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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 2 ARs 47/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 47/02 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
Antragstellerin:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:
Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen Staatsanwaltschaft wird die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen
bestimmt.
Gründe
Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sondergericht in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2 NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NS- AufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG.
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf
Vorinstanz
Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg