Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.07.2006 - 9 W (pat) 65/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 65/03 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 65/03 Verkündet am 12. Juli 2006 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 30 818
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 16. Juli 2003 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung von drei Einsprüchen das am 30. August 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Pflegeemulsion für automatische Fahrzeugwaschanlagen"
widerrufen.
Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Patentgegenstand in seinem beschränkt verteidigten Umfang nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er durch die Gegenstände nach der DE 38 39 022 A1 und dem Anwendungsmerkblatt der Hoechst AG mit dem Titel "Hoechst-Wachse Auto-Pflegemittel", Ausgabe November 1988/JS, nahe gelegt sei.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 verteidigt sie das Patent in beschränktem Umfang gemäß Haupt- und drei Hilfsanträgen und ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahe gelegt sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Seiten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Tabelle I gemäß Patentschrift, hilfsweise, - Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seiten 1 und 2, jeweils als 1. Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Tabelle I gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 1 und 2, jeweils als 2. Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Tabelle I gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seiten 1 und 2, jeweils als 3. Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Tabelle I gemäß Patentschrift.
Der Titel des Patents soll bei allen Anträgen lauten: "Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen".
Die Einsprechende 3 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende 2 hat mit Schriftsatz vom 26. November 2003 ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einsprechenden 1 und 2 sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und haben sich zur Sache auch nicht geäußert. Die Einsprechende 3 führt aus, dass auch das verteidigte Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen Waschanlagen durch den nachgewiesenen Stand der Technik nahe gelegt sei. Dabei verweist sie u. a. auf die Druckschriften:
- DE 38 39 022 A1, - DE 41 40 931 C1, - Broschüre der Firma Hoechst: Hoechst-Wachse, Auto-Pflegemittel, W 275 d, e 11/88.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung 0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon, 0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren, 0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel, in einem flüssigen Emulgier- oder Dispergiermedium auf die Fahrzeugoberfläche aufbringt und verteilt und danach das Fahrzeug der üblichen Nasswäsche unterwirft und trocknet.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 12 an, die zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag hervorgehoben): Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung 0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon, 0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren, 0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel, in einem flüssigen Emulgier- oder bzw. Dispergiermedium auf die Fahrzeugoberfläche aufbringt aufsprüht und anschließend gleichmäßig verteilt und danach das Fahrzeug der üblichen Nasswäsche unterwirft und trocknet.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 11 an, die zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag hervorgehoben):
Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung 0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon, 0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren, 0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel, in einem flüssigen Emulgier- oder bzw. Dispergiermedium auf die Fahrzeugoberfläche aufbringt aufsprüht und anschließend gleichmäßig verteilt und danach das Fahrzeug der üblichen Nasswäsche unterwirft und trocknet, wobei man die Trocknung durch Luftstrahl nach der Nasswäsche ohne Zusatz einer Trocknungshilfe oder/und eines Konservierungsmittels durchführt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag hervorgehoben):
Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung 0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon, 0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren, 0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel, in einem flüssigen Emulgier- oder bzw. Dispergiermedium auf die Fahrzeugoberfläche aufbringt aufsprüht und anschließend gleichmäßig verteilt und danach das Fahrzeug der üblichen Nasswäsche unterwirft und trocknet, wobei man die Trocknung durch Luftstrahl nach der Nasswäsche ohne Zusatz einer Trocknungshilfe durchführt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet. II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen sind gewerblich anwendbar. Sie mögen auch neu sein. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Durchschnittsfachmann ist hier ein Dipl.-Ing. der Verfahrenstechnik, der seit mehreren Jahren automatische Waschanlagen für Fahrzeuge entwickelt, der mit gesetzlichen Auflagen vertraut ist, der die zum Einsatz kommenden Reinigungs- und Pflegemittel kennt und dem die Vor- und Nachteile dieser Mittel bekannt sind. Er versteht es, die Mittel anzuwenden und ggf. für den Einsatz in seinen Waschanlagen anzupassen und er kennt den Markt.
1. Zum Hauptantrag:
In der DE 41 40 931 C1 wird eine automatische Waschanlage gezeigt und beschrieben (vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 4, Z. 60 bis Sp. 5, Z. 12), bei der die Betriebskosten durch Verwendung einer geringen Menge an Spülwasser gesenkt werden können. Bei dem bekannten Verfahren zum Waschen eines Fahrzeugs wird gleichzeitig eine Konservierung vorgenommen. Hierzu werden zwei Möglichkeiten beschrieben. Einerseits kann ein Konservierungsmittel oder ein Trocknungsmittel nach einem "üblichen" Nasswaschvorgang in einem flüssigen Dispergiermedium, nämlich Wasser, an einem Sprühbogen 11 aufgebracht werden. Andererseits kann das Aufbringen des Trocknungs- oder des Konservierungsmittels auch vor dem "üblichen" Nasswaschvorgang erfolgen. Ausdrücklich wird hierbei auf die DE 38 39 022 A1 hingewiesen. In der ist mit Schwerpunkt auf ein Trocknungsmittel angegeben, dass dieses vorteilhafterweise noch vor einem Bürstenwaschvorgang aufgebracht (vgl. Sp. 1, Z. 26 - 29) und verteilt wird (vgl. Sp. 1, Z. 33). Weiter wird ausgeführt, dass gemeinsam mit dem Trocknungsmittel ein Waschmittel aufgetragen werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 40 - 43), die Mittel jedoch auch zeitlich und/oder örtlich getrennt aufgebracht werden können (vgl. Sp. 1, Z. 45 - 50). An gleicher Stelle und in einem gemeinsamen Auftrag lassen sich weitere Pflege- und Konservierungsmittel auftragen (vgl. Sp. 1, Z. 51 - 56). Werden die entsprechenden Zusätze aufgebracht, ermöglichen sie einen verbesserten Korrosionsschutz oder eine auf längere Zeit wirksame Hydrophobie oder Konservierung der Fahrzeugoberfläche (vgl. Sp. 3, Z. 46 - 50). Das geht über den durch Trocknungshilfsmittel allein erreichten glanzsteigernden, von der Patentinhaberin als Nachteil des Standes der Technik dargestellten Effekt hinaus (Sp. 3, Z. 44 - 46). Ausdrücklich wird der Fachmann darauf hingewiesen, dass die im Detail beschriebene Auftragung des Trocknungsmittels und des Waschmittels auch unter gleichen verfahrens- und vorrichtungstechnischen Bedingungen für die anderen Pflege- und Konservierungsmittel erfolgen kann. Verfahren und Vorrichtung sind entsprechend zu ergänzen (vgl. Sp. 2, Z. 54 - 60). Bzgl. des Aufbringens des Wasch- und Trocknungsmittels wird in DE 38 39 022 A1 noch ausgeführt, dass diese vorteilhaft als Shampoo oder Schaum aufgetragen werden können (vgl. Sp. 1, Z. 43 - 45).
Somit war zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents entgegen der Auffassung der Patentinhaberin in der Fachwelt allgemein bekannt, dass Pflegemittel auch vor einem Nasswaschvorgang in einer automatischen Waschanlage ohne Nachteile für die Konservierung aufgebracht und verteilt werden können. Da sie in Waschanlagen eingesetzt wurden, müssen sie auch zum Aufbringen geeignet gewesen sein, d. h. Konservierungsmittel/Pflegemittel wurden zum damaligen Zeitpunkt nicht nur per Hand aufgetragen.
Nicht hervor geht aus DE 38 39 022 A1 die Zusammensetzung eines Konservierungs- oder Pflegemittels. Namentlich erwähnt werden Wachse, Korrosionsinhibitoren, Geruchsstoffe, Farbstoffe, fungizide und/oder bakteriozide Stoffe (vgl. Sp. 1, Z. 51 - 56). Als waschaktive Substanzen werden anionaktive, nichtionogene oder amphotere Tenside (Emulgatoren) mit eventuell nötigen Lösungsvermittlern eingesetzt, als Trocknungsmittel vorzugsweise kationische Tenside (vgl. Sp. 2, Z. 12 - 18). Die Auswahl wird dem Fachmann überlassen.
Der geltende Patentanspruch 1 fordert das Aufbringen einer (beliebigen) Emulsion vor dem Nasswaschvorgang, die frei von kationischen Emulgatoren ist, zwingend einen anionaktiven, nichtionogenen oder amphoteren Emulgator enthält und entweder ein Wachs oder Silikon enthalten muss. Weitere Additive sind möglich (vgl. S. 2, Z. 10 - 15 der geltenden Beschreibung). Der Patentanspruch lässt offen, ob weitere Emulsionen, Lösungen, Mittel, Zusätze etc. und wann diese aufgebracht werden, aber auch welche Zusammensetzung diese aufweisen. So kann Patentanspruch 1 nach Hauptantrag i. V. m. S. 2, Z. 22 - 25, a. a. O. nur dahingehend verstanden werden, dass grundsätzlich weitere Zugaben nach dem Nasswaschvorgang möglich und manchmal auch gewollt sind.
Zum Anmeldezeitpunkt konnte der Fachmann auf dem Markt aus einer Vielzahl von Angeboten fertige Pflegemittel auswählen oder diese so zusammenstellen, dass sie für seinen Anwendungsfall geeignet erschienen. In dem Zusammenhang wird auf die eingangs genannte Broschüre der Firma Hoechst hingewiesen, in der Rezepte verschiedener Autopflegemittel angegeben werden und darüber hinaus noch kurz die Wirkung einzelner Pflegemittelzusätze beschrieben ist. Der Fachmann erhält den Hinweis, dass Pflegemittel manuell und in Waschstraßen verwendbar sind (S. 2, linke Sp. unter Auto-Pflegemittel auf wässriger Basis). Namentlich erwähnt werden Shampoos oder Hydrophobierungsmittel. Der Fachmann wird auch darauf hingewiesen, dass er die Pflegemittel den jeweiligen Anforderungen und Gegebenheiten anpassen muss (vgl. S. 7 unter 3.1). So kann er Hydrophobierungsmittel und Heißwachs (S 12 unter 3.1.4) entweder mittels eines Schwammes von Hand aufbringen oder in Verdünnung in der Waschstraße aufsprühen. Im Gegensatz zur Meinung der Patentinhaberin waren Pflegemittel daher sowohl zum Aufbringen mit Hand als auch zum Aufbringen in Waschstraßen geeignet. Auch dem Einwand der Patentinhaberin, dass bekannte Pflegemittel nur verdünnt aufgetragen würden, während bei dem streitpatentgemäßen Verfahren
ein unverdünntes Aufbringen erfolge, kann nicht gefolgt werden. Schließlich soll laut Patentanspruch 1 eine Emulsion ebenfalls in einem flüssigen Emulgier- oder Dispergiermedium aufgebracht werden. Eine eventuelle Verdünnung bleibt offen. Pflegemittel mit der geforderten chemischen Zusammensetzung findet der Fachmann ebenfalls in der Broschüre der Firma Hoechst auf den S. 10 und 11. Die Rezepte A 6, A 100, A 95, A 96 werden als Lackpflegemittel bezeichnet und das Rezept A 101 als Shampoo. Die Lackpflegemittel werden in der Tabelle (S. 10, 11 oben) als Öl-in-Wasser-Emulsionen (O/W-Emulsion) bezeichnet. Zu dem Shampoo ist nicht ausgesagt, ob es eine Emulsion oder eine Lösung ist. Es stellt mit dem Aufbringen in einem flüssigen Dispergiermedium jedenfalls ein disperses System (Flüssigkeit/Gas) als Schaum dar. Dass es vorteilhaft sei, in Shampoos biologisch leicht abbaubare Tenside zu verwenden, war ebenfalls bekannt (vgl. S. 4, Waschaktive Substanzen). Das Shampoo (Rezept A 101) kann eine Lösung sein (vgl. Herstellung S. 11 unten). In der Broschüre der Firma Hoechst werden zumindest vier Emulsionen mit der im Patentanspruch 1 geforderten Zusammensetzung genannt. Nur beispielsweise wird auf das Rezept A 6 hingewiesen, das 5 Gew.-% Wachs, 6 Gew.-% Silikonöl, 2 Gew.-% Emulgatoren (Olein, Diethylaminoethanol) enthält. Außerdem enthält die Emulsion Schleifmittel (Snow Floss) und Lösemittel (Glygen, Benzin), die beim Streitpatent nicht ausgeschlossen werden, sondern laut Beschreibung (S. 2, Z. 6 - 9) je nach gewünschter Anwendung zugesetzt werden können.
Möglicherweise wurden zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bevorzugt kationische Emulgatoren als Trocknungsmittel eingesetzt. Ihre Nachteile (schwere biologische Abbaubarkeit und Allergieauslöser) waren jedoch bekannt. Des Weiteren wurden Trocknungsmittel in Waschstraßen für Fahrzeuge nicht zwingend, sondern auch alternativ zu Konservierungsmitteln eingesetzt (vgl. DE 41 40 931 C1 a. a. O.), und übrigens waren auch Trocknungsmittel ohne kationische Emulgatoren bekannt (vgl. DE 41 40 931 C1 Patentanspruch 7). Der zuständige Fachmann wird daher beim Konservieren eines Fahrzeuges in einer Waschanlage gerne auf
das Trockenmittel - kationisch oder nicht - verzichten, bringt es ihm doch auch wirtschaftliche Vorteile.
Nach alledem ergibt sich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Für das mit allen Schritten aus DE 41 40 931 C1 i. V. m. DE 38 39 022 A1 bekannte Verfahren braucht der Fachmann lediglich eine der ihm zur Auswahl stehenden Pflegeemulsionen in einer Waschanlage einzusetzen. Sollte diese Emulsion ggf. nicht geeignet sein, um etwa durch Aufsprühen aufgetragen zu werden, wird er sie entsprechend anpassen, beispielsweise durch Verdünnen. O/W-Emulsionen können nämlich problemlos mit Wasser verdünnt werden. Die entsprechenden Anregungen hat der Fachmann.
2. Zum Hilfsantrag I:
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich von dem des Hauptantrages nur dadurch, dass das Aufbringen der Emulsion als ein Aufsprühen präzisiert wird und dass das gleichmäßige Verteilen anschließend an das Aufsprühen erfolgt. Hierzu wird ebenfalls auf die DE 41 40 931 C1 i. V. m. DE 38 39 022 A1 hingewiesen. So sind in den Figuren der DE 38 39 022 A1 Auftragssprühdüsen 10, 11, 12 vorgesehen. Zwingend kann das Verteilen erst nach dem Aufsprühen erfolgen. Bereits zum Hauptantrag wurde dargelegt, dass die Pflegemittel mit oder anschließend an das Auftragen des Trocknungsmittels auf der Fahrzeugoberfläche verteilt werden (vgl. Sp. 1, Z. 33 - 34 i. V. m. Z. 40 - 56 und 27 - 28, der DE 38 39 022 A1). Der Hinweis auf die zuverlässige Verteilung meint eindeutig ein möglichst gleichmäßiges Verteilen auf der Fahrzeugoberfläche. Die Auswahl einer Emulsion zum Auftragen gehört - wie zum Hauptantrag dargelegt - zum fachmännischen Können.
3. Zum Hilfsantrag II:
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II fordert ergänzend, dass eine Trocknung durch Luftstrahl nach der Nasswäsche durchgeführt wird und entweder eine Trocknungshilfe oder ein Konservierungsmittel oder beides bei der Trocknung nicht eingesetzt werden. Diese Merkmale sind aus der DE 41 40 931 C1 bekannt. Die Trocknung erfolgt durch die Luftstrahlen zweier Gebläse 14a, 14b (vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 5, Z. 13 - 22) und das Trocknungsmittel oder das Konservierungsmittel wird vor dem Bürstenwaschgang aufgetragen (vgl. Sp. 5, Z. 1 - 12), d. h. eine Trocknungshilfe oder ein Konservierungsmittel werden allenfalls vor der Nasswäsche und nicht unmittelbar vor oder während des Trocknens eingesetzt. Da auch nur eines der beiden Mittel entfallen kann, wird die Bedingung durch DE 41 40 931 C1 auf jeden Fall erfüllt. Das beanspruchte Verfahren wird insgesamt i. V. m. DE 38 39 022 A1 und der Broschüre der Firma Hoechst "Hoechst-Wachse, Auto-Pflegemittel" analog zum Gegenstand des Hauptantrags nahegelegt.
4. Zum Hilfsantrag III:
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III fordert, dass die Trocknung durch Luftstrahl nach der Nasswäsche ohne Zusatz einer Trocknungshilfe durchgeführt wird. Die Patentinhaberin will das dahingehend verstanden wissen, dass bei dem Verfahren überhaupt kein Trocknungsmittel eingesetzt wird. Dem folgt der Senat nicht, zumal die geltende Beschreibung (S. 2, Z. 22 - 25) nach wie vor darauf hinweist, dass darunter lediglich der Wegfall einer zusätzlichen Trocknungshilfe bei der Lufttrocknung zu verstehen ist. Aus den bereits zitierten Stellen der DE 41 40 931 C1 zu Hilfsantrag II geht hervor, dass eine Trocknung durch Luftstrahl auch ohne Trocknungshilfe durchgeführt werden kann. Das beanspruchte Verfahren wird daher insgesamt i. V. m. DE 38 39 022 A1 und der Broschüre der Firma Hoechst "Hoechst-Wachse, Auto-Pflegemittel" analog zum Gegenstand des Hauptantrags nahe gelegt.
5. Die Patentansprüche 2 bis 12 bzw. 2 bis 11 bzw. 2 bis 10 bzw. 2 bis 11 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I bzw. Hilfsantrag II bzw. Hilfsantrag III fallen jeweils mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
gez. Unterschriften