Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.04.2002 - 9 W (pat) 74/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 74/00 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 74/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 04 974.5-16
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper
BPatG 152
6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 N - vom 27. September 2000 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentanspruch, eingegangen am 21. November 2001, Beschreibung, Seiten 1 bis 4, eingegangen am 23. November 2001, Zeichnung, Figur 1, eingegangen am 29. August 2001, und Figur 2, eingegangen am 23. November 2001.
Anmeldetag ist der 28. Januar 1997.
Bezeichnung: Fahrzeugsitz mit einer Sitzrückenlehne und einer hieran gelenkig angeordneten Kopfstütze.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt, jetzt Deutsches Patent- und Markenamt, am 28. Januar 1997 mit der Bezeichnung
"Kragenkopfstütze"
eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 N des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung geprüft und mit Prüfungsbescheid vom 12. September 1997 zum Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen genannt: 1. Kraftfahrzeugtechnik, Mai 1996, Seite 37, 2. Automobiltechnische Zeitschrift 98 (1996) 4. April 1996, Seite 199, 3. DE 296 03 467 U1, 4. DE 296 09 786 U1, 5. DE 296 03 991 U1, 6. DE 296 01 479 U1, 7. EP 06 27 340 A1.
Sie hält die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 durch diesen Stand der Technik für neuheitsschädlich getroffen. Den Patentanspruch 3 hält sie für in unzulässiger Weise aufgabenhaft formuliert. Zum Patentanspruch 4 hat sie ua ausgeführt, eine Kopfstütze mit einer Sollbruchstelle sei nicht ermittelt worden, so daß insofern die Neuheit anerkannt werden könne. Sie sieht eine solche Kopfstütze aber als besonders gefährlich an, weil der Kopf des Insassen nach dem Brechen der Sollbruchstelle ungebremst den auf ihn einwirkenden Trägheitskräften folgen würde. Es sei deshalb damit zu rechnen, daß eine solche Kopfstütze vom Technischen Überwachungsverein nicht die entsprechende Typenprüfung erhalten würde und daß insoweit die gewerbliche Anwendbarkeit bezweifelt werden müsse.
Mit Eingabe vom 22. Februar 1998 hat der Patentanmelder neue Patentansprüche 1 bis 7 und eine überarbeitete Beschreibung vorgelegt. Mit Prüfungsbescheid vom 28. März 2000 hat die Prüfungsstelle festgestellt, daß der am 25. Februar 1998 eingegangene Patentanspruch 1 unzulässige Erweiterungen enthalte. Im übrigen hat sie zur Bewertung des technischen Gehalts der ursprünglichen Unterlagen auf den Prüfungsbescheid vom 19. Februar 1997 Bezug genommen und offensichtlich den Prüfungsbescheid vom 12. September 1997 gemeint.
Nachdem sich der Patentanmelder zu diesem Prüfungsbescheid nicht geäußert hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluß vom 27. September 2000 die Patentanmeldung aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 28. März 2000 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 23. Oktober 2000 eingegangene Beschwerde des Patentanmelders. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Patentanmelder neue Unterlagen mit einem einzigen Patentanspruch eingereicht und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet, falls die eingereichten Unterlagen einer Patenterteilung zugrunde gelegt werden könnten. In einer Zwischenverfügung hat der Berichterstatter des Senats dem Patentanmelder noch bestehende Anmeldungsmängel aufgezeigt. Daraufhin hat Patentanmelder neue Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt,
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der einzige Patentanspruch lautet:
"Fahrzeugsitz mit einer Sitzrückenlehne und einer hieran gelenkig angeordneten Kopfstütze, der so beschaffen ist, daß bei von vorne auf den Sitz auftretenden Kräften diese Kräfte so zwischen Sitzrückenlehne und Kopfstütze übertragen werden, daß die Kopfstütze sich nach vorne bewegt, dadurch gekennzeichnet, daß die Kopfstütze (11) eine Platte (9) mit Sollbruchstelle umfaßt."
Mit dieser Ausgestaltung soll ein Fahrzeugsitz so verbessert werden, daß das nach vorne Schnellen des Kopfes nach dem Auftreffen auf die Kopfstütze in verbesserter Weise vermieden wird.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Prüfungsbescheide und des Vorbringens des Patentanmelders wird auf die Akten verwiesen. II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg.
1. Der Patentanspruch ist zulässig.
Die Merkmale nach diesem Patentanspruch sind aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 4 in Verbindung mit insbesondere dem vorletzten Absatz der zugehörigen Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart.
2. Der Fahrzeugsitz nach dem einzigen Patentanspruch ist neu, denn aus keiner der Entgegenhaltungen ist eine Kopfstütze bekannt, die eine Platte mit Sollbruchstelle umfaßt, wie die Prüfungsstelle zutreffend ausgeführt hat.
3. Der Fahrzeugsitz nach dem Patentanspruch ist gewerblich anwendbar.
Nach § 5 Absatz 1 Patentgesetz gilt eine Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Der Fahrzeugsitz nach dem Patentanspruch kann ohne Zweifel in einer Firma hergestellt werden, was an sich schon für die gewerbliche Anwendbarkeit ausreicht.
Selbst wenn der Technische Überwachungsverein für eine solche Kopfstütze keine Freigabe erteilen würde, könnte eine solche Kopfstütze ggf immer noch für den Export hergestellt und auch insofern gewerblich angewendet werden. Im übrigen versteht es sich für einen Fachmann, einem an einer Fachhochschule in der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau ausgebildeten Diplomingenieur mit Erfahrung in der Konstruktion von Fahrzeugsitzen, von selbst, daß einer in einer Kopfstütze angeordneten Platte, die eine Sollbruchstelle umfasst, noch weitere Teile in der Kopfstütze zugeordnet sein müssen, die den Kopf eines Fahrzeuginsassens nach dem Brechen der in der Platte angeordneten Sollbruchstelle in geeigneter Weise abstützen und vor Schaden bewahren können. Es erscheint deshalb auch nicht ausgeschlossen, daß der Technische Überwachungsverein einer entsprechend ausgebildeten Kopfstütze, die eine Platte mit Sollbruchstelle umfaßt, eine Typenfreigabe erteilen würde.
4. Der Fahrersitz nach dem Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmeldung geht von einem Fahrzeugsitz aus, wie er beispielsweise aus der Automobiltechnischen Zeitschrift, ATZ, 98 (1996) 4, Seite 199, bekannt ist. Wie die Prüfungsstelle zutreffend ausgeführt hat, ist aus den ermittelten Entgegenhaltungen keine Kopfstütze bekannt, die eine Platte mit Sollbruchstelle umfaßt. Es sind zwar in Kraftfahrzeugen im Bereich vorstehender Teile, an denen sich Fahrzeuginsassen bei einem Aufprall verletzen können, Sollbruchstellen allgemein üblich, die bei einem Aufprall brechen, bevor durch die vorstehenden Teile ernsthafte Verletzungen hervorgerufen werden. Dadurch kann sich aber noch keine Anregung ergeben, eine solche Sollbruchstelle auch in einer Platte einer Kopfstütze vorzusehen, da eine solche Platte nicht gefahrbringend in den Fahrgastraum vorsteht. Eine solche Platte ist vielmehr gerade deshalb vorgesehen, um den Kopf eines Fahrzeuginsassens im Falle eines Aufpralls sicher abzustützen. Es bietet sich deshalb gerade nicht ohne weiteres an, eine solche Platte so auszubilden, daß sie den Kopf eines Fahrzeuginsassens selbst nur bis zu einer bestimmten Belastung abstützt und bei Überschreiten dieser Belastung keine Kräfte auf den Kopf ausübt, die diesen nach vorne zurück katapultieren könnten. Ohne entsprechendes Vorbild im Stand der Technik bedurfte es daher erfinderischer Überlegungen, um von einer Ausbildung der Platte derart, daß sie stets etwas dazu beiträgt, den Kopf eines Fahrzeuginsassens abzustützen, abzuweichen und zu dem Vorschlag zu gelangen, eine solche Platte so auszubilden, daß sie eine Sollbruchstelle umfasst.
Petzold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper
br/Bb