OLG Hamm
4. November 2016
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BGH
29. Juni 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - VI ZR 531/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 531/16 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz zurückgewiesen worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine (sofortige) Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss ist nicht statthaft.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Nach wie vor sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte.
Unterschrift
Galke Wellner von Pentz
Oehler Allgayer
Vorinstanz
LG Bielefeld; 12.01.2016; 4 O 39/12 / OLG Hamm; 04.11.2016; I-26 U 24/16