Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.12.2024 - 12 W (pat) 10/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 10/24 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Dezember 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 10/24
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2013 003 477
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 03.12.2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der
ECLI:DE:BPatG:2024:031224B12Wpat10.24.0 Richterin Berner sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.- Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2020 aufgehoben.
2. Das Patent 10 2013 003 477 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Ansprüche 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. November 2024 - Beschreibung gemäß Patentschrift DE 10 2013 003 477 B4 - Figuren (1 bis 32) gemäß Patentschrift DE 10 2013 003 477 B4.
Gründe
I.
Gegen das am 1. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme der Unionspriorität US 13/415,008 vom 8. März 2012 angemeldete und am 11. August 2016 veröffentlichte Patent 10 2013 003 477 (Patentschrift DE 10 2013 003 477 B4) mit der Bezeichnung
"Fahrradbetätigungseinrichtung"
hat die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2017 Einspruch erhoben. Ihren Einspruch hat sie auf die Widerrufsgründe der mangelnden Neuheit, mangelnden erfinderischen Tätigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit gestützt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PatG). Mit in der Anhörung am 28. Januar 2020 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des DPMA das Patent widerrufen. Sie begründet dies damit, dass die Fahrradsteuervorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Gegen den ihr am 17. März 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. April 2020 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Mit Hinweis des Senats vom 25. Oktober 2024 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung das Streitpatent mit dem zu diesem Zeitpunkt im Verfahren befindlichen "Hilfsantrag 2" Bestand haben könnte.
Auf diesen Hinweis hin haben sich beide Verfahrensbeteiligte mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt, sodass die ursprünglich für den 3. Dezember 2024 terminierte mündliche Verhandlung aufgehoben wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihrem letzten Schriftsatz vom 19. November ihren bis dahin als Hilfsantrag 2 bezeichneten Antrag als Hauptantrag eingeführt und die entsprechenden Ansprüche lediglich redaktionell angepasst.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt mit ihrer letzten Eingabe vom 19. November 2024 sinngemäß, 1. den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2020 aufzuheben und 2. das Patent DE 10 2013 003 477 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Ansprüche 1 bis 11 gemäß Schriftsatz vom 19. November 2024 - Beschreibung gemäß Patentschrift DE 10 2013 003 477 B4 - Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2013 003 477 B4. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der geltende Anspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. November 2024, lautet mit hinzugefügter Gliederung und gegenüber der erteilten Fassung entsprechend gekennzeichneten Änderungen:
M1.0 Fahrradbetätigungseinrichtung (12) umfassend: M1.1 ein festes Element (26); M1.2 ein Haspelelement (54), M1.2.1 beweglich angeordnet in Bezug auf das feste Element (26); M1.3 ein Aufnahmeelement (58), M1.3.1 beweglich angeordnet in Bezug auf das feste Element (26) in einer ersten Richtung (R1) und einer zweiten Richtung (R2), welche unterschiedlich von der ersten Richtung (R1) ist; M1.4 ein Positionierungselement (86), M1.4.1 beweglich angeordnet in Bezug auf das feste Element (26), M1.4.2 so dass sich das Positionierungselement (86) zwischen einer Nicht-Halteposition und einer Halteposition bewegt, M1.4.3 das Aufnahmeelement (58) davon abhaltend sich in der zweiten Richtung (R2) zu bewegen; M1.5 ein Positionierungsschaltrad (84), M1.5.1 fest gekoppelt an das Aufnahmeelement (58), um sich zusammen mit dem Aufnahmeelement (58) zu bewegen, M1.5.2 wobei das Positionierungsschaltrad (84) einen ersten eine erste untere Kettenführungsposition (L1) definierenden Eingriffsabschnitt (91a) aufweist, der selektiv in Eingriff mit dem Positionierungselement (86) steht bringbar ist, M1.5.3 einen zweiten eine zweite obere Kettenführungsposition (T2) definierenden Eingriffsabschnitt (92a) aufweist, der selektiv dein Eingriff mit dem Positionierungselement (86) stehtbringbar ist und M1.5.4 einemn ersten eine zweite untere Kettenführungsposition (L2) definierenden ZwischenTrimmeingriffsabschnitt (91ba, 92b) und einen zweiten eine erste obere Kettenführungsposition (T1) definierenden Trimmeingriffsabschnitt (92b), welcher selektiv in Eingriff mit dem Positionierungselement (86) stehtbringbar ist, M1.5.5 wobei der erste und zweite ZwischenTrimmeingriffsabschnitt (91b, 92b) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (91a) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (92a) angeordnet ist, in Bezug auf die erste und zweite Richtung (R1, R2), und M1.5.6 wobei der erste Eingriffsabschnitt (91a) und der erste Trimmeingriffsabschnitt (91b) an einem ersten Positionierungszahn (91) des Positionierungsschaltrads (84) ausgebildet sind und der zweite Trimmeingriffsabschnitt (92b) und der zweite Eingriffsabschnitt (92a) an einem zweiten Positionierungszahn (92) des Positionierungsschaltrads (84) ausgebildet sind, und M1.6 ein Hemmelement (90), M1.6.1 beweglich angeordnet in Bezug auf das Positionierungsschaltrad (84), M1.6.2 so dass das Hemmelement (90) das Positionierungselement (86) daran hindert, in Eingriff mit derm zweiten ZwischenTrimmeingriffsabschnittposition (92b) des Positionierungsschaltrades (84) zu gelangen, wenn das Haspelelement (54) das Aufnahmeelement (58) in der ersten Richtung (R1) bewegt.
Auf diesen geltenden Hauptanspruch schließen sich unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 an.
Im Einspruchs- wie auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden als Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen vorgebracht:
E1: DE 10 2004 051 883 A1 E2: US 3,972,247 Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 22 und zur beantragten beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
1. Das Patent betrifft eine Fahrradbetätigungseinrichtung wie sie verwendet wird, um Gänge einer mehrgängigen Fahrradübersetzung mittels Steuerkabel zu schalten (Patentschrift (PS), Abs. 0001 f.).
2. Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, eine verbesserte Fahrradbetätigungseinrichtung bereitzustellen, die einen Eingriff eines Zwischeneingriffsabschnitts, der sich zwischen ersten und zweiten Eingriffsabschnitten befindet, während einer Bewegung eines Aufnahmeelements in einer ersten Richtung verhindert, jedoch den Eingriff des Zwischeneingriffsabschnitts während einer Bewegung des Aufnahmeelements in einer zweiten Richtung, die entgegengesetzt zur ersten Richtung ist, erlaubt (Abs. 0004).
Diese Aufgabe wird durch eine Fahrradbetätigungseinrichtung gemäß dem Anspruch 1 (Hauptanspruch) gelöst.
3. Als Fachmann für den Erfindungsgegenstand zuständig ist ein Maschinenbauingenieur (FH-Diplom/Bachelor), der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradschaltvorrichtungen verfügt.
4. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung: a) Zu den Merkmalen M1.5.2 bis M1.5.4 mit dortigem Adverb "selektiv":
Jeder der in den Merkmalen angegebenen Eingriffsabschnitte kann selektiv in Eingriff mit dem Positionierungselement gebracht werden. "Selektiv" bedeutet nach üblichem Verständnis "eine Auswahl treffend". Im Anspruch ist aber nicht angegeben, wer/was eine Auswahl trifft oder welche Auswahl getroffen werden soll. Das Adverb "selektiv" wird vorliegend vielmehr im Sinne von "gesondert" verwendet. Eine "selektive" im Sinne von "auswählende" Eingriffsauswahl (aus mehreren Positionen) bei einem Schaltvorgang ist nicht beansprucht und auch nicht in der Beschreibung angegeben. Dies ergibt sich auch nicht aus oder in Verbindung mit den weiteren Merkmalen. "Selektiv" bedeutet vorliegend daher lediglich, dass jeder der aufgeführten Eingriffsabschnitte einzeln/gesondert ausgewählt werden können muss.
b) Zum Merkmal M1.6.2: Die Gesamtanordnung der beanspruchten Fahrradbetätigungseinrichtung muss funktional so eingerichtet sein, dass dann, wenn das Haspelelement (54) das Aufnahmeelement (58) in der ersten Richtung (R1) bewegt, das Hemmelement (90) das Positionierungselement (86) daran hindert, in Eingriff mit dem zweiten Trimmeingriffsabschnitt (92b) des Positionierungsschaltrads (84) zu gelangen.
Fig. 19: Fig. 22: Fig. 23: Fig. 24:
Beim Ausführungsbeispiel ist dies so verwirklicht, dass - bei einer Betätigung des Haspelelements 54 (also z. B. das erste Betätigungselement 54 zusammen mit der (lila) Zugklinke 54a und dem Vorspannelement 54b, vgl. PS Abs. 0077 letzter Satz) in einer Drehrichtung R1 - die am Haspelelement 54 befindliche (lila) Zugklinke 54a auf den ersten Zugzahn 94 des (gelben) Positionierungsschaltrads 84 drückt - und damit das (gelbe) Positionierungsschaltrad 84 in die R1-Drehrichtung gedreht wird. Dabei wird das durch das Vorspannelement 96 vorbelastete Positionierungselement 86 von der Fläche 91a (entspricht erster unterer Kettenführungsposition L1 am zweiten/inneren Gang F2) ausgerückt, während gleichzeitig das Aufnahmelement 58 ebenfalls in R1-Richtung mitgedreht wird und das Schaltkabel aufgezogen (d. h. gespannt) wird. Der (grüne) erste Haltezahn 86a des (grünen) Positionierungselements 86 überstreckt axial in seiner Breite die axiale Erstreckung sowohl des (gelben) Positionierungsschaltrads 84 wie auch des (roten) Hemmelements 90. Wie aus Fig. 22 ersichtlich, kann daher der (grüne) erste Haltezahn 86a, da der (rote) Blockierpart 114 des (roten) Hemmelements 90 ein Einrücken verhindert, nicht in den eine erste obere Kettenführungsposition (T1) definierenden Trimmeingriffsabschnitt 92b einrücken. Ein Einrücken gelingt erst - bei weiterer Drehung, Fig. 23 - in den oberen Eingriffsabschnitt 92a.
Beim Ausführungsbeispiel kann das Hemmelement 90, ausgehend vom unteren (ersten) Eingriffsabschnitt 91a zum oberen (zweiten) Eingriffsabschnitt 92a, nicht in den oberen (zweiten) Trimmeingriffsabschnitt 92b gelangen, jedoch in den unteren (zweiten) Trimmeingriffsabschnitt 91b. Bei der erteilten Fassung des Anspruchs 1 genügte zur Erfüllung des dortigen Merkmals M1.6.2, wenn - bei vorhandenen mehreren Zwischeneingiffsabschnitten - das Positionierungselement (86) vom Hemmelement (90) lediglich daran gehindert wird, bei Bewegung in einer Richtung, in einen (beliebigen) dieser Zwischeneingriffsabschnitte zu gelangen. Im geltenden Anspruch 1 ist das Merkmal M1.6.2 so beschränkt, dass das Positionierungselement vom Hemmelement explizit daran gehindert wird, bei Bewegung in der ersten Richtung (R1) in Eingriff mit dem zweiten Trimmeingriffsabschnitt (92b) zu gelangen.
5. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Sie sind ursprünglich offenbart. Der geltende Anspruch 1 beschränkt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und erweitert dessen Schutzbereich nicht.
Der geltende Anspruch 1 entspricht in den Merkmalen M1.0 bis M1.5.1 der ursprünglichen und der dazu gleichlautenden erteilten Fassung. Diese ist gegenüber der ursprünglichen Fassung lediglich um Bezugszeichen ergänzt.
Die Merkmale M1.5.2 bis M1.5.4 sind gegenüber der ursprünglichen/erteilten Fassung des Anspruchs 1 ergänzt um das jeweilige Merkmal, - dass der erste Eingriffsabschnitt (91a) des Positionierungsschaltrads (84) eine erste untere Kettenführungsposition (L1) definiert (M1.5.2), - dass der zweite Eingriffsabschnitt (92a) des Positionierungsschaltrads (84) eine zweite obere Kettenführungsposition (T2) definiert (M1.5.3), - dass das Positionierungsschaltrad (84) einen ersten eine zweite untere Kettenführungsposition (L2) definierenden Trimmeingriffsabschnitt (91b) und einen zweiten eine erste obere Kettenführungsposition (T1) definierenden Trimmeingriffsabschnitt (92b) aufweist (M1.5.3).
Diese zusätzlichen Merkmale sind ursprünglich offenbart in der Offenlegungsschrift (OS), Abs. 0053, 0058 und 0088 f. (Patentschrift (PS), Abs. 0052, 0058 und 0087 f.) aus denen der jeweilige Bezug zwischen dem unteren/oberen Eingriffsabschnitt 91a/92a sowie dem unteren/oberen Zwischeneingriffsabschnitt 91b/92b zu der jeweiligen Kettenführungspositionen L1, T2, L2 bzw. T1 angegeben ist.
Bereits aufgrund der jeweiligen Wortwahl (auch in Verbindung mit Fig. 8 und Fig. 18) ergibt sich ersichtlich folgende Zuordnung zwischen den Eingriffsabschnitten/Trimmeingriffsabschnitten am Positionierungsschaltrad (84) und den (zugehörigen) Kettenführungspositionen.
PS, Fig. 18 PS, Fig. 8 (Auszug, Farbe diesseits)
92a (oberer Ein- 92b (oberer 91b (unterer 91a (unterer Eingriffsabschnitt) Trimmeingriffsab- Trimmeingriffsabgriffsabschnitt) schnitt) schnitt) zweite obere Keterste obere Kettenzweite untere Keterste untere Kettenführungsposition führungsposition T1 tenführungsposition tenführungsposition T2 (obere Trimmposi- L2 (untere Trimm- L1 tion) position) äußerer Gang F1 äußerer Gang F1 innerer Gang F2 innerer Gang F2
Abweichend von der Einspruchsbeschlussbegründung ist damit in der PS und auch ursprünglich der jeweilige Bezug zwischen dem unterem/oberem Eingriffsabschnitt 91a/92a sowie dem unterem/oberen Zwischeneingriffsabschnitt 91b/92b zu den entsprechenden Kettenführungspositionen L1/T2 bzw. L2/T1 angegeben.
Dass nach den Merkmalen M1.5.2 bis M1.5.4 die jeweiligen Eingriffsabschnitte lediglich geeignet sein müssen, in Eingriff mit dem Positionierungselement 86 gebracht zu werden ("[Trimmeingriffs- bzw. Eingriffsabschnitt, der] bringbar ist"), während beim ursprünglichen und auch erteilten Anspruch 1 die Eingriffsabschnitte jeweils in Eingriff stehen ("in Eingriff steht"), war bereits mit dem Ausführungsbeispiel ursprünglich offenbart und für den Fachmann klar ersichtlich, da nicht anders ausführbar. So können beim Ausführungsbeispiel nicht alle Eingriffsabschnitte gleichzeitig in Eingriff mit dem Positionierelement stehen, was sich im Übrigen aus dem Adverb "selektiv" ergibt (siehe oben zur Auslegung).
Dass nach dem Merkmal M1.5.5 der erste und der zweite Trimmeingriffsabschnitt (91b, 92b) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (91a) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (92a) angeordnet ist, offenbart die OS, Abs. 0089 (PS Abs. 0088) Zeilen 10 bis 18 und zeigt auch die OS, Fig. 18, mit dem Positionierungsschaltrad 84.
Das gegenüber der ursprünglichen/erteilten Fassung des Anspruchs 1 ergänzte Merkmal M1.5.6 ist ursprünglich offenbart in der OS Abs. 0089 (PS Abs. 0088), Zeilen 9 bis 14, und ebenfalls aus der Fig. 18 beim Positionierungsschaltrad 84 ersichtlich.
Beim Merkmal M1.6.2 des geltenden Anspruchs 1 wurde der Begriff "Zwischeneingriffsposition" des ursprünglichen/erteilten Anspruchs 1 durch "zweiten Trimmeingriffsabschnitt" ersetzt. Hier handelt es sich um die Korrektur eines für den Fachmann offensichtlichen Fehlers. Demnach findet sich in der Beschreibung für den
Begriff "Zwischeneingriffsposition" keine Entsprechung. Ersichtlich wurde "-position" mit derselben Bedeutung benutzt wie "-abschnitt" in der Beschreibung. Darüber hinaus wird im geltenden Anspruch 1 die im Merkmal M1.6.2 - beim ursprünglichen/erteilten Anspruch 1 aufgeführte - "Zwischeneingriffsposition" auf den zweiten Trimmeingriffsabschnitt beschränkt. Dieser ist entsprechend in der OS, Abs. 0100 (PS Abs. 0099), letzter Satz ursprünglich offenbart.
Die Gegenstände der geltenden weiteren Ansprüche 2 bis 11 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 10 bzw. den erteilten Ansprüchen 2 bis 12.
Der geltende Unteranspruch 2 entspricht dem ursprünglichen/erteilten Anspruch 2.
Der geltende Unteranspruch 3 ist identisch zur erteilten Fassung und entspricht dem ursprünglichen Unteranspruch 3 ohne dessen fakultatives Merkmal, das Gegenstand des erteilten und geltenden Unteranspruchs 4 ist.
Beim geltenden Anspruch 5 wurde gegenüber dem ursprünglichen/erteilten Anspruch 4 dortiger "Zwischeneingriffsabschnitt" präzisiert in "zweite[r] Trimmeingriffsabschnitt (92b)". Dieser Gegenstand ergibt sich durch die OS, Fig. 18.
Anspruch 6 der geltenden Fassung entspricht dem ursprünglichen Anspruch 5 / erteiltem Anspruch 6.
Der geltende Unteranspruch 7 ergibt sich aus dem ursprünglichen Unteranspruch 6, wobei dessen "zusätzlicher Zwischeneingriffsabschnitt[, der] zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem Zwischeneingriffsabschnitt angeordnet ist" präzisiert ist in "erster Trimmeingriffsabschnitt (91b)[, der] zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (91a) und dem zweiten Trimmeingriffsabschnitt (92b) angeordnet".
Diese Anordnung ergibt sich u. a. aus der OS, Fig. 18.
Unteranspruch 8 geltender Fassung entspricht dem Unteranspruch 7 ursprünglicher Fassung bzw. dem erteilten Anspruch 9, wobei dortiger Zwischeneingriffsabschnitt präzisiert ist in "zweiter Trimmeingriffsabschnitt (92b)", der "zusätzliche Zwischeneingriffsabschnitt" in "erster Trimmeingriffsabschnitt (91b". Beide, d.h. den ersten und den zweiten Trimmeingriffsabschnitt, zeigt die OS Fig. 18.
Die geltenden Unteransprüche 9 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 8 bis 10 bzw. den erteilten Ansprüchen 10 bis 12.
6. Die mit Anspruch 1 unter Schutz gestellte Erfindung ist ausreichend offenbart, so dass der Fachmann sie ausführen kann.
Der geltende Anspruch 1 gibt mit den - gegenüber dem erteilten Anspruch 1 - unter anderem geänderten Merkmalen M1.5.2/M1.5.3 und M1.5.5/M1.5.6 eine eindeutige Zuordnung an hinsichtlich - der Eingriffs- und Trimmeingriffsabschnitte zu einer Schaltstufe bzw. - der Lage der Trimmeingriffsabschnitte zu den ersten und zweiten Eingriffsabschnitten. Vergleiche dazu oben unter Punkt 5., dortige Erläuterungen zu den genannten Merkmalen.
Das diesbezügliche Vorbringen der Einsprechenden zum Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung, insb. der mangelnden Ausführbarkeit des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch 1 sowie anderen, früheren Anträgen, greift damit nicht mehr.
7. Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig, er ist neu
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu gegenüber der E1.
Die E1 ist gegenüber dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht neuheitsschädlich.
E1, Fig. 2 entsprechend Anlage A1 der Einsprechenden/Beschwerdegegnerin
Zwar zeigt die E1 - mit dem Triggerschalter 1 eine Fahrradbetätigungseinrichtung entsprechend dem Merkmal M1.0, - der mit dem Schaltergehäuse 11 ein festes Gehäuse (M1.1), - mit dem Aufziehhebel 2 mit Aufziehklinke 14 ein beweglich in Bezug auf das Schaltergehäuse (als festes Element) angeordnetes Haspelelement (M1.2, M1.2.1) und
- mit der Seilspule 17 ein anspruchsgemäßes Aufnahmeelement (M1.3) aufweist. Diese Seilspule ist ebenfalls, da drehbar in beide Richtungen, beweglich angeordnet in Bezug auf das Schaltergehäuse 11 (s. a. Figur 4; M1.3.1). Als ebenfalls bewegliches Positionierungselement im Sinne des Anspruchs dient ein (grünes, s.o.) Schiebeelement 9 (M1.4, M1.4.1). Dessen Halteklinke 12 bewegt sich zwischen einer Nicht-Halteposition und einer Halteposition (M1.4.2) und hält die Seilspule 17 (s. Fig. 4) als merkmalsgemäßes Aufnahmeelement davon ab, sich in die andere Richtung (als zweite Richtung) zu bewegen (M1.4.3). Das als Positionierungsschaltrad (M1.5) dienende (gelbe) Scheibenelement 4 ist drehfest an die Seilspule 17 als Aufnahmeelement gekoppelt (E1, Fig. 4 i. V. m. Abs. 0020 Z. 3 bis 5) und bewegt sich damit mit dieser (M1.5.1). Mit der (roten) Bügelfeder 15 zeigt die E1 ein Hemmelement (M1.6), das in Bezug auf das (gelbe) Scheibenelement 4 als Positionierungsschaltrad beweglich angeordnet ist (M1.6.1). Auch hindert diese Bügelfeder 15 als Hemmelement durch ihre Federkraft das (grüne) Schiebeelement 9 als Positionierungselement daran, in Eingriff mit dem Trimmeingriffsabschnitt (Sperrverzahnung 7) des Scheibenelements 4 als Positionierungsschaltrad zu gelangen, wenn das Haspelelement (Aufziehhebel 2 mit Aufziehklinke 14) das Aufnahmeelement (Seilspule 17) in die erste Richtung bewegt (Merkmal M1.6.2).
Zwar mag das Scheibenelement 4 als "Positionierungsschaltrad" mit einem Zahn (der Halteverzahnung 6) einen "ersten eine erste untere Kettenführungsposition definierenden Eingriffsabschnitt" aufweisen, der selektiv in Eingriff mit dem Schiebeelement 9 als "Positionierungselement" bringbar ist (M1.5.2). Auch mag z. B. ein dortiger weiterer Zahn als zweiter, eine zweite obere Kettenführungsposition definierender Eingriffsabschnitt selektiv in Eingriff mit dem Schiebeelement 9 (als "Positionierungselement") stehen (M1.5.3).
Jedoch selbst wenn die Sperrverzahnung 7 Trimmeingriffsabschnitte im Sinne des Merkmals M1.5.4 zeigen würde, wäre keiner der Zähne der Sperrverzahnung 7
(als erster und zweiter Trimmeingriffsabschnitt) zwischen den als ersten und zweiten Eingriffsabschnitt dienenden Zähnen der Halteverzahnung 6 des Schiebeelements 9 angeordnet (fehlendes Merkmal M1.5.5). Denn weder ist bei der E1 die - von der Einsprechenden als Zwischen- bzw. Trimmeingriffsabschnitt (s. a. Merkmal M1.5.4) angesehene - Sperrverzahnung 7 als Ganzes noch ein einzelner der dort befindlichen sieben Zähne (s. Fig. unten, z. B. dortiger roter Zahn) zwischen dem ersten und dem zweiten Eingriffsabschnitt (z. B. dem unten markierten blauen und dem grünen Zahn), hier also zwischen einem (z. B. dem blauen) und einem anderen (z. B. dem grünen) Zahn der Halteverzahnung 6, angeordnet. Denn die Angabe "zwischen (zwei Punkten)" wird nach allgemeinem Sprachverständnis auf einen solchen Punkt bezogen, der innerhalb des kürzesten Pfads zwischen diesen beiden Punkten liegt, sich also innerhalb dieser zwei begrenzenden Punkte befindet. Das Patent gibt keinen Anlass, dies anders zu sehen. Bei der E1 liegt zwar bei dem als Positionierungsschaltrad dienendem Scheibenelement 4 (vgl. Fig. unten) der mit einem schwarzen Pfeil markierte Zahn zwischen dem blauen und dem grünen Zahn, nicht aber etwa der rote Zahn.
E1, Fig. 2, Scheibenelement 4 (Auszug; Farbe diesseits)
Darüber hinaus fehlt es der E1 auch an dem Merkmal M1.5.6. Denn an keinem Zahn des Scheibenelements 4 der E1 sind zwei verschiedene Abschnitte (Eingriffsabschnitt und Trimmeingriffsabschnitt) wie entsprechend diesem Merkmal ausgebildet.
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist auch neu gegenüber der E2, da diese ebenfalls nicht das Merkmal M1.5.6 aufweist.
E2, Fig. 6 entsprechend Anlage A2 der Einsprechenden/Beschwerdegegnerin
Auch hier weist kein Zahn des als Positionierungsschaltrad angeführten Rastrads (ratchet wheel) 60 (gelb) einen dem (fehlenden) Merkmal M1.5.6 entsprechende zwei Eingriffsabschnitte (erster Eingriffsabschnitt und erster Trimmeingriffsabschnitt) an einem ersten Positionierungszahn und weitere zwei unterschiedliche Eingriffsabschnitte (zweiter Eingriffsabschnitt und zweiter Trimmeingriffsabschnitt) an einem zweiten Positionierungszahn auf. Denn die E2 zeigt nur gleichartige Zähne 66 (s. Figur 3) an dortigem Schaltrad 60, jedoch keine dort an einem solchen Zahn 66 ausgebildete zwei unterscheidbare
Abschnitte wie im Merkmal M1.5.6 mit dortigem ersten Eingriffsabschnitt und ersten Trimmeingriffsabschnitt an einem Zahn bzw. mit zweiten Eingriffs- und zweiten Trimmeingriffsabschnitt an einem zweiten Zahn gefordert.
c) Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen E1 oder E2 offenbart eine Vorrichtung mit u. a. dem Merkmal M1.5.6 entsprechend dem geltenden Anspruch 1. Daher kann auch eine Kombination beider Entgegenhaltungen nicht zu einem Gegenstand mit diesem Merkmal des geltenden Anspruchs 1 führen. Selbst für eine beliebige Kombination der Entgegenhaltungen untereinander und in Kombination mit Fachwissen ist dies nicht ersichtlich. Die Einsprechende hat hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit auch nichts vorgebracht.
d) Die auf den geltenden Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 werden vom Hauptanspruch getragen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe Berner Richter Ausfelder
Bundespatentgericht
12 W (pat) 10/24 (Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2024
…