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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2005 - 10 C 1/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 C 1/05 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Der von einer Gemeinde zu tragende Anteil an den Kosten eines Verbundnetzes, das von einem Wasserverband betrieben wird, um im Falle eines Wasserfehlbedarfs die kommunale Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sicherzustellen, kann in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis der an die Endverbraucher im Abrechnungszeitraum abgegebenen Wasserverkaufsmengen bemessen werden. Wasserverkaufsmengen der auf dem Gemeindegebiet als Drittversorger tätigen Wasserbeschaffungsverbände dürfen dabei einbezogen werden, solange diese über einen Anschluss an das Verbundnetz verfügen, der mit Wissen und Willen der Gemeinde eingerichtet worden ist.
Vorinstanz
OVG Münster; 07.06.2004; OVG 20 A 4601/01 - / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 07.06.2004; OVG 20 A 4601/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
die Revision zurückzuweisen.
II