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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.02.2012 - 12 W (pat) 319/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 319/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 319/06 Verkündet am 23. Februar 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 020 607
…
BPatG 154 05.11 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Das Patent 10 2004 020 607 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das am 27. April 2004 angemeldete Patent 10 2004 020 607 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Regeln einer Heizungsanlage",
dessen Erteilung am 27. Oktober 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechende I mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006, eing. 17. Januar 2006 und die Einsprechende II mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006, eing. 25. Januar 2006, Einspruch eingelegt.
Beide Einsprüche sind darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. In der mündlichen Verhandlung wurde folgende, von der Einsprechenden II zur Begründung ihres schriftsätzlichen Einspruchsvorbringens in das Verfahren eingeführte Entgegenhaltung erörtert:
E4 SIEMENS: Basisdokumentation Synco700 Modularer Heizungsregler RMH760
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt mit Anspruchsfassungen nach Haupt- und einem Hilfsantrag, jeweils vorgelegt in der mündlichen Verhandlung.
Nach Auffassung der Einsprechenden enthalten die hierfür vorgelegten Patentansprüche 1 unklare Merkmalsangaben, auch beruhen deren Gegenstände auf einer unzulässigen Erweiterung, und diese seien zudem nicht patentfähig.
Die Einsprechenden beantragen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend,
das Patent 10 2004 020 607 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt zuletzt,
das Patent 10 2004 020 607 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2012, Beschreibung gemäß Patentschrift; hilfsweise, das Patent 10 2004 020 607 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2012, Beschreibung gemäß Patentschrift.
Der gemäß Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Regeln einer Heizungsanlage mit mindestens einem Heizkessel, einem Heizkreislauf zu mindestens einem angeschlossenen Wärmeverbraucher sowie einem Regelgerät, welches entsprechend einer gemessenen Außentemperatur und in Abhängigkeit von einzugebenden Sollwerten eine Kennlinie für die Vorlauftemperatur im Heizkreislauf ermittelt, wobei zur Ermittlung der Kennlinie für die Vorlauftemperatur zusätzlich Werte für die Winddichte des Gebäudes und die Erwärmung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung als einstellbare Parameter einzugeben sind, und wobei aktuelle Messwerte für Windgeschwindigkeit und Sonneneinstrahlung bei der Ermittlung der Kennlinie berücksichtigt werden, dadurch gekennzeichnet, dass aktuelle Messwerte für Windgeschwindigkeit oder Sonneneinstrahlung in Abhängigkeit von der aktuell vorherrschenden Außentemperatur, der Uhrzeit und/oder der aktuell vorliegenden Wärmeanforderung unterschiedlich stark bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur berücksichtigt werden.
Wegen der Fassung der direkt oder indirekt auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Unterstreichung gekennzeichnet):
1. Verfahren zum Regeln einer Heizungsanlage mit mindestens einem Heizkessel, einem Heizkreislauf zu mindestens einem angeschlossenen Wärmeverbraucher sowie einem Regelgerät, welches entsprechend einer gemessenen Außentemperatur und in Abhängigkeit von einzugebenden Sollwerten eine Kennlinie für die Vorlauftemperatur im Heizkreislauf ermittelt, wobei zur Ermittlung der Kennlinie für die Vorlauftemperatur zusätzlich Werte für die Winddichte des Gebäudes und die Erwärmung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung als einstellbare Parameter einzugeben sind, und wobei aktuelle Messwerte für Windgeschwindigkeit und Sonneneinstrahlung bei der Ermittlung der Kennlinie berücksichtigt werden, dadurch gekennzeichnet, dass aktuelle Messwerte für Windgeschwindigkeit oder Sonneneinstrahlung für ein vorausschauendes Reagieren der Regelung in Abhängigkeit von der aktuell vorherrschenden Außentemperatur, der Uhrzeit und/oder der aktuell vorliegenden Wärmeanforderung unterschiedlich stark bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur berücksichtigt werden.
Die direkt oder indirekt auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen denen des Hauptantrags.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Widerruf des Patents. 2) Die gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag geltenden Ansprüche 1 lassen sich gemeinsam wie folgt gliedern - der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch das ergänzte Merkmal M5.2 (hier in Klammern gesetzt und durch Unterstreichung hervorgehoben):
M1 Verfahren zum Regeln einer Heizungsanlage M1.1 mit mindestens einem Heizkessel, einem Heizkreislauf zu mindestens einem angeschlossenen Wärmeverbraucher sowie einem Regelgerät, M2 welches eine Kennlinie für die Vorlauftemperatur im Heizkreislauf M2a entsprechend einer gemessenen Außentemperatur M2b und in Abhängigkeit von einzugebenden Sollwerten ermittelt; M3 zur Ermittlung der Kennlinie für die Vorlauftemperatur sind zusätzlich Werte für M3a - die Winddichte des Gebäudes und M3b - die Erwärmung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung als einstellbare Parameter einzugeben; M4 bei der Ermittlung der Kennlinie werden aktuelle Messwerte für M4a - Windgeschwindigkeit und M4b - Sonneneinstrahlung berücksichtigt; M5 bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur werden aktuelle Messwerte für M5a - Windgeschwindigkeit oder M5b - Sonneneinstrahlung (M5.2) für ein vorausschauendes Reagieren der Regelung unterschiedlich stark berücksichtigt M5.1 in Abhängigkeit von M5.1a - der aktuell vorherrschenden Außentemperatur, M5.1b - der Uhrzeit und/oder M5.1c - der aktuell vorliegenden Wärmeanforderung.
3) Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der regelungstechnischen Konzeption von Heizungssteuerungen angesprochen.
4) Zum Verständnis des Beanspruchten gemäß Haupt- und Hilfsantrag
Gemäß Absatz 0002 setzt die Patentschrift beim Fachmann die Steuerung bzw. Regelung (Merkmal M1) von Heizungsanlagen (Merkmal M1.1) auf Basis einer Kennlinie für die Vorlauftemperatur im Heizkreislauf zur Sicherstellung des geforderten Wärmebedarfs an sich als allgemein bekannt voraus.
Durch Vorbestimmung der Kennlinie über einzugebende Sollwerte (Merkmal M2b) bildet eine derartige Steuerung üblicherweise einen anlagenspezifischen Zusammenhang zwischen der Außentemperatur und der Vorlaufsolltemperatur ab. Die Vorlauftemperatur - der Fachmann versteht diesen Begriff daher im regelungstechnischen Sinn eines Sollwertes bzw. einer Führungsgröße - wird bei dieser Art Steuerung somit entsprechend einer gemessenen Außentemperatur (Merkmal M2a) anhand der Kennlinie ermittelt (Merkmal M2).
Nach den mit der Patentschrift vermittelten Erkenntnissen beeinflusst die in das zu beheizende Gebäude eingebrachte Fremdwärme durch Sonneneinstrahlung - in Abhängigkeit von dessen Bauweise und Ausrichtung - den Heizbetrieb wesentlich (vgl. Absatz 0004). Auch kann bei "nur außentemperaturabhängiger Regelung" (vgl. Absatz 0005) je nach Winddichtheit des Gebäudes und Windgeschwindigkeit eine "Wärme-Unterversorgung" auftreten. Um die Regelung einerseits flexibel an verschiedene Gebäudearten anpassen zu können, andererseits das Betriebsverhalten der Heizungsanlage enger am tatsächlichen, durch wechselnde Winde und Sonneneinstrahlung entstehenden Wärmebedarf zu orientieren (vgl. Absatz 0013 im Zusammenhang mit Absatz 0005), schlägt das Patent vor, die Parameter "Winddichte des Gebäudes" (Merkmal M3a) und "Erwärmung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung" (Merkmal M3b) wie auch die Variablen "Windgeschwindigkeit" (Merkmale M4a, M5a) und "Sonneneinstrahlung" (Merkmale M4b, M5b) als (vor)einstellbare Werte (Merkmal M3) bzw. aktuelle Messwerte bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur zu berücksichtigen (Merkmal M4, Teil des Merkmals M5).
Aufgrund der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur entsprechend den Merkmalsgruppen M2, M3, M4 und M5 wird eine gemessene höhere Windgeschwindigkeit - in Abhängigkeit von dem in die Bestimmung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur eingehenden, die Winddichte des Gebäudes repräsentierenden Rechenwert - zu einer "Anhebung der Vorlauftemperatur" führen. Genauso wird eine gemessene, tatsächliche Sonneneinstrahlung bei einem durch Sonneneinstrahlung leicht aufheizbaren Gebäude - bei entsprechend voreingegebenem Wert dieses einstellbaren Parameters - "einen stärkeren Einfluss auf die Absenkung der Vorlauftemperatur bzw. der Kennlinie" haben, vgl. hierzu Absätze 0009 und 0010.
Weil sich die durch den Wind- und Sonneneinstrahlungseinfluss bedingte Anhebung bzw. Absenkung der Vorlauftemperatur auf Basis der Kennlinie und somit auch in Abhängigkeit von der Außentemperatur vollzieht, werden die veränderlichen Messwerte für Windgeschwindigkeit oder Sonneneinstrahlung je nach aktuell tatsächlicher Höhe des jeweiligen Messwerts zwangsläufig "unterschiedlich stark bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur berücksichtigt" (vgl. Absatz 0011, gleichlautend Merkmale M5, M5.1a und M5.1c). Ein darüber hinaus gehender Bedeutungsgehalt ist den Unterlagen nicht entnehmbar. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin stellt sich auch der benannte Erfolg eines "vorausschauenden Reagierens der Regelung" entsprechend der dem Absatz 0011 entnommenen Merkmalsangabe M5.2 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag bereits deshalb ein, weil sich das "Betriebsverhalten der Heizungsanlage" aufgrund der Berücksichtigung der gemessenen Außentemperatur (Merkmal M5.1a), der Uhrzeit (Merkmal M5.1b) und/oder der aktuell vorliegenden Wärmeanforderung (Merkmal M5.1c) "noch enger am tatsächlichen […] Wärmebedarf orientiert" (vgl. Absatz 0013). Denn im Absatz 0011 ist hierzu lediglich ausgeführt, dass "die Vorlauftemperatur angehoben wird, wenn die Außentemperatur fällt, Wind aufkommt, eine Wärmeanforderung vorliegt und noch einige Stunden geheizt werden muss".
So mag der hier angesprochene Fachmann entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin zu den Merkmalen der Merkmalsgruppe 5 einschließlich Merkmal M5.2 noch erkennen, dass bei fallweiser Ausführung des Verfahrens entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag der Windeinfluss dann keine Änderung der Vorlauftemperatur bedingt (Merkmale M5 und M5a), wenn sich die Heizungsanlage uhrzeitbedingt (Merkmal M5.1b) in einem nachtabgesenkten Betrieb befindet (vgl. auch Ausführungen der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 10. Januar 2007). Jedoch ist das diesem Betriebszustand zu unterstellende "vorausschauende Reagieren" (Merkmal M5.2) - wie vorstehend dargelegt - auch nur im Sinne einer am momentanen Bedarf orientierten Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur zu verstehen.
5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Ihre ausreichend klar definierten, zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände sind sowohl in der ursprünglich eingereichten Anmeldung als auch im Patent offenbart - im Übrigen so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Sie sind weiterhin gegenüber den erteilten Ansprüchen beschränkt, wobei insoweit dahingestellt bleiben kann, ob die im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergänzte Merkmalsangabe M5.2 eine weitere Beschränkung gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bedingt, da deren Gegenstände jedenfalls nicht patentfähig sind.
Der von den Einsprechenden als unklar bezeichnete Zusatz "unterschiedlich stark berücksichtigt" in dem aus einer Zusammenfassung der Ansprüche 1 und 5 in der - gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unverändert - erteilten Fassung folgenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist anhand der hierfür maßgeblichen Angaben im Absatz 0011 entsprechend vorstehender Darlegung im Abschnitt 4 auszulegen.
Weil Merkmal M2a die Berücksichtigung der gemessenen Außentemperatur bei der Ermittlung der Kennlinie zwingend vorschreibt, besteht der von den Einsprechenden behauptete, nach deren Auffassung eine unzulässige Erweiterung bedingende Widerspruch zur Merkmalsgruppe 5, in der die "aktuell vorherrschende Außentemperatur" (Merkmal M5.1a) als Alternative neben den Variablen "Uhrzeit" (Merkmal M5.1b) und "aktuell vorliegende Wärmeanforderung" (Merkmal M5.1.c) angeführt ist, in Anbetracht des gebotenen Verständnisses (s. o.) nicht: Aufgrund der Ermittlung der Kennlinie entsprechend einer gemessenen Außentemperatur (Merkmale M2 und M2a) ergibt sich zwangsläufig, dass hiervon abhängig aktuelle Messwerte für die Windgeschwindigkeit oder die Sonneneinstrahlung "unterschiedlich stark […] bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der der Vorlauftemperatur […] berücksichtigt werden" (Merkmale M5 und M5a).
6) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig nach § 1 PatG.
Das vom geltenden Anspruch 1 definierte Verfahren ist nicht neu gegenüber der sich dem Fachmann aus der E4 im Umfang aller in Kombination beanspruchten Merkmale unmittelbar und eindeutig erschließenden Betriebsweise des dort hinsichtlich seiner Bedienung und Funktionsweise beschriebenen Heizungsreglers.
Diese umfängliche "Basisdokumentation" mit der eindeutig als solcher identifizierbaren Datumsangabe "07.08.2003" ist nach der Überzeugung des Senats als eine schriftliche Beschreibung vor dem Anmeldetag des Patents einem nicht mehr eingrenzbaren Personenkreis der Öffentlichkeit zugänglich. Der Senat konnte unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises von einem für derartige Dokumentationen typischen Geschehensablauf ausgehen, bei dem nach der Lebenserfahrung auf ein bestimmtes Ereignis, hier die tatsächliche Veröffentlichung innerhalb der 8 Monate zwischen Datumsangabe und Anmeldetag des Patents, geschlossen werden kann, wofür auch die auf eine überarbeitete (Folge-) Auflage hinweisende Ausgabenummer "1.1" spricht. Denn der Aufwand für die Überarbeitung einer Dokumentation ist offensichtlich nur gerechtfertigt, wenn entsprechende Regelgeräte zusammen mit einer Dokumentation ausgeliefert werden sollen bzw. wurden.
In dieser Lage wäre es Sache der Patentinhaberin gewesen - die die öffentliche Zugänglichkeit der D4 erstmals in der mündlichen Verhandlung und zudem nur mit dem Hinweis auf fehlende Belege hierfür pauschal bestritten hat -, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur vage Möglichkeiten eines anderen ungewöhnlichen Verlaufs hätte ergeben können. Dies hat sie nicht getan, und bloße unsubstantiierte Bedenken sind nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Jedenfalls sind weitere Umstände, die einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte Möglichkeit nahelegen, nicht hinzugekommen. Die von daher einen vorveröffentlichten Stand der Technik dokumentierende E4 beschreibt die Einstellmöglichkeiten eines Regelgerätes für eine "witterungsgeführte Heizkreisregelung" mit Bezug auf deren Betriebsweise, bei der der Vorlauftemperatur-Sollwert durch eine Heizkennlinie und Einflussfaktoren wie die "Außentemperatur", die "Sonnenstrahlungsintensität" und auch die "Windgeschwindigkeit" bestimmt wird, vgl. Seite 102/204, Abschnitt 8.6. Mithin offenbart die E4 ein Verfahren zum Regeln einer Heizungsanlage entsprechend den Merkmalen M1 und M1.1.
Die Heizkennlinie für die Ermittlung der Vorlauftemperatur wird dort über zwei Stützpunkte bestimmt, die bei Inbetriebnahme einzustellen sind, vgl. Seite 102/204, Abschnitt "Heizkennlinie" im Zusammenhang mit Seite 104/204, Abschnitte "Einstellungen", "Heizkennlinie" und "Stützpunkte". Diese dort auch "Basisheizkennlinie" (vgl. Seite 104/204 unter "Hinweis") bezeichnete Kennlinie bildet in Abhängigkeit dieser einzugebenden, die Stützpunkte definierenden Sollwerte (Merkmal M2b) den Zusammenhang zwischen der Außentemperatur ("TO" bzw. "TOeff") und dem Vorlauftemperatur-Sollwert ("TFI") entsprechend den Merkmalen M2 und M2a ab.
Darüber hinaus sieht die E4 eine Betriebsweise mit Berücksichtigung des "Einflusses der Sonnenintensität" vor, indem der Messwert eines "Sonnenintensitätsfühlers", der insoweit aktuelle Messwerte für die Sonneneinstrahlung entsprechend den Merkmalen M4b bzw. M5b liefert, die in die Ermittlung der Kennlinie bzw. Vorlauftemperatur (Merkmale M4 bzw. M5) mit eingehen, vgl. Seite 107/204 unten bis zur Mitte der Seite 108/204. So ist zur Ermittlung des Vorlauftemperatur- Sollwertes TFI dort eine Korrektur dieses zunächst anhand der "Basisheizkennlinie" allein ermittelten Vorlauftemperaturwertes durch regelungstechnische Subtraktion eines Vorlauftemperaturkorrektur-Faktors TFI beschrieben. Weil dort zudem eine Anpassung an die Erwärmung der Gebäudes durch Sonneneinstrahlung entsprechend Merkmal M3b vorgesehen ist, wofür ein eine Raumtemperaturerhöhung aufgrund Sonneneinstrahlung repräsentierender Parameter TRsnNorm in die Berechnung des Vorlauftemperaturkorrektur-Faktors TFI eingeht, sieht auch das aus E4 hervorgehende Verfahren die Eingabe eines insoweit einstellbaren Parameters ("Eingestellt wird die Raumtemperaturerhöhung TRsnNorm welche sich bei einer Sonneneinstrahlung von 1000W/m² ergibt") zur Ermittlung des Vorlauftemperaturwertes über die Heizkennlinie (Merkmal M3) vor.
In ähnlicher Weise wird dort auch der "Einfluss der Windgeschwindigkeit" berücksichtigt, vgl. den entsprechenden Abschnitt auf Seite 108/204 einschließlich des oberen Abschnitts Seite 109/204: Ein von einem "Windgeschwindigkeitsfühler"
gelieferter, die aktuelle Windgeschwindigkeit repräsentierender Messwert Vwd (Merkmal M4a bzw. M5a) wird hinsichtlich seiner Auswirkung auf das Gebäude entsprechend dem ein Maß für dessen Winddichte (Merkmal M3a) repräsentierenden, einstellbaren Parameter TRwdNorm (Merkmal M3) bei der Berechnung eines Vorlauftemperaturkorrektur-Faktors zugrunde gelegt und wird somit bei Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur berücksichtigt (Merkmal M5).
Weil die der E4 unmittelbar entnehmbare Lehre zudem eine Berücksichtigung des Einflusses eines Raumtemperatur-Sollwertes - vergleichbar der Verfahrensweise zur Berücksichtigung der aktuellen Sonneneinstrahlung und Windgeschwindigkeit, wobei hierfür noch zusätzlich eine durch Gewichtung des Raumtemperatureinflusses gewonnene Raumtemperatur- Sollwertänderung - technische Subtraktion von der Außentemperatur TOeff zu einer Änderung der von der Heizkennlinie zu verabeitenden Eingangsgröße Außentemperatur TO führt - vorsieht, vgl. Seiten 106/204 und 107/204, Abschnitt "Einfluss Raumtemperatur-Sollwert", werden dort bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur die aktuellen Messwerte für die Windgeschwindigkeit oder Sonneneinstrahlung ebenfalls "unterschiedlich stark" - insoweit entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals M5 (vgl. Abschnitt 4) - in Abhängigkeit von der aktuell vorherrschenden Außentemperatur (Merkmal M5.1a) und der aktuell vorliegenden Wärmeanforderung (Alternative gemäß Merkmal M5.1c) berücksichtigt.
Weil zudem gemäß dem Tabelleneintrag "Schaltuhr" Seite 102/204 in E4 mittels einer Schaltuhr Zeiten bis zum nächsten, durch Sollwertvorgaben charakterisierten Schaltpunkt vorgegeben werden können, werden die bei der Ermittlung der Kennlinie bzw. der Vorlauftemperatur zugrunde zu legenden aktuellen Messwerte darüber hinaus zwangsläufig auch entsprechend Merkmal M5.1b in Verbindung mit Merkmal M5 "unterschiedlich stark" - weil in Abhängigkeit von der Uhrzeit - berücksichtigt.
Dies verdeutlicht auch das auf Seite 108/204 im Abschnitt "Einfluss der Windgeschwindigkeit" / "Einstellungen" gezeigte Blockschaltbild der Regelstruktur: In die Berechnung eines Vorlauftemperaturkorrektur-Faktors gehen dort neben der gemessenen Windgeschwindigkeit Vwd auch die aktuelle Außentemperatur TO (Merkmal M5.1a) und der von einem Schaltuhr-Programm abhängig voreingestellte Raumtemperatur-Sollwert SpTR ein. Somit sind sämtliche Merkmale des Verfahrens gemäß dem Anspruch 1 in der nach Hauptantrag geltenden Fassung aus der E4 bekannt.
6.1) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist - entgegen den Erfordernissen des § 3 PatG - ebenfalls nicht neu gegenüber E4.
Aufgrund bereits der von der Uhrzeit abhängigen Vorgabe von Sollwerten bei dem aus E4 hervorgehenden Regelverfahren - zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 6 verwiesen - wird die Regelung dort entsprechend der mit Merkmal M5.1b beanspruchten Alternative gleichsam "vorausschauend" im Sinne des gebotenen Verständnisses (vgl. vorletzter und letzter Absatz im Abschnitt 4) der Merkmalsangabe M5.2 "reagieren"; letztlich fügt der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag dem Anspruch 1 nach Hauptantrag nichts hinzu.
6.2) Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag fallen auch die jeweiligen abhängigen Ansprüche, da das Patent nur in vollem Umfang oder antragsgemäß beschränkt aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
Schneider Bayer Baumgart Krüger
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