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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - 4 StR 586/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 586/19 |
| Entscheidungsdatum : | 7. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. März 2020 hat der Senat davon abgesehen, den Angeklagten zu der auf den 7. Mai 2020 anberaumten Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Hiergegen wendet sich die mit Schreiben vom 22. März 2020 erhobene Gegenvorstellung des Angeklagten.
Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen des Angeklagten, mit denen er auf die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens für seine Zukunft verweist, geben dem Senat keine Veranlassung, die im Beschluss vom 3. März 2020 getroffene Ermessensentscheidung nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO zu ändern.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Bartel Rommel
Vorinstanz
LG Dortmund; 15.04.2019; 400 Js 321/18 39 Ks 15/18