OLG Frankfurt
16. November 2010
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BGH
27. Januar 2011
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BGH
31. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - III ZA 20/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 20/10 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 20/10
vom
31. März 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Eingabe des Klägers vom 9. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 27. Januar 2011.
Gründe
Nachdem eine "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht eröffnet ist, wertet der Senat die Eingabe des Klägers vom 9. März 2011 als Gegenvorstellung. Diese gibt indes keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 27. Januar 2011, weil der Kläger nach wie vor nicht hinreichend dargelegt hat, dass Wert der durch das klageabweisende Berufungsurteil für ihn geschaffenen Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
Angesichts des gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Kiel vom 27. September 2001, das ihm die Verwendung des Domainnamens "sky.de" untersagt hat, stehen dem Kläger aus der Entziehung oder Drittverwendung dieser Domainadresse Schadensersatz- oder sonstige Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte oder Dritte überdies - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden.
Unterschrift
Schlick Tombrink
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 27.01.2010; 2-8 O 289/09 / OLG Frankfurt/Main; 16.11.2010; 3 U 52/10