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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2004 - 5 B 53/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 53/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 13.05.2004; 12 B 10799/04.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde vom 19. Mai 2004 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2004 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.