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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.11.2000 - 2 ARs 302/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 302/00 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 2000 gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 3 Satz 3 und 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.
Gründe
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Beschluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurückgekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe zweckmäßig.
Unterschrift
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf
Vorinstanz
Az.: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 AR 46/00 Amtsgericht Niebüll Az.: 312 BRs 20/00 (63/00) Amtsgericht Hannover