Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.05.2004 - 26 W (pat) 48/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 48/04 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Mai 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die angegriffene Marke 300 44 215
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2003 als nicht eingelegt gilt.
Gründe
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. April 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr iHv 200,-- EUR nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 15. Dezember 2003 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die nachträgliche Bezahlung am 31. März 2004 ist nicht innerhalb der o.g. Frist erfolgt, mithin verspätet.
Etwaige nunmehrige Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten können an dem Ausspruch dieser gesetzlichen Folge (= Beschwerde gilt als nicht eingelegt) keine Berücksichtigung finden, der Fristverlängerungsantrag der Markeninhaberin vom 18. Mai 2004 bleibt daher unberücksichtigt. Im übrigen wird auf den Bescheid vom 19. April 2004 Bezug genommen.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 24. Mai 2004
gez. Unterschrift