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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.04.2004 - 10 W (pat) 49/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 49/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
Im Verfahren
betreffend die Patentanmeldung 102 28 404.0 wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 9 W (pat) 19/03
…
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Im Verfahren 9 W (pat) 19/03 hat das Bundespatentgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen, in dem dem Patentanmelder, Herrn Ralf Scherer, Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war. Mit Kostenrechnung vom 28. Juli 2003 wurden diesem gegenüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Postauslagen) in Ansatz gebracht. Die Rechnung wurde - wie schon der vorausgegangene Beschluss - dem Bruder des Anmelders, Herrn S…, zugestellt.
Dieser legte per Computerfax vom 15. August 2003 Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, der nicht abgeholfen wurde. Auf Nachfrage des Rechtspflegers bezüglich einer Vollmacht gem § 97 PatG erklärte dieser, dass sein Bruder kein Kostenschuldner sei. Eine Vollmacht für seinen Bruder benötige er nicht. Mit Fax vom 18. März 2004 stellte der Anmelder selbst einen "Billigkeitsantrag", weil er arm sei und verwies auf § 8 GKG.
II
Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Erinnerung ist zulässig. Für die Erinnerung ist das Patentkostengesetz (Pat- KostG) in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblich, da die Kosten am 28. Juli 2003 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs 1 S 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senats im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG - wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält. Nach § 11 Abs 1 Pat- KostG ist die Erinnerung fristlos zulässig. Sie steht gem § 11 PatKostG nur dem Kostenschuldner, hier dem Anmelder, zu. Dieser ist nach dem maßgeblichen Beschluss des 9. Senats in Verbindung mit dem Kostenansatz zu Recht als solcher bezeichnet. Kostenschuldner ist nämlich gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist hier der Patentanmelder, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Dabei kann offen bleiben, ob S… im Namen des Anmelders gehandelt hat, jedenfalls ist im Schreiben vom 18. März 2004 eine Erinnerung durch den Kostenschuldner selbst zu sehen.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der vom Anmelder gestellte "Billigkeitsantrag" führt nicht zu einer Befreiung von den im Kostenansatz in Rechnung gestellten Auslagen nach § 11 Abs 1 GKG iVm der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002 a. Im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, jedoch haftet der Antragsteller für die notwendigen Auslagen, wenn ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Das ergibt auch aus § 4 Abs 1 PatKostG und gilt auch für die Zustellkosten (vgl für die entsprechende Regelung in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118). Die Einwendung des Anmelders, gem § 8 GKG (hier richtig; § 9 PatKostG) hätten keine Kosten erhoben werden dürfen, bleibt ohne Erfolg, da für eine unrichtige Sachbehandlung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Schülke Püschel Rauch
Pr