OLG Karlsruhe
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BGH
13. März 2019
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BGH
6. November 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.03.2019 - XII ZB 311/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZB 311/18 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Familiensache
Tenor
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen weiteren Zugewinnausgleich von 5.027,29 EUR (insgesamt also 8.643,48 EUR) verlangt, und Rechtsanwalt Dr. beigeordnet. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde hat nur in eingeschränktem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Streitpunkt der Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Ehegatten, wegen dessen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist im angefochtenen Beschluss zu Gunsten des Antragstellers als Rechtsbeschwerdeführer entschieden worden. Die Streitfrage erlangt aber insoweit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung, als das Oberlandesgericht zugleich die während der Ehe erfolgte Darlehenstilgung - im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers - hälftig geteilt und sodann als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten berücksichtigt hat. Insoweit und wegen eines Berechnungsfehlers bei der Indexierung des Anfangsvermögens der Antragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht, welche wegen weiterer Streitpunkte zu verneinen ist.
Unterschrift
Dose Klinkhammer Günter
Guhling Krüger
Vorinstanz
AG Karlsruhe-Durlach; 18.07.2017; 3 F 166/13 / OLG Karlsruhe; 06.06.2018; 2 UF 152/17