BGH
28. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.10.2009 - 2 StR 412/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 412/09 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt