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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 32 W (pat) 231/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 231/01 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juni 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 67 256.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 26. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
BPatG 152 10.99 Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2000 und 15. Juni 2001 aufgehoben.
Gründe
I
Mit der am 27. Oktober 1999 eingegangenen Anmeldung begehrt der Anmelder Schutz für die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
Fahrunterricht, Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit den Beschlüssen vom 18. Juli 2000 und vom 15. Juni 2001, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Freihaltungsbedürftigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine überwiegend englischsprachige Wortbildung mit der Bedeutung "kein Name" oder "ohne Namen". Der Bestandteil "Fahrschulen" sei eine rein beschreibende Angabe, wodurch dieser gegenüber dem Bestandteil "NoName" in den Hintergrund trete. Die angesprochenen Verkehrskreise verbänden mit "No Name" Waren in einfacher Verpackung ohne Markennamen. Zwar benötigten Dienstleistungen keine Verpackung, aber auch insoweit sei die Bezeichnung "NoName" eine werbende Angabe mit dem Hinweis auf Niedrigpreise. Diese werbemäßige Angabe müsste den Mitbewerbern des Anmelders freigehalten werden.
Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen darauf abstellt, zwischen schlicht verpackten Waren und Fahrschuldienstleistungen bestehe keine Verbindung. Die angemeldete Marke sei auch keine werbemäßige Angabe, da Fahrschuldienstleistungen üblicherweise nicht mit Marken, sondern mit Inhabernamen beworben würden. Es läge fern, dass Mitbewerber den Begriff "NoName" benötigten, um Fahrschuldienstleistungen als "billig" zu bezeichnen. Da der Zeichenbestandteil "NoName" keine beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen sei, sondern vielmehr eine witzige Idee, die der Verkehr dem Anmelder zuordne, weise die angemeldete Marke ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft auf.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, GRUR, 1995, 408, 409 - PROTECH; 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, WRP 1999, 1167 - YES). In der angemeldeten Wort-/Bildmarke "NoName Fahrschulen" kommt dem Bestandteil "NoName" eine größere Bedeutung zu, weil der Bestandteil "Fahrschulen" die beanspruchten Dienstleistungen nur benennt. Zudem ist der Bestandteil "NoName" gegenüber dem Bestandteil "Fahrschulen" bildlich wesentlich größer dargestellt. Der englischsprachige Begriff "NoName" bedeutet "kein Name" oder "namenlos". Er ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Um die von der Markenstelle zu Grunde gelegte Bedeutung der Bezeichnung "No Name" von Waren auf die Dienstleistungen einer Fahrschule zu übertragen, sind zu viele gedankliche Schritte erforderlich, als dass die Unterscheidungskraft verneint werden könnte. Zwar handelt es sich bei dem englischsprachigen Begriff "No Name" um einen weithin bekannten Ausdruck. Damit werden in der Regel preiswerte, unaufwändig verpackte (Marken-)namenlose Waren bezeichnet. Dass NoName in diesem Sinne auch für Dienstleistungen einer Fahrschule verwendet wird, war nicht feststellbar. Daher ist nicht auszuschließen, dass namhafte Verkehrskreise "NoName" als originellen Namen der Anmelderin und ihrer Dienstleistungen auffassen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Graphik unterscheidungskräftig ist.
Da "NoName" keine beschreibende Aussage ist, fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH) war nicht feststellbar, weil keine Tendenz, "no name" auch für die Dienstleistungen einer Fahrschule in beschreibender Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (BGH BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw).
Winkler Klante Dr. Albrecht
Fa/Hu Abb. 1