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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 5 StR 461/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 461/21 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 StR 65/18 Rn. 7); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Berlin; 30.08.2021; (518 KLs) 264 Js 2865/21 (19/21)