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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1983 - 1 B 80/83 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 80/83 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juni 1983 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Berlin Urteil; 21.05.1982; 10 A 789/81
Vorinstanz
II. OVG Berlin Urteil; 07.03.1983; 8 B 93.82
Leitsatz#
»1. Die für die Ausweisung eines Freizügigkeit genießenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Gefährdung kann im Einzelfal schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck konmencen Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden.
2. Das gilt insbesondere bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen (z.B. unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln).
3. Auch ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages kann bereits nach einer einzigen Straftat vorliegen.«
Leitsatz
AufenthG/EWG § 12 Abs. 1 , Abs. 3 , Abs. 4 ; AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; Deutsch-itailenischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen
InfAuslR 1983, 307
ZfSH/SGB 1984, 29
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entcheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
1. Die der Rechtssache von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
a) Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die einmalige Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen unbefugten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft rechtfertigt. Soweit diese Frage einer generellen Beantwortung zugänglich ist, erfordert sie keine revisionsgerichtliche Klärung. Sie läßt sich aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten.
Die Klägerin erfüllt nach ihrer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG . Für Freizügigkeit genießende Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, also auch für italienische Staatsangehörige, gelten außerdem die Einschränkungen des § 12 AufenthG/EWG . Danach sind Ausweisungen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig (§ 12 Abs. 1). Sie dürfen - außer bei Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit - nur getroffen werden, wenn der Ausländer durch sein persönliches Verhalten dazu Anlaß gibt (§ 12 Abs. 3). Die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, die Ausweisung zu begründen (§ 12 Abs. 4).
Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß danach die Ausweisung aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung des Ausländers u.a. eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfordert und daß über das Vorliegen einer derartigen Wiederholungsgefahr aufgrund aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist; es muß eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BVerwGE 57, 61 [65 f.]; 64, 13 [19]; Beschluß vom 28. Mai 1979 - BVerwG 1 B 238.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63). Das bedeutet jedoch nicht, daß - wie es die Klägerin vertritt - eine Ausweisung nicht ergehen darf, wenn nur eine einzige Verurteilung vorliegt. Eine derartige Ausweisungsbeschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG und dem ihm zugrunde liegenden Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 (EG ABl. S. 850), nach dem strafgerichtliche Verurteilungen allein die Ausweisung nicht ohne weiteres begründen können. Diese Bestimmungen besagen, daß die Ausweisung nicht schon deswegen erfolgen darf, weil eine strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist. Hinzutreten muß, daß von dem Ausländer eine Gefährdung der genannten Art ausgeht. Das wird sich häufig nach einer einzigen Verurteilung noch nicht feststellen lassen. Aber auch wenn nur eine Bestrafung erfolgt ist, kann sich im Einzelfall diese Gefährdung schon aufgrund des abgeurteilten Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers ergeben. Darauf hat der Senat in BVerwGE 57, 61 (65) im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1977 - Rs 30/77 - (NJW 1978, 479) hingewiesen. Die Annahme einer Gefährdung setzt danach nicht schlechthin wiederholte Verurteilungen voraus. Das hat, wie sich von selbst versteht, vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen zu gelten (vgl. A. Weber, NJW 1978, 1105), insbesondere dann, wenn sie eine starke verbrecherische Intensität erkennen lassen. Die Schwere der in einem Wiederholungsfalle zu erwartenden Schäden kann übrigens in solchen Fällen auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen bedeutsam sein (vgl. dazu u.a. BVerwGE 57, 61 [65, 681; 62, 36 [391).
Das Berufungsgericht hat die von ihm für den maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 60, 133 ) bejahte Wiederholungsgefahr nicht allein aus der Verurteilung hergeleitet, sondern sich zur Begründung auf eine Würdigung des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens der Klägerin und auf die Schwere ihres Rechtsverstoßes sowie - ausweislich der Inbezugnahme des erstinstanzlichen Urteils - auf weitere Umstände des Falles bezogen. Daran war es nach dem Ausgeführten durch § 12 AufenthG/EWG und das entsprechende Gemeinschaftsrecht nicht gehindert. Die Frage, ob es im Ergebnis zutreffend eine hinreichende Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist im wesentlichen eine solche tatsächlicher Art und beurteilt sich zudem ausschließlich nach den besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls. Sie ermöglicht deswegen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
b) Die Klägerin wirft ferner die Frage auf, ob eine einmalige Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe wesen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders schwerwiegend im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 [BGBl. II 1959, 949/1961, 1662) anzusehen ist. Mit der Auslegung dieser Vertragsvorschrift, die einen besonderen Ausweisungsschutz vorsieht, hat sich der Senat wiederholt befaßt. Die in diesem Zusammenhang maßgebenden Grundsätze sind geklärt (BVerwGE 55, 8 [14 f.]; 64, 13 [18]; Beschluß vom 28. Mai 1979 - BVerwG 1 B 238.77 - a.a.O.). Soweit die Ausweisung neuen Gesetzesverstößen des Ausländers vorbeugen soll, kommt es danach auf die Art und das Maß der von ihm ausgehenden Gefahr an. Der Ausländer muß durch sein Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles dargetan haben, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihn zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet ist (BVerwGE 64, 13 [18 f.]; Urteile vom 18. Juli 1968 - BVerwG 1 C 37.67 - Buchholz 402.24 1 10 AuslG Nr. 6; vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 91). Auch das setzt nicht notwendig voraus, daß der Ausländer wiederholt Straftaten begangen hat. Der Senat hat ferner in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß für die Frage, ob ein Ausweisungsgrund als besonders schwerwiegend zu bewerten ist, auch die Maßstäbe eine Beurteilungshilfe bieten, die für die Ausweisung von Ausländern gelten, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind [BVerwGE 64, 13 [20]). Dieser einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz genießende Personenkreis darf ausnahmsweise sogar zu generalpräventiven Zwecken ausgewiesen werden, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Interesse besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus auf andere Ausländer vorbeugend einzuwirken. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat wiederholt betont, daß diese Voraussetzungen insbesondere in Fällen der Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel in Betracht kommen, weil es sich dabei um besonders gefährliche und zudem schwer zu bekämpfende Delikte handelt (BVerfGE 51, 386 ; BVerwGE 59, 112 [116]; Beschlüsse vom 28. September 1976 - BVerwG 1 B 54.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 41; vom 7. April 1983 - BVerwG 1 B 46.83 - mit weiteren Nachweisen). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß dann, wenn der Ausländer wegen eines solchen Delikts zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und von ihm außerdem die Gefahr neuer Verfehlungen dieser Art ausgeht, grundsätzlich auch ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne der genannten Vertragsbestimmung anzunehmen ist.
2. Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt. In der Beschwerdebegründung muß dargelegt werden, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
a) Die Klägerin führt aus, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - (BVerwGE 57, 61 = NJW 1979, 506) abgewichen, indem es die Ansicht vertrete, daß allein die einmalige Verurteilung der Klägerin zu einer (relativ hohen) Freiheitsstrafe ohne weiteres eine die Ausweisung rechtfertigende negative Prognose zur Folge habe. Wie bereits oben dargelegt worden ist, hat das Berufungsgericht aber die von ihm bejahte Wiederholungsgefahr aus der Tat der Klägerin, ihrer Schwere sowie aus anderen Umständen des konkreten Falles gefolgert. Damit ist es nicht von einem in dem erwähnten Urteil aufgestellten Rechtssatz abgewichen, wie sich ebenfalls aus dem oben Ausgeführten ergibt.
b) Das von der Klägerin ferner angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - (Buchholz 402.24 1 10 AuslG Nr. 65 = NJW 1979, 2486] betrifft die Ausweisung eines wiederholt strafgerichtlich verurteilten italienischen Staatsangehörigen. Dieses Urteil enthält jedoch ebenfalls keinen Rechtssatz des Inhalts, daß nur nach wiederholter Verurteilung eine Ausweisung gemäß § 12 AufenthG/EWG bzw. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-italienischen Vertrages zulässig wäre. Der Senat hat zwar in diesem Urteil unter Hinweis auf § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG ebenfalls ausgeführt, daß die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich allein die Ausweisung nicht begründet. Mit seinen weiteren Darlegungen, die Beklagte habe den Kläger nicht allein deswegen ausgewiesen, weil er strafgerichtlich verurteilt worden sei, sondern weil sie neue Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger befürchte, hat der Senat aber auch hier klargestellt, daß nach dem Gesetz nicht notwendig eine weitere Verurteilung, sondern das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hinzutreten muß. Mit dieser Rechtsauffassung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang.
c) Das Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - (Buchholz 402.24 1 10 AuslG Nr. 91 = DVBl. 1983, 174 = InfAuslR 1983, 34) betrifft ebenfalls die Ausweisung eines vielfach bestraften italienischen Staatsangehörigen. Aber auch in diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, daß die Voraussetzungen der Ausweisung nach § 12 AufenthG/EWG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-italienischen Vertrages nicht vorliegen, wenn der Ausländer nur einmal erheblich bestraft worden ist. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besteht daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
3. Weitere Zulassungsgründe macht die Klägerin nicht geltend. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .
Die Streitwertfestsetzung [8.000 DM] beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3). Die Wertfestsetzung für die Vorinstanzen war entsprechend abzuändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ).