BGH
13. Februar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 13.02.2009 - 2 StR 557/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 557/08 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 88 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht versäumt hat, für den Fall 88 der Urteilsgründe (89 der Anklage) eine Einzelstrafe festzusetzen (UA S. 31, 63). Da die Tat zu der Wertungsgruppe gleichförmiger Taten gehört, für welche das Landgericht in 45 weiteren Fällen rechtsfehlerfrei auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend ergänzt.
Unterschrift
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak