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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2002 - 3 StR 415/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 415/01 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.;
hier: Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den Beschluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Nebenklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.
Unterschrift
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker