OLG Frankfurt
16. November 2010
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BGH
27. Januar 2011
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BGH
31. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZA 20/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 20/10 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 20/10
vom
27. Januar 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsanspruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 EUR angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 EUR angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichtigung des D. -Registers "mindestens 250.000 EUR" betrage. Da ein solcher Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen.
Unterschrift
Schlick Tombrink
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 27.01.2010; 2-8 O 289/09 / OLG Frankfurt/Main; 16.11.2010; 3 U 52/10