BGH
29. Januar 2026
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - III ZR 389/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 389/23 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Es besteht - auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 - keine Veranlassung, den mit Senatsbeschluss vom 27. November 2025 auf "bis 1.000.000 EUR" festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und zu 2 auf Zahlung, Auskünfte, Zustimmung zur Einsicht in Unterlagen und Dateien sowie zur Herausgabe geschäftlicher Korrespondenz, steuerlicher Unterlagen und Rechnungen verklagt. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1 den Klageanträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils (Seiten 6 bis 10) die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3, zu 4 (4a, 4b, 4c), zu 5 (5a, 5b, 5c), zu 6 (6a, 6b, 6c), zu 7 (7a, 7b, 7c), zu 8 (8a, 8b, 8c, 8d) und zu 9 (9a, 9b) zur Entscheidung gestellt, soweit ihre Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben war.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und auch den auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 345.853,86 EUR nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 1 abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, an die Klägerin 289.532,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen (Klageantrag zu 2), hat Bestand behalten.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und - siehe Seite 2 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2024 - angekündigt, nach Zulassung der Revision beantragen zu wollen,
"a) das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufzuheben, soweit der Berufung der Beklagten zu 1 stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ausgenommen die Klageanträge 3 (Zahlung weiterer 1.708.218,50 EUR) und 5 (Zahlung weiterer 33.253,50 EUR sowie Erteilung von Auskünften zu der Beauftragung von Detekteien),
b) nach den (restlichen) Anträgen der Klägerin im Berufungsverfahren (BU 6 bis 10) zu entscheiden".
II.
Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 4, zu 6, zu 7 und zu 8 ein (Teil-)Streitwert von
| 345.853,86 EUR |
Bezüglich der Bewertung verweist der Senat hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 2 auf die Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 und hinsichtlich der weiteren vorgenannten Klageanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2021.
Den ebenfalls weiterverfolgten Klageantrag zu 9 (9a und 9b) hat der Senat mit 50.000 EUR bewertet und ist somit zu einem (Gesamt-)Streitwert von "bis 1.000.000 EUR" gelangt.
Unterschrift
Herrmann Herr