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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2004 - 7 B 81/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 81/04 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 30.07.2002; VG 25 A 85.97
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.