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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.05.2010 - IV ZR 12/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 12/09 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 64.905 EUR
Unterschrift
Terno Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Karczewski Lehmann
Vorinstanz
LG Oldenburg; 18.04.2008; 13 O 68/06 / OLG Oldenburg; 17.12.2008; 5 U 85/08