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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - XI ZR 27/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 27/21 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 8. Juni 2021 (XI ZR 1/21, XI ZR 2/21 und XI ZR 10/21, jeweils mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 EUR.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanz
LG Ellwangen; 05.12.2019; 4 O 210/19 / OLG Stuttgart; 18.12.2020; 6 U 21/20