BVerfG
7. Juli 2025
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BVerfG
30. Juli 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.07.2025 - 2 BvR 931/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 931/25 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 931/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen 1. das Verwaltungsgericht Berlin,
2. die Bundesregierung vertreten durch Herrn Bundeskanzler Merz,
3. das Bundesministerium des Innern vertreten durch dessen
Minister Herrn Dobrindt und Land Bayern
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Maidowski, die Richterin Wallrabenstein und den Richter Frank am 30. Juli 2025 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Anordnung der Auslagenerstattung ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden und auch nachträglich möglich (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>; 84, 90 <132>; 85, 109 <115>). Sie steht im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>).
Solche wurden hier weder im Rahmen der mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde noch mit dem nachträglich gestellten Antrag auf Auslagenerstattung vorgetragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Maidowski
Wallrabenstein
Frank