Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.08.2025 - 1 BvR 2553/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2553/24 |
| Entscheidungsdatum : | 25. August 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2553/24 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der (…),
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 24. Oktober 2024 - VII S 15/24 -,
b) den Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 28. Februar 2024 - VII B 191/23 -,
c) das Urteil des Finanzgerichts Köln
vom 31. August 2023 - 4 K 714/23 -,
d) den Bescheid des Finanzamts Bergheim
vom 27. Oktober 2022 - (…) -hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Christ, Wolff und die Richterin Meßling gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. August 2025 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - organschaftliche Vertreter von Gesellschaften derselben Konzernstruktur trotz mehrerer begründeter Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig machen (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Christ
Wolff
Meßling