Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - VIII ZB 78/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 78/20 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über das bereits eingelegte Rechtsmittel nur in einer kostenpflichtigen Verwerfung bestehen könnte und deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er auf einer solchen Entscheidung nicht besteht.
Unterschrift
Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol
Dr. Liebert Dr. Schmidt
Vorinstanz
AG Reutlingen; 28.05.2020; 8 C 1269/19 / LG Tübingen; 10.09.2020; 1 S 70/20