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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.01.2005 - 5 PKH 65/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 65/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 5 PKH 65.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Verfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Ein beim Bundesverwaltungsgericht einzulegendes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2004 wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, mit welcher dieses die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2004 verwirft, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des oben genannten Beschlusses hingewiesen. Auch die Rügemöglichkeit nach § 152 a VwGO, der im Übrigen erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, eröffnet kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht.
Aus diesem Grund kann dem Antragsteller nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Unterschrift
Schmidt Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit