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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 12.04.2023 - 5 PKH 1/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 1/23 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 12.12.2022; 1 K 50/22 / OVG Berlin-Brandenburg; 24.01.2023; 6 M 4/23
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023 einzulegende "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Das Schreiben der Antragstellerin vom 4. Februar 2023 ist als (isolierter) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beim Bundesverwaltungsgericht noch einzulegendes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 auszulegen. Dafür spricht nicht nur, dass der Antrag im Betreff als "Entwurf [...] einer noch einzulegenden Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom Oberverwaltungsgericht [...]" bezeichnet wird. Die Antragstellerin hat auch eine aktuelle, ebenfalls vom 4. Februar 2023 datierende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Dem steht nicht entgegen, dass sie auch die "Aufhebung" der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie "Zurückverweisung" der Angelegenheit bzw. des Verfahrens begehrt (S. 1 und 4 des Antrags). Diese "Anträge" stellen sich vielmehr als Teil des Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeentwurfs dar, für den sie Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Blick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, ist der Antrag außerdem dahin auszulegen, dass die Antragstellerin auch um die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht.
2. Der Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die in dem Antrag genannten Rechtsmittel, die sie gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023 einlegen möchte, schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO), weil sie unzulässig sind. Denn Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.
3. Soweit die Ausführungen der Antragstellerin, sie habe "auf beide Verfahren des VG und des OVG" keinen Einfluss gehabt, "weil kein Hinweis (i. S. der Hinweispflicht)" ergangen sei, außerdem dahin zu verstehen sein sollten, dass sie wegen der angegriffenen Entscheidung auch eine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben möchte, wäre diese ebenfalls unzulässig. Denn die Anhörungsrüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO).
4. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.