LG Düsseldorf
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BGH
7. März 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.03.2023 - XI ZR 29/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 29/22 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.418.354 EUR.
Unterschrift
| Ellenberger |