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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Beschluss vom 23.08.2006 - 7 AZN 375/06 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 7 AZN 375/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2006 - 8 Sa 812/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
I. Die Revision war nicht grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 102, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 2 c aa der Gründe; 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - BAGE 95, 372 = AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 61 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 92, zu II 2 der Gründe; 15. November 1995 - 4 AZN 580/95 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 72, zu II 2 a der Gründe) . Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist sie, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (BAG 16. September 1997 - 9 AZN 133/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 82, zu II 1 der Gründe mwN) . Entscheidungserheblich ist sie, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von ihr abhängt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - aaO, zu 2 c aa der Gründe) . Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 63 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 99, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe; 25. Oktober 1989 - 2 AZN 401/89 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 56) .
Gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung darlegen. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt (vgl. BGH 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - BGHZ 159, 135, zu II 1 a der Gründe mwN) .
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage, ob das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines "Prozessbeschäftigungsverhältnisses" entfällt, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der diesem zugrundeliegenden Kündigung anerkannt, aber inzwischen weitere Kündigungen ausgesprochen hat, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist so einfach zu beantworten, dass divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte hierzu nicht zu erwarten sind. Die Wirksamkeit der Befristung einer für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses getroffenen Weiterbeschäftigungsvereinbarung ist nur von Bedeutung, wenn sich die der Weiterbeschäftigungsvereinbarung zugrundeliegende Kündigung als wirksam erweist. Stellt sich deren Unwirksamkeit heraus, besteht das Arbeitsverhältnis trotz der befristeten Weiterbeschäftigungsvereinbarung unbefristet fort. Das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Wirksamkeit der Befristung entfällt daher, wenn sich die Kündigung endgültig als unwirksam erweist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine weitere Kündigung ausgesprochen hat. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hängt dann von der Wirksamkeit dieser Kündigung ab, es sei denn, die Parteien haben auch hinsichtlich dieser Kündigung eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung für die Dauer des die Wirksamkeit dieser Kündigung betreffenden Kündigungsrechtsstreits vereinbart. Dann kann hinsichtlich dieser Befristung eine Befristungskontrollklage erhoben werden, für die das Rechtschutzinteresse wiederum entfällt, wenn sich die ihr zugrundeliegende Kündigung als unwirksam erweist.
Im Übrigen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage nicht dargelegt. Er hat nicht vorgetragen, ob und in wie vielen weiteren Fällen die von ihm angesprochene Rechtsfrage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Befristungskontrollklage hinsichtlich einer Weiterbeschäftigungsvereinbarung für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses nach Anerkenntnis der Unwirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ausspruch weiterer Kündigungen umstritten ist.
b) Aus den vorstehenden Gründen ist auch die weitere vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf schriftliche Niederlegung der Bedingungen eines "Prozessbeschäftigungsverhältnisses" in Fortfall gerät, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses als rechtsunwirksam anerkennt, er jedoch weitere Kündigungen ausgesprochen hat, nicht klärungsbedürftig. Sofern an der schriftlichen Niederlegung der Arbeitsbedingungen im Falle der vorläufigen Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Konditionen, worum es sich im Streitfall nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte, überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, entfällt dieses jedenfalls dann, wenn sich die der Weiterbeschäftigungsvereinbarung zugrundeliegende Kündigung als unwirksam erweist, da sich das Rechtsverhältnis der Parteien auch für die Zeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung nach den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags richtet.
Auch hinsichtlich dieser vom Kläger für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage hat er deren grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, ob diese Rechtsfrage auch in anderen Fällen streitig ist.
II. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zu III der Beschwerdebegründung fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht rügt, eröffnet dies nicht die Zulassung der Revision. Die Gründe für die Zulassung der Revision sind in § 72 Abs. 2 ArbGG abschließend geregelt. Fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht fällt hierunter nicht. Ob das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft ist, könnte das Bundesarbeitsgericht nur im Rahmen einer zulässigen Revision prüfen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Dörner Gräfl Koch Bea Gerschermann