BGH
2. August 2023
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - VII ZR 836/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 836/21 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 80.000 EUR
Pamp Halfmeier Sacher
Borris Brenneisen