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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.06.2024 - 2 BvR 51/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 51/24 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juni 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 51/24 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau (…),
2. des Herrn (…),
3. des Herrn (…),
- Bevollmächtigter: … -gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 20. November 2023 - 1 T 163/22 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 14. Dezember 2022 - 42 M 78/22 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch am 25. Juni 2024 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch