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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.10.2003 - X ZR 86/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 86/01 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2003 |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
OLG München Entsch. v. 07.02.01 - 7 U 3777/00
LG München I Entsch. v. 12.05.00 - 3 HKO 10850/99
X ZR 86/01
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 10. Juni 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 der Entscheidungsgründe unter Ziffer 2 b, im zweiten Absatz, zweite Zeile anstelle von:
Hätte er die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ...
richtig heißt:
Hätte sich die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ...
und weiter auf Seite 9 der Entscheidungsgründe in der zehnten Zeile anstelle von:
Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verlauf des Vertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte. Es besteht jedenfalls nach...
richtig heißt:
Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verkauf des Vertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte, besteht jedenfalls nach... .
Unterschrift
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf