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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - X ZR 6/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 6/14 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Bacher, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Marx
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Den Beklagten war Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, doch gibt auch ihr ergänztes Vorbringen keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Die Verurteilung erstreckt sich lediglich auf die angegriffene Ausführungsform, deren Gestaltung aus den im angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Anlagen ersichtlich ist. Diese verwirklicht auch Merkmal 2e gemäß der Merkmalsgliederung im Senatsurteil vom 11. April 2017. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Meier-Beck Bacher Hoffmann
Deichfuß Marx
Vorinstanz
LG München I; 06.12.2012; 7 O 16254/12 / OLG München; 07.11.2013; 6 U 5165/12