sequence, and
Durch diese Änderungen werden zwei der in Abschnitt IV.3.1 genannten Alternativen beansprucht. Da die addierten Energieverbrauchswerte (die "power consumption") sowohl in Merkmal 2.50c4 als auch in Merkmal 2.60c4 aus einer Multiplikation von Energieverbrauchswerten (einer "energy consumption") mit relativen Zeitdauern hervorgehen sollen, besitzen sämtliche addierten und multiplizierten Energieverbrauchswerte in beiden Merkmalen dieselbe Einheit eines momentanen oder absoluten Energieverbrauchs.
10.2 Auch der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist aufgrund der Angabe "[…] and which is carried out on the mobile terminal" unzulässig (s. o., Abschnitt IV.2).
10.3 Zudem vermögen die Änderungen in den Merkmalen 2.50c4 und 2.60c4 nach den Ausführungen in Abschnitt IV.3.2 keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Für Merkmal 2.5 0c4 gilt dabei die Argumentation zu Merkmal 2.5 0a3 aus Abschnitt IV.3.2.2 entsprechend. Zudem haben die in ZP5 berechneten Energieverbrauchswerte der Endgerät- und Nutzeraktivitäten jeweils die Einheit eines momentanen Energieverbrauchs. Die Gewichtung der in Merkmal 2.5 0c4 addierten (momentanen) Energieverbrauchswerte mit relativen Zeitdauern stellt darüber hinaus eine für den Fachmann naheliegende Alternative dar (vgl. Abschnitt IV.3.2.1).
11. Nach alledem erweist sich Patentanspruch 1 in keiner der Fassungen der Hilfsanträge als patentfähig.
Da die Beklagte das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge dergestalt als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt hat, dass die fehlende Patentfähigkeit eines der mehreren nebengeordneten Ansprüche zur fehlenden Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der jeweiligen Antragsfassung führt, erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur - im Übrigen ebenfalls fehlenden - Rechtsbeständigkeit der nebengeordneten Ansprüche: Das Streitpatent war insgesamt für nichtig zu erklären.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
VI.
Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. Schnurr Dr. Forkel Dr. Söchtig Dr. Städele Dr. Harth Bundespatentgericht
6 Ni 12/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Dezember 2025
Weißenburger Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle