BGH
18. August 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.08.2020 - 5 StR 262/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 262/20 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2020 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend LG Leipzig, 6. Februar 2020, Az: 303 Js 14499/18 - 5 KLs
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Unterschrift
Cirener
Berger
Köhler
Resch
von Häfen