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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.07.2010 - 11 W (pat) 323/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 323/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 323/05 Verkündet am 8. Juli 2010 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 16 047
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 196 16 047 mit den Patentansprüchen 1 bis 15 vom 8. Juli 2010 und der Beschreibung vom 21. Oktober 2005, eingegangen am 24. Oktober 2005, sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 196 16 047.2 ist am 23. April 1996 beim Deutschen Patentamt (heute: Deutsches Patent- und Markenamt) eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 196 16 047 mit der Bezeichnung
"Zusammentragmaschine"
ist am 9. Dezember 2004 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, dass die Zusammentragmaschine gemäß dem erteilten Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie nennt hierzu folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
E1 DE 1 486 744 B
E2 DE 44 37 327 A1
E3 DE 42 41 855 A1
E4 DE 40 21 444 A1
E5 DE 2 410 993 A E6 US 3 071 369 A
E7 DE 1 205 114 B
E8 DE 42 18 203 A1
E9 US 3 193 282 A
E10 US 4 397 459 A
E11 DE 31 03 689 A1
E12 DE 598 809 A E13 DE 43 25 572 C1
E14 US 3 844 551 A
E15 CH 687 148 A5
Sie vertritt zuletzt die Ansicht, das Merkmal der Erzeugung des Luftpolsters zwischen dem untersten und dem zweituntersten Falzbogen sei nicht ursprünglich offenbart. Bezüglich der mangelnden Patentfähigkeit vertritt sie zuletzt die Ansicht, dass die Zusammentragmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 aus der Kombination der Druckschriften E3 und E14 nahe gelegt sei. Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 15 vom 8. Juli 2010 und der Beschreibung vom 21. Oktober 2005, eingegangen am 24. Oktober 2005, sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Zusammentragmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 ursprünglich offenbart sowie sowohl neu sei als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der geltende Anspruch 1 lautet, hier mit einer Merkmalsgliederung versehen:
a) Zusammentragmaschine mit in einer Reihe angeordneten Anlegestationen, welche jeweils bestehen aus
b) einem Magazin zur Aufnahme eines Falzbogenstapels und
c) aus einer Einrichtung zum Vereinzeln des jeweils untersten Falzbogens
d) mit einem Saugelement, das den untersten Falzbogen im freigelassenen Falzkantenbereich erfasst und vom Falzbogenstapel abkippt,
e) mit einem den Falzbogen übernehmenden Abzugsfördersystem
f) und mit einer Fördereinrichtung für die zusammengetragenen Stapel, bestehend aus f1) einem Sammelkanal und
f2) Mitnehmern, denen die vereinzelten Falzbogen zur Stapelbildung zugeführt werden, gekennzeichnet durch
g) ein den Falzbogenstapel im Magazin (4) tragendes und den untersten Falzbogen zur Übernahme und zum Weitertransport durch das Abzugssystem taktgemäß vorschiebendes Fördermittel (7),
h) wobei das Fördermittel (7) einen in Förderrichtung seitlichen Falzkantenbereich freilässt,
i) in dem die Falzbögen (1) mit ihrem Rückenbereich um eine definierte Länge über das Fördermittel (7) hinausragen,
j) eine Blaslufteinrichtung (18) zum Erzeugen eines Luftpolsters zwischen dem abgekippten Falzbogen (1) und dem folgenden Falzbogen (1),
j1) die als eine in den Spalt zwischen dem abgekippten Falzbogen (1) und dem folgenden Falzbogen (1) und zurück bewegbare Blasdüse (18) ausgebildet ist, und
k) durch ein Saugelement, durch das ein Falzbogen so weit abkippbar ist, dass Luft über das an eine Blasluftquelle angeschlossene Blasluftorgan eingeblasen werden kann, um den untersten abzuziehenden Falzbogen vom Falzbogenstapel reibungsmäßig zu trennen.
Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II.
Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
1. Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Zusammentragmaschine mit in einer Reihe angeordneten Anlegestationen, welche jeweils bestehen aus einem Magazin zur Aufnahme eines Falzbogenstapels, aus einer Einrichtung zum Vereinzeln des jeweils untersten Falzbogens, ggf. mit einer Zwischenauflage für die vereinzelten Falzbogen, und mit einer Fördereinrichtung für die zusammengetragenen Stapel, bestehend aus einem Sammelkanal und Mitnehmern, denen die vereinzelten Falzbogen zur Stapelbildung zugeführt werden.
Als Aufgabe ist in der Patentschrift angegeben, eine Zusammentragmaschine der genannten Gattung vorzuschlagen, die sich durch eine verbesserte Funktionssicherheit auszeichnet und einfacher und billiger herzustellen ist. Darüber hinaus soll die Zusammentragmaschine ein produktschonendes Vereinzeln sowie eine bessere Bedienbarkeit gewährleisten. Letztlich soll mit der Zusammentragmaschine als weitere Aufgabe eine Erhöhung der Taktleistung erreicht werden (vgl. Abs. [0013] der Patentschrift).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Maschinenbau mit FH-Abschluss und vertieften Erfahrungen im Bau von Druckmaschinen und deren Peripheriegeräten.
2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und hinsichtlich der folgenden einschränkenden Merkmale bzw. Formulierungen - "für die zusammengetragenen Stapel" in Merkmal f): auf der ursprünglichen Beschreibung, S. 10, Abs. 4, Satz 1 bzw. Abs. [0030], Satz 1 der Patentschrift, - "zur Übernahme und zum Weitertransport durch das Abzugssystem" in Merkmal g): auf der ursprünglichen Beschreibung, S. 10, Abs. 2 bzw. Abs. [0028] der Patentschrift, - Merkmal h): auf der ursprünglichen Beschreibung, S. 9, Abs. 3 und S. 9, Abs. 6, Satz 1 bzw. Abs. [0024] und [0027], Satz 1 der Patentschrift, - Merkmal i): auf der ursprünglichen Beschreibung, S. 9, Abs. 3 bzw. Abs. [0024] der Patentschrift, - Merkmal j1): auf dem ursprünglichen und gleichlautend erteilten Anspruch 11 sowie - Merkmal k): auf der ursprünglichen Beschreibung, S. 9, Abs. 6, Satz 1 und 2 bzw. Abs. [0027] Satz 1 und 2 der Patentschrift.
Die Einsprechende hat eingewandt, dass aufgrund der Textstelle in Abs. [0029] der Patentschrift lediglich das Erzeugen eines Luftpolsters zwischen Förderband und Falzbogenstapel offenbart sei und daher nicht gemäß Merkmal j) zwischen dem abgekippten Falzbogen und dem folgenden Falzbogen. Dieser Einwand kann jedoch nicht durchgreifen, da gemäß der ursprünglichen Beschreibung, S. 7, Abs. 3, Satz 3 bzw. Abs. [0014] Satz 3 der Patentschrift, das Erzeugen eines Luftpolsters zwischen dem untersten (abgekippten) abzuziehenden Falzbogen und dem Reststapel (und damit dem folgenden Falzbogen) offenbart ist.
Der geltende Unteranspruch 2 basiert auf der ursprünglichen Beschreibung, S. 9, Abs. 3 bzw. Abs. [0024] der Patentschrift. Die geltenden Unteransprüche 3 bis 11 sowie 12 bis 15 entsprechen bzw. basieren auf den wie ursprünglich erteilten Unteransprüchen 2 bis 10 bzw. 13 bis 16. Durch die Aufnahme des Merkmals j1) ist der geltende Anspruch 1 im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 auch beschränkt.
3. Die selbstverständlich gewerblich anwendbare Zusammentragmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
Den Zusammentragmaschinen bzw. den Vereinzelungseinrichtungen der Druckschriften E1, E2, E5, E6, E7, E9 sowie E11 bis E15 fehlt jeweils ohne weiteres erkennbar eine Blaslufteinrichtung zum Erzeugen eines Luftpolsters zwischen dem abgekippten Falzbogen und dem folgenden Falzbogen gemäß Merkmal j) des geltenden Anspruchs 1.
Die Gegenstände der Druckschriften E3, E8 und E10 weisen jeweils kein den Falzbogenstapel im Magazin tragendes und den untersten Falzbogen zur Übernahme und zum Weitertransport durch das Abzugssystem taktgemäß vorschiebendes Fördermittel gemäß Merkmal g) auf. Die Vorrichtung zum Vereinzeln von Bogen aus einem Stapelmagazin der E3 besitzt ein zusätzlich zum den Falzbogenstapel tragenden Magazinboden 2a angeordnetes Fördermittel, bestehend aus Greifermechanismus 6 und Abzugstrommel 7 (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 9 bis 19). In analoger Weise weist die Vorrichtung zum Vereinzeln von Bogen aus einem Stapelmagazin der E8 gemäß den dortigen Fig. 1 und 2 ein zusätzlich zum den Falzbogenstapel tragenden Magazinboden 2 angeordnetes Fördermittel, bestehend aus nicht dargestelltem, aber in Sp. 1, Z. 67 und 68 erwähnten Greifermechanismus und Abzugstrommel auf. Aus der E10 geht eine Blattvereinzelungs- und Fördereinrichtung (sheet separating and feeding device, vgl. die Bezeichnung) hervor, die neben dem den Blattstapel tragenden Magazinboden (document tray 66) ein separat angeordnetes Fördermittel (vacuum belt corrugating feeder 70) aufweist, vgl. Fig. 2 sowie Sp. 7, Z. 1 bis 10.
Die Vorrichtung zum Steuern von Förderelementen gemäß der Druckschrift E4 weist nicht die Merkmale g), h) und i) auf, wonach das den Falzbogenstapel im Magazin tragende und den untersten Falzbogen zur Übernahme und zum Weitertransport durch das Abzugssystem taktgemäß vorschiebende Fördermittel einen in Förderrichtung seitlichen Falzkantenbereich freilässt, in dem die Falzbögen mit ihrem Rückenbereich um eine definierte Länge über das Fördermittel hinausragen. Denn gemäß der dortigen Figur tragen die Förderelemente 1 den Falzbogenstapel, der nicht über ihn hinausragt. Vielmehr ragen die Falzbögen mit ihrem hinteren Ende über das als Vereinzelungssystem wirkende nicht näher bezeichnete Förderband am rechten Rand der Figur hinaus.
4. Die Zusammentragmaschine gemäß Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Eine Zusammenschau der Druckschriften E3 und E14 führt nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand gemäß Anspruch 1.
Die Druckschrift E3 betrifft eine Vorrichtung zum Vereinzeln von Bogen aus einem Stapelmagazin (vgl. die Bezeichnung). Sie offenbart aufgrund des Hinweises in Sp. 1, Z. 11 und 12 in Übereinstimmung mit Merkmal a) des Anspruchs 1 eine Zusammentragmaschine, die (vom Fachmann problemlos mitgelesen) in einer Reihe angeordnete Anlegestationen aufweist.
Wie gemäß Merkmal b) vorgesehen bestehen die Anlegestationen jeweils aus einem Magazin (Stapelmagazin 2) zur Aufnahme eines Falzbogenstapels (Druckbogen in Form von dreiseitig offenen Lagen 1), vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 9 und 10.
Entsprechend Merkmal c) weisen die Anlegestationen jeweils eine Einrichtung zum Vereinzeln des jeweils untersten Falzbogens auf (vgl. Fig. 2 und Sp. 2, Z. 22).
Gemäß Merkmal d) weisen die Anlegestationen jeweils ein Saugelement auf, das den untersten Falzbogen im freigelassenen Falzkantenbereich erfasst und vom
Falzbogenstapel abkippt. Diese Merkmale gehen aus der den Stand der Technik beschreibenden Angabe in Sp. 1, Z. 11 bis 18 i. V. m. den offensichtlich Saugnäpfe darstellenden Bauteilen in Fig. 1 (am dem Stapelheber 9 und der Luftdüse 10 zugewandten Ende des Magazinbodens 2a) und in Fig. 2 (unterhalb des abgekippten Falzbogens 1b) hervor.
Gemäß Merkmal e) ist ein den Falzbogen übernehmendes Abzugsfördersystem (bestehend aus Greifermechanismus 6 und Abzugstrommel 7) angeordnet (vgl. Fig. 2 und Sp. 2, Z. 15 bis 19).
Dass die Zusammentragmaschine der E3 weiter übereinstimmend mit Merkmal f) eine Fördereinrichtung für die zusammengetragenen Stapel aufweist, die gemäß Merkmal f1) aus einem Sammelkanal und gemäß Merkmal f2) aus Mitnehmern besteht, denen die vereinzelten Falzbogen zur Stapelbildung zugeführt werden, wird vom Fachmann aufgrund des Hinweises in Sp. 1, Z. 11 und 12 i. V. m. seinem Fachwissen automatisch mitgelesen. Als Beleg für dieses Fachwissen darf die Zusammentragmaschine der E6 gelten, die zur Stapelbildung einen Sammelkanal 22, 89 und Mitnehmer 25 aufweist, vgl. dort Fig. 1 und Sp. 2, Z. 52 bis 57.
Hinsichtlich der Merkmale j), j1) und k) offenbart die Druckschrift E3 einen Stapelheber 9, der taktweise zwischen den abzuziehenden Falzbogen und den zweituntersten Falzbogen fahrbar ist und lediglich zum Unterstützen der Bogentrennung, beispielsweise bei stark verklebten Falzbogen, eine Luftdüse 10 aufweist, der getaktet Blasluft zugeführt wird (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 47 bis 53). Die hierdurch offenbarte Lehre stellt somit in erster Linie auf ein mechanisches Heben des restlichen Falzbogenstapels mit Hilfe des Stapelhebers 9 ab, wobei nur zur Unterstützung des Trennvorgangs Blasluft zugeführt werden soll. Das Erzeugen eines Luftpolsters im Sinne des Merkmals j) zur Trennung des untersten abzuziehenden Falzbogens vom Falzbogenstapel im Sinne des Merkmals k) wird somit nicht offenbart. Ebenso bezieht sich die Hin- und Herbewegung des Stapelhebers 9 auf
die mechanische Unterstützung des restlichen Falzbogenstapels und nicht auf das Erzeugen eines Luftpolsters gemäß Merkmal j1).
Von der Zusammentragmaschine der E3 unterscheidet sich somit diejenige des Anspruchs 1 durch die Merkmale g) bis k), die im Wesentlichen die genaue Ausbildung des Fördermittels und die Anordnung und Wirkungsweise der Blaslufteinrichtung betreffen.
Die dem Patent zu Grunde liegende patentgemäße Aufgabe bezieht sich zwar auf mehrere Aspekte einer Zusammentragmaschine. Jedoch soll zum Einen das Vereinzeln explizit produktschonender erfolgen, zum Anderen ist für die weiteren anzustrebenden Verbesserungen implizit ebenfalls die Vereinzelungseinrichtung von entscheidender Bedeutung. Somit wird der Fachmann, ausgehend von der Zusammentragmaschine der E3, auch separat nach geeigneten Vereinzelungseinrichtungen für Zusammentragmaschinen suchen. Dabei wird ihm die Vereinzelungseinrichtung der einen Blattpendelförderer (sheet shuttle feed, vgl. die Bezeichnung) betreffenden Druckschrift E14 als relevant auffallen. Denn dort wird ersichtlich aus mehreren Stellen der Beschreibung die Verbesserung der Vereinzelungsfunktionalität angestrebt (beispielsweise "reduces the number of "double feeds"", d. h. die Reduzierung der Anzahl von Transporten zweier Bogen gleichzeitig, vgl. Sp. 1, Z. 32 bis 36 sowie Z. 41 bis 45).
Die E14 offenbart entsprechend Merkmal b) im Patentanspruch ein Magazin (magazine 10) zur Aufnahme eines Falzbogenstapels (sheet stack 24, vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 15 bis 19 sowie Z. 30 und 31). Zwar spricht die Figurenbeschreibung der E14 von gestapelten Bogen (sheets), jedoch ist aus der Beschreibung der Probleme mit gefalztem Vereinzelungsgut, beispielsweise Briefumschlägen (envelopes), in Sp. 1, Z. 58 bis Sp. 2, Z. 3 erkennbar, dass es sich auch um gestapelte Falzbogen handeln kann. Die ebenfalls offenbarte Einrichtung zum Vereinzeln des jeweils untersten Falzbogens (when a bottom sheet 64 of the sheet stack 24 is to be separated from the stack, vgl. Fig. 1 und Sp. 4, Z. 58 bis 61) gemäß Merkmal c)
weist gemäß Merkmal d) ein Saugelement (sucker cup 22) auf, das den untersten Falzbogen (bottom sheet 64) in einem freigelassenen Falzkantenbereich erfasst und vom Falzbogenstapel abkippt (vgl. Fig. 5 und Sp. 4, Z. 58 bis 64).
In Übereinstimmung mit Merkmal g) weist die Vereinzelungseinrichtung der E14 ein den Falzbogenstapel 24 im Magazin 10 tragendes und den untersten Falzbogen 64 zur Übernahme und zum Weitertransport durch ein Abzugssystem (gripping mechanism, vgl. Sp. 5, Z. 29) taktgemäß vorschiebendes Fördermittel auf (The shuttle plate 19 has forwardly and rearwardly reciprocating movement as shown by an arrow 42, vgl. Fig. 1 und 3 sowie Sp. 4, Z. 4 und 5).
Gemäß Merkmal h) lässt das Fördermittel 19 einen in Förderrichtung seitlichen Falzkantenbereich frei (vgl. Fig. 1, 2 und 5), in dem gemäß Merkmal i) die Falzbögen (sheets) mit ihrem Rückenbereich um eine definierte Länge über das Fördermittel 19 hinausragen (vgl. Fig. 1, 2 und 5).
Mit diesen Lehren aus der Druckschrift E14 angewendet auf den Gegenstand der Druckschrift E3, gelangt der Fachmann zwar zu einer Zusammentragmaschine, die die Merkmale a) bis i) aufweist.
Von dieser Zusammentragmaschine unterscheidet sich jedoch diejenige gemäß Anspruch 1 weiterhin durch die zusätzliche Anordnung einer Blaslufteinrichtung zum Erzeugen eines Luftpolsters zwischen dem abgekippten Falzbogen und dem folgenden Falzbogen gemäß Merkmal j) mit der entsprechenden beabsichtigten Wirkungsweise gemäß den Merkmalen j1) und k).
Die Anordnung einer Blaslufteinrichtung zu diesem Zweck und mit dieser Wirkungsweise ist nicht nahe gelegt.
Zwar ist aus der Druckschrift E8 bekannt, eine Blaslufteinrichtung (Blasdüse 6) zum Abtrennen des abzuziehenden Falzbogens 1a von einem gegebenenfalls
mitgezogenen Doppelfalzbogen 1b mittels eines flachen Luftstrahls anzuordnen (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 8 bis 13). Der Aufbau eines Luftpolsters zwischen dem abgekippten Falzbogen und dem folgenden Falzbogen soll jedoch explizit vermieden werden, damit der sekundär zu erzielende Venturi-Effekt nicht gestört wird (vgl. Sp. 2, Z. 24 bis 30). Hinsichtlich ihrer technischen Wirkung unterscheidet sich die bekannte Einrichtung folglich von der im Merkmal k) des Anspruchs 1 angegeben.
Zwar offenbart die Druckschrift E4 eine Vorrichtung zum Steuern von Förderelementen für aus flachen Gegenständen, insbesondere Druckbogen, bestehende, auf dem Bundsteg stehende Stapel (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 7), die gemäß der einzigen Figur eine Blaslufteinrichtung aufweist. Jedoch steht bei dieser Vorrichtung das störungsfreie Vereinzeln durch druckabhängiges Fördern des Druckbogenstapels im Vordergrund (vgl. Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 2 und Sp. 2, Z. 15 bis 21). Die Anordnung einer Blaslufteinrichtung ist in der Figur lediglich schematisch dargestellt. Eine weitere Offenbarung im Sinne der Merkmale j), j1) und k) ist nicht ersichtlich.
Zwar ist in der Bogenvereinzelungs- und Fördereinrichtung (sheet separating and feeding device, vgl. die Bezeichnung) der E10 gemäß Fig. 8 eine Blaslufteinrichtung (air knife 74) angeordnet, die ein Luftpolster (gap g) zwischen dem Magazinboden (tray 66) und dem Blattstapel (stack 68) erzeugt (vgl. Sp. 9, Z. 23 und 24). Jedoch erfolgt dieses Erzeugen eines Luftpolsters nicht wie gemäß Merkmal j) des Anspruchs 1 vorgesehen zwischen einem abgekippten Falzbogen und dem folgenden Falzbogen. Darüber hinaus ist die Blaslufteinrichtung der E10 in einer elektrophotographischen Druckmaschine (vgl. Sp. 1, Z. 7 bis 9) und nicht in einer Zusammentragmaschine angeordnet. Die Kombination der aus der Druckschrift E10 isoliert herausgenommenen, die Blaslufteinrichtung betreffenden Merkmale mit den entsprechenden Lehren der Druckschriften E3 und E14 entspräche einer willkürlichen, nicht naheliegenden Zusammenschau des Standes der Technik.
b) Auch eine Zusammenschau der Druckschriften E6 und E14 führt nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die Druckschrift E6 betrifft eine Einsortier- und Zusammentragmaschine (Nestingcollating machine, vgl. die Bezeichnung und die Erläuterung in Sp. 1, Z. 41 bis 46). Sie offenbart die Merkmale a) bis f2) des Anspruchs 1 und hat somit erkennbar einen nicht über denjenigen der Druckschrift E3 hinaus gehenden Offenbarungsgehalt. Für die Kombination der Druckschriften E6 und E14 gilt daher die obige Würdigung der Kombination der E3 und der E14 sinngemäß.
c) Auch eine Kombination der Druckschriften E8 und E14 führt nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Denn der daraus sich ergebende Gegenstand geht ersichtlich nicht über den aus der Zusammenschau der Druckschriften E3 und E14 gebildeten Gegenstand hinaus, wodurch wiederum die obige Würdigung der Kombination der E3 und der E14 sinngemäß gilt.
d) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E1, E2, E5, E7, E9, E11 bis E13 sowie E15 liegen weiter ab vom Gegenstand des Anspruchs 1. Somit kann auch eine Zusammenschau einer dieser Schriften mit den abgehandelten Druckschriften E3, E6 oder E8 den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur patentgemäßen Lösung zu gelangen.
Die Zusammentragmaschine mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen ist daher patentfähig.
5. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Zusammentragmaschine gemäß Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit Anspruch 1 beständig.
Das Patent wird daher antragsgemäß beschränkt aufrechterhalten.
Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe Hubert
Bb