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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2024 - 1 BvR 2103/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2103/16 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2103/16 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),
- Bevollmächtigte: (…) -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15 -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 -
hier: Gegenvorstellung der Äußerungsberechtigten (…),
- Bevollmächtigter: (…) -hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (
…) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.
Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert