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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - VII ZR 87/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 87/09 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Auflagen zum Brandschutz und zu den Rauchabzügen seien missverständlich oder nicht ausreichend konkret gefasst, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 60.
Unterschrift
815,19 EUR
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanz
LG Bad Kreuznach; 26.10.2007; 3 O 403/05 / OLG Koblenz; 06.04.2009; 12 U 1495/07 -
==VORINSTANZ__ / LG Bad Kreuznach; 26.10.2007; 3 O 403/05 / OLG Koblenz; 06.04.2009; 12 U 1495/07