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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.08.2011 - IX ZB 220/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 220/11 |
| Entscheidungsdatum : | 9. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 220/11
vom
9. August 2011
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 9. August 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO), aber unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist zudem verfristet. Zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG). Diese durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 in Lauf gesetzte Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil die Beschwerdeschrift erst mit der Vorlage der Akten am 29. Juli 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Unterschrift
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanz
AG Baden-Baden; 02.03.2011; 11 IN 71/11 / LG Baden-Baden; 15.06.2011; 2 T 46/11