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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.10.2016 - 10 W (pat) 152/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 152/14 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Oktober 2016 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 10 474.3
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 13 vom 13. Mai 2014, - Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 21. Juli 2016 und Seiten 4 bis 13 vom 11. März 2002, - 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) vom 11. März 2002.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 11. März 2002 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 12. März 2001 (DE 101 12 179.2) beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 102 10 474.3 angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 7. Januar 2014 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser gegenüber einer naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften EP 1 057 942 A2 (E1) und WO 01/16436 A1 (E2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Februar 2014 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 hat sie neue Patentansprüche 1 bis 13 eingereicht, welche dem Erteilungsantrag, zusammen mit einer angepassten Beschreibungseinleitung vom 21. Juli 2016, nunmehr zugrunde liegen sollen. Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 13 vom 13. Mai 2014, - Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 21. Juli 2016 und Seiten 4 bis 13 vom 11. März 2002, - 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) vom 11. März 2002.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein
Klosett, insbesondere Wasserklosett bzw. Urinal, mit einer Sensoreinheit (11) und einem elektromagnetischen Ventil (6) zur sensorgesteuerten Spülung, mit einer Solarzelle (13) für die elektrische Energieversorgung und einem aufladbaren Energiespeicher (14) für die Solarzelle (13), dadurch gekennzeichnet, dass ein Kondensator (14) als aufladbarer Energiespeicher für die Solarzelle (13) und eine Batterie (9) oder ein Akku zur zusätzlichen, nicht solaren Energieversorgung vorgesehen sind.
Die hierauf rückbezogenen Unteransprüche lauten:
2. Klosett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Solarzelle (13) mit einer Auslegung auf eine künstliche Raumbeleuchtung vorgesehen ist. 3. Klosett nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens zwei Solarzellen (13) mit einer Auslegung auf unterschiedliche Lichtfrequenzen vorgesehen sind. 4. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein bistabiles elektromagnetisches Ventil (6) vorgesehen ist. 5. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) und die Solarzelle (13) in eine Baueinheit (19, 25) integriert sind. 6. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Baueinheit (19, 25) mit integriertem Sensor (11) und integrierter Solarzelle (13) als Wandabdeckung (19) ausgebildet ist. 7. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Baueinheit (19, 25) von der Wand (24) beabstandet als separates Gehäuse (19, 25) ausgebildet ist. 8. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) und/oder die Solarzelle (13) in den Körper eines Klosettbeckens (2) integriert sind. 9. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Solarzelle (13) in der Wand (24) integriert ist. 10. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Solarzelle (13) als Helligkeitssensor ausgebildet ist. 11. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine busfähige Schnittstelle vorhanden ist. 12. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die busfähige Schnittstelle für eine drahtlose Datenübertragung ausgebildet ist. 13. Klosett nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) für die Klosettspülung zugleich für die drahtlose Datenübertragung vorgesehen ist. II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus mehreren ursprünglichen Unteransprüchen zurückgeht.
3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltungen E1 und E2 dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 im Sinne von §§ 1, 3 und 4 PatG weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt.
Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Ansprüche 2 bis 13 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter
prö