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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 18.12.2014 - 2 BvE 14/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvE 14/13 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen:
Mit der nach Art. 21 GG freien Gründung einer Partei bleibt sie mit allen Rechten und Pflichten eine politische Partei.
Die Definition des Begriffs Partei in § 2 Parteiengesetz darf nicht dazu benutzt werden, den Status einer frei gegründeten Partei zu verändern.
§ 2 Parteiengesetz wird von Vorbedingungen, die sich auf Vermutungen stützen, durch den Bundestag der Bundesrepublik Deutschland befreit. Vorbedingungen und Entscheidungsgründe, ob eine Partei zu einer Wahl zugelassen werden kann, dürfen sich nur auf objektiv überprüfbare Fakten wie Vorstand, Satzung und Programm stützen.
Antragsteller: Bund für Gesamtdeutschland (BGD), vertreten durch den Bundesvorsitzenden Horst Zaborowski, Straße des
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski
am 18. Dezember 2014 beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Dem Antrag bleibt nach den vom damaligen Berichterstatter gegebenen Hinweisen in dem Schreiben vom 5. Mai 2014 der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Antragstellers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
Voßkuhle Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf Maidowski