VG Schleswig
28. Februar 2019
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OVG Schleswig-Holstein
16. April 2021
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BVerwG
14. Juli 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 14.07.2021 - 2 B 26/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 26/21 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Schleswig; 28.02.2019; VG 12 A 735/16 / OVG Schleswig; 16.04.2021; OVG 2 LB 1/21
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 und § 132 Abs. 2 VwGO.
In der Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2021 macht die Beschwerde der Klägerin unter Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Dieses Vorbringen kann von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich dabei um Gründe für die Zulassung der Berufung gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts handelt. Für die Zulassung der Revision sind aber die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO maßgeblich.
Zwar verweist die Beschwerde auch auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, bei dem es sich - auch - um einen Revisionszulassungsgrund handelt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wird aber auf Seite 5 der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Insbesondere müsste in der Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage formuliert werden, die sich im angestrebten Revisionsverfahren stellte und dort geklärt werden könnte. Hieran fehlt es hier. Der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO steht auch entgegen, dass die grundsätzliche Bedeutung lediglich als möglich bezeichnet wird ("erscheint zumindest möglicherweise").
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 GKG.