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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.11.2014 - 11 W (pat) 3/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 3/10 |
| Entscheidungsdatum : | 13. November 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 3/10 Verkündet am 13. November 2014 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 100 66 314
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2009 aufgehoben und das Patent DE 100 66 314 mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nebst Disclaimer vom 13. November 2014 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
Gründe
I.
Aus der am 16. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Anmeldung 100 62 853.2 (Stammanmeldung) ist durch die am 13. Oktober 2005 eingegangene Teilungserklärung die Teilanmeldung 100 66 314 abgetrennt worden; auf diese ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
"Umschaltbarer Ratschenschlüssel",
erteilt und am 26. Juli 2007 veröffentlicht worden.
Innerhalb der Einspruchsfrist ist ein Einspruch erhoben worden, der am 26. Januar 2008 zurückgenommen wurde.
Die Einsprechende hat sinngemäß die Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften gestützt: D1 - JP 11-165271 A D2 - US 3,265,171 D3 - EP 0 734 813 B1 D4 - US 4,491,043 D5 - EP 0 506 643 B1 D6 - DE OS 18 10 811.
Die Patentabteilung 15 des deutschen Patent- und Markenamtes durch Beschluss vom 29. Juli 2009 das Patent mit der Begründung widerrufen, der geltende Patentanspruch 1 sei nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei ursprünglich offenbart und auch patentfähig.
Der Senat hat zur mündlichen Verhandlung die Druckschrift D7 - US 4,328,720 in das Verfahren eingeführt.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 mit Disclaimer vom 13. November 2014 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Umschaltbarer Ratschenschlüssel mit: einem Handgriff (12) und einem Ratschenkopf (11), zwischen denen ein Halsabschnitt (17) ausgebildet ist; einem in dem Ratschenkopf ausgebildeten Zylinderloch (13), in dem ein Antriebsrad (20, 70) drehbar angeordnet ist, das eine Außenverzahnung (21, 71) an seinem Außenumfang aufweist; einer in zwei Ratschenstellungen zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades umschaltbaren Klinke (40), an deren dem Antriebsrad zugewandten Seite eine Ratschenverzahnung (41) für den Eingriff mit den Zähnen (21) des Antriebsrades (20, 70) vorgesehen ist und die durch das Umschalten in einem zu dem Zylinderloch (13) hin offenen Hohlraum (14) entlang eines Umfangsabschnitts des Zylinderlochs aus ihrer einen Ratschenstellung, in welcher die Klinke (40) mit dem einen ihrer Endabschnitte (43, 44) an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums abgestützt ist, in ihre andere Ratschenstellung verschiebbar ist, in welcher die Klinke (40) mit dem anderen ihrer Endabschnitte (43, 44) an einem zweiten Wandabschnitt des Hohlraums (14) abgestützt ist; und einem manuell umschaltbaren Schaltelement (50), das in einer zum Hohlraum (14) hin offenen Kammer (15) zwischen zwei Schaltpositionen zum Umschalten der Klinke drehumstellbar ist und einen in dem Schaltelement gegen die Kraft einer Feder (92) verschiebbar aufgenommenen Schaltstift (61, 91) aufweist, der an der Klinke (40) in einer Ausnehmung (42) der Klinke zwischen zwei Endschultern (412, 422) der Ausnehmung (42) abgestützt ist, die in der dem Antriebsrad (20, 70) abgewandten Seite der Klinke (40) zwischen den Endabschnitten (43, 44) der Klinke ausgebildet ist, so dass die Klinke von dem Schaltstift (91) federnd in den Eingriff mit der Außenverzahnung (21) des Antriebsrades (20, 70) gedrückt wird, wobei der Schaltstift (61, 91) in den Schaltpositionen des Schaltelements an der einen Endschulter (412, 422) der Klinken- Ausnehmung (42) abgestützt ist, während sich die jeweils andere Endschulter im Bereich der Mitte zwischen den Wandabschnitten des die Klinke aufnehmenden Hohlraumes befindet, und die Ausnehmung (42) der Klinke (40) zwischen den Endschultern (412, 422) wesentlich weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstifts (61, 91) ist, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung (42) zwischen den Endschultern (412, 422) verschiebbar ist."
Unmittelbar im Anschluss an die Patentansprüche 1 bis 3 folgt folgender ebenfalls in die Patentschrift aufzunehmende Disclaimer:
"Die Passage "während sich die jeweils andere Endschulter im Bereich der Mitte zwischen den Wandabschnitten des die Klinke aufnehmenden Hohlraums befindet", die im Anspruch 1 verwendet wird, stellt ebenso wie der Begriff "wesentlich", der im Anspruch 1 genannt ist, dort eine unzulässige Erweiterung dar, die der Patentinhaber gegen sich gelten Iässt, aus der er allerdings keine Rechte geltend macht."
Zu den übrigen Patentansprüchen 2 und 3 sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akte verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist nunmehr begründet.
Das Streitpatent betrifft einen umschaltbaren Ratschenschlüssel mit einem Handgriff und einem Ratschenkopf, zwischen denen ein Halsabschnitt ausgebildet ist. Das Antriebsrad zum Antreiben einer Schraube oder dergl. ist in einem Zylinderloch des Ratschenkopfes drehbar aufgenommen. Zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades ist eine umschaltbare Klinke, die mit ihrer Ratschenverzahnung in die Außenverzahnung des Antriebsrades eingreift, in einem zu dem Zylinderloch hin offenen Hohlraum aufgenommen. Der umschaltbare Ratschenschlüssel ist des Typs, bei welchem die Klinke durch das Umschalten aus ihrer einen Ratschenstellung in ihre andere Ratschenstellung entlang eines Umfangsabschnitts des das Antriebsrad aufnehmenden Kreislochs mittels eines Schaltstiftes verschiebbar ist, der an der Klinke in einer Klinken- Ausnehmung zwischen zwei Endschultern der Ausnehmung abgestützt ist, die in der dem Antriebsrad abgewandten Seite der Klinke zwischen deren beiden Endabschnitten ausgebildet ist (Absätze [0001] und [0002] des Streitpatents).
Derartige umschaltbare Ratschenschlüssel seien aus dem Stand der Technik bekannt, so zeigten die JP 11-165271 A (D1), die US 3,265,171 (D2) und die DE OS 1 810 811 (D6) umschaltbare Ratschenschlüssel mit Klinken, die über Schaltelemente in die beiden Ratschenstellungen umschalten könnten.
Aus der Druckschrift D1 sei ein umschaltbarer Ratschenschlüssel bekannt, bei welchem die dem Antriebsrad abgewandte Klinkenseite zwischen den Endabschnitten der Klinke als flacher konkaver Abschnitt ausgebildet sei, an dessen beiden Enden jeweils ein hakenförmiger Verriegelungsvorsprung ausgebildet sei. Die beiden Verriegelungsvorsprünge seien so weit voneinander entfernt, dass die Klinke von dem Schaltstift in den Ratschenstellungen an dem einen Verriegelungsvorsprung federnd gegen den jeweils zugeordneten einen Wandabschnitt des die Klinke aufnehmenden Hohlraums gedrückt werde, während der jeweils andere Vorsprung in einer Position angeordnet sei, die der jeweils anderen Schaltposition des Schaltstifts entspreche. Zum Umschalten der Klinke aus deren einen Ratschenstellung in die andere Ratschenstellung gleite daher der Schaltstift an dem konkaven Klinkenabschnitt entlang, ohne die Klinke mitzunehmen. Sei der Schaltstift in seiner anderen Schaltposition angekommen und daher an dem anderen Vorsprung abgestützt, werde die Klinke von der Feder vermittels des Schaltstiftes einerseits mit dem betreffenden einen Ende der Klinkenverzahnung in der Außenverzahnung des Antriebsrades verriegelt und andererseits um dieses verriegelte Ende aus ihrer einen Ratschenstellung herausgekippt, bis der konkave Klinkenabschnitt an dem Schaltelement anliege. Wenn dann der Ratschenschlüssel in entsprechender Richtung geschwenkt werde, werde die Klinke auf das Antriebsrad zurückgekippt und befinde sich dadurch in ihrer anderen Ratschenstellung (Absatz [0007] des Streitpatents).
Bei dem Ratschenschlüssel gemäß der Druckschrift D2 sei eine Rastvorrichtung aus einer Kugel und einer zusätzlichen Feder vorgesehen, die in einer Längsbohrung des Handgriffes hinter der das Schaltelement aufnehmenden Kammer aufgenommen seien und von denen im Zusammenwirken mit Schrägschultern des Schaltelements ein Drehmoment auf das Schaltelement und daher den Schaltstift ausgeübt werde. Dadurch werde der Schaltstift in der jeweiligen Ratschenstellung der Klinke seitlich gegen die betreffende Endschulter der Klinken-Ausnehmung gedrückt, um die Klinke in seitlicher Richtung gegen den jeweiligen Wandabschnitt des Hohlraums zu drücken. Beim Umschalten der Klinke greife der Schaltstift an der anderen Endschulter der Klinken-Ausnehmung an, um die Klinke in der entgegengesetzten Richtung in ihre andere Ratschenstellung zu schieben (Absätze [0004] und [0005] des Streitpatents).
Bei dem umschaltbaren Ratschenschlüssel gemäß der D6 sei eine Klinke entlang ihres Außenprofils halbmondförmig gestaltet und weise an ihrer dem Schaltelement zugewandten Seite eine schlitzförmige Längsausnehmung auf, durch welche ein Mitnehmerstift nahe des Außenumfangs der Klinke hindurchrage, welcher mit Spiel in einen Längsschlitz einer mit dem Schaltelement festen Schalthülse für das Umschalten der Klinke eingreife. Außerdem sei an dem Mitnehmerstift in der Schalthülse eine federbelastete Kugel abgestützt, von welcher die Klinke federnd gegen das Antriebsrad gedrückt werde. Auch bei diesem bekannten Ratschenschlüssel sei an der dem Kreisloch abgewandten Seite der Kammer für das Schaltelement eine Längsbohrung zur Aufnahme einer federbelasteten Kugel ausgebildet, die in den Drehstellungen des Schaltelements in Rasteinschnitte des Schaltelements einfalle und während des Ratschbetriebes mit Schrägschultern eines Mittelvorsprungs zwischen den Rasteinschnitten zur Erzeugung eines Drehmoments zusammenwirke, um die Klinke mittels der geschlitzten Schalthülse seitlich in ihre jeweilige Ratschenstellung zu drücken (Absatz [0006] des Streitpatents).
Die Aufgabe soll darin bestehen, einen umschaltbaren Ratschenschlüssel zu schaffen, mit dem bei einfachem Aufbau und leichtgängiger Umschaltbarkeit der Klinke ein hohes Drehmoment übertragen werden kann (Absatz [0008] des Streitpatents).
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischen Grad der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Handwerkzeugen.
Der Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
Umschaltbarer Ratschenschlüssel mit: 1 einem Handgriff (12) und einem Ratschenkopf (11), zwischen denen ein Halsabschnitt (17) ausgebildet ist; 2 einem in dem Ratschenkopf ausgebildeten Zylinderloch (13); a) in dem Zylinderloch ist ein Antriebsrad (20, 70) drehbar angeordnet; b) das Antriebsrad weist an seinem Außenumfang eine Außenverzahnung (21, 71) auf; 3 einer in zwei Ratschenstellungen zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades umschaltbaren Klinke (40); a) an der dem Antriebsrad zugewandten Seite der Klinke ist eine Ratschenverzahnung (41) für den Eingriff mit den Zähnen (21) des Antriebsrades (20, 70) vorgesehen; b) die Klinke ist durch das Umschalten in einem zu dem Zylinderloch (13) hin offenen Hohlraum (14) entlang eines Umfangsabschnittes des Zylinderloches aus ihrer einen Ratschenstellung, in ihre andere Ratschenstellung verschiebbar; c) in der einen Ratschenstellung ist die Klinke (40) mit dem einen ihrer Endabschnitte an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums (14) abgestützt, und in der anderen Ratschenstellung ist die Klinke (40) mit dem anderen ihrer Endabschnitte an einem zweiten Wandabschnitt des Hohlraumes (14) abgestützt; 4 einem manuell umschaltbaren Schaltelement (50); a) das Schaltelement ist in einer zum Hohlraum (14) hin offenen Kammer (15), zwischen zwei Schaltpositionen zum Umschalten der Klinke (40) drehumstellbar; b) das Schaltelement weist einen in dem Schaltelement gegen die Kraft einer Feder (92) verschiebbar aufgenommenen Schaltstift (61, 91) auf; c) der Schaltstift ist an der Klinke (40) in einer Ausnehmung (42) der Klinke zwischen zwei Endschultern (412, 422) der Ausnehmung (42) abgestützt, die in der dem Antriebsrad (20, 70) abgewandten Seite der Klinke (40) ausgebildet ist, so dass die Klinke von dem Schaltstift (91) federnd in den Eingriff mit der Außenverzahnung (21) des Antriebsrades (20, 70) gedrückt wird; d) der Schaltstift (61, 91) ist in den Schaltpositionen des Schaltelements an der einen Endschulter (412, 422) der Klinken-Ausnehmung (42) abgestützt; e) während sich die jeweils andere Endschulter im Bereich der Mitte zwischen den Wandabschnitten des die Klinke aufnehmenden Hohlraumes befindet; 5 die Ausnehmung (42) der Klinke (40) ist zwischen den Endschultern (412, 422) wesentlich weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstifts (61, 91), so dass der Schaltstift in der Ausnehmung (42) zwischen den Endschultern (412, 422) verschiebbar ist.
Das Merkmal 5, wonach die Ausnehmung (42) der Klinke (40) zwischen den Endschultern (412, 422) wesentlich weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstiftes (61, 91) ist, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung zwischen deren Endschultern verschiebbar ist, bedarf der Auslegung.
Den Figuren 3 bis 5 des Streitpatents ist zu dem Begriff "weiter" zu entnehmen, dass die Ausnehmung der Klinke so dimensioniert ist, dass der Schaltstift beim Umschaltvorgang von der einen Endschulter solange wegbewegt und entlang der Grundfläche der Ausnehmung verschoben wird, ohne die eine oder die andere Endschulter zu berühren, bis der Stift an der anderen Endschulter eine Kraft auf die Klinke ausübt, die diese in die andere Ratschenstellung bewegt. Unter einer weiten Ausnehmung der Klinke im Sinne des Merkmals 5 ist somit eine Ausnehmung zu verstehen, die so ausgestaltet ist, dass der Schaltstift während des Umschaltvorgangs in der Ausnehmung zwischen den Endschultern verschiebbar ist und hierbei keine der beiden Endschultern berührt. "Verschiebbar" bedeutet hier, dass die Spitze des Schaltstiftes und der Boden der Ausnehmung so gestaltet sind, dass eine Relativbewegung der Stiftspitze bezüglich des Bodens erfolgen kann. Die "Endschultern" bilden dabei die seitlichen Begrenzungen der Ausnehmung (vgl. die mit Bezugsziffern 421 und 422 benannten Details in der Fig. 3).
B.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind - bis auf Merkmal 4 e) und ein Teil des Merkmals 5 - in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3, den Figuren 3 bis 5, 8 und 9 sowie den Absätzen [0018] und [0021] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung offenbart.
Die im Prüfungsverfahren vorgenommenen Umbenennungen der Begriffe liegen ebenfalls im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung:
Merkmal 4 c) definiert eine Ausnehmung der Klinke mit zwei Endschultern, an denen sich ein Schaltstift abstützt. In der ursprünglichen Beschreibung, vgl. den Absatz [0018] der Offenlegungsschrift, ist angegeben, dass die Ausnehmung 42 zwei Enden 421 und 422 hat. Je nach Zustand des Ratschenschlüssels drückt ein Stift 61 gegen das eine oder das andere Ende der Ausnehmung wie in Absatz [0021] der Offenlegungsschrift beschrieben. Die Enden der Ausnehmung sind daher die gegenständlich ausgebildeten seitlichen Bereiche der Ausnehmung, in denen durch den Schaltstift eine Kraft auf die Klinke in Richtung der seitlichen Wandabschnitte des Hohlraums ausgeübt wird. Die Umbenennung des Begriffs "Enden" in "Endschultern" fügt der Ausnehmung keine weitergehende Bedeutung hinzu.
Auch die weiteren Umbenennungen, "Kopf" in "Ratschenkopf" "Zahnrad" in "Antriebsrad" "Loch" in "Kreisloch" "Stift" in "Schaltstift" "Aufnahme" in "Aufnahmeloch" bewegen sich im Rahmen der ursprünglichen Wortbedeutung und lassen sich zudem aus den Figuren 3 bis 5 und 8 entnehmen. Diese sind somit ebenfalls ursprünglich offenbart, und die angegeben geänderten Merkmale schränken den Anspruchsgegenstand gegenüber der ursprünglichen Wortwahl ein, zumal unter Merkmal 3a) festgehalten ist, dass das Antriebsrad Zähne aufweist.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind bis auf die Zusätze "während sich die jeweils andere Endschulter im Bereich der Mitte zwischen den Wandabschnitten des die Klinke aufnehmenden Hohlraums befindet" (vgl. Merkmal 4 e))
und "wesentlich weiter" (vgl. Teilmerkmal 5) aus den Ursprungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die Einfügung des Disclaimers ist den in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 enthaltenen genannten Teilmerkmalen 4 e) und 5 geschuldet.
Bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist entscheidend, dass die ursprüngliche Offenbarung den Fachmann erkennen lässt, ob der geänderte Lösungsvorschlag von vorne herein von dem Schutzbegehren umfasst werden sollte. Dabei reicht eine zeichnerische Darstellung eines bestimmten Details alleine nicht aus. Es muss für den Fachmann vielmehr erkennbar sein, dass dieses Detail erfindungswesentlich ist. Im vorliegenden Fall ist lediglich aus den ursprünglich eingereichten Figuren 3 oder 8 zu erkennen, dass in den Schaltstellungen eine der Endschultern im Bereich der Mitte zwischen den Wandabschnitten des die Klinke des aufnehmenden Hohlraums befindet. Ein Hinweis darauf, dass dies erfindungswesentlich oder besonders vorteilhaft sein könnte, ist den übrigen eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch dass die Ausnehmung der Klinke zwischen den Endschultern wesentlich weiter als die Dicke des Schaltstifts ist, wird in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
Durch die Einfügung des Disclaimers in dem geltenden Patentanspruch 1 ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als nicht unzulässig erweitert zu betrachten.
Die Merkmale der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie den Figuren 3 bis 5, 8 und 9 der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung offenbart.
2. Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar, neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So offenbart die Druckschrift D1, vgl. dort die Figuren 1, 3, 7 und 10, einen umschaltbaren Ratschenschlüssel mit einem Handgriff 2 und einem Ratschenkopf 1, zwischen denen ein Halsabschnitt ausgebildet ist (Merkmal 1). In dem Ratschenkopf 1 ist ein Zylinderloch ausgebildet, in dem ein Antriebsrad 4 drehbar angeordnet ist, das an seinem Außenumfang eine Außenverzahnung 5 aufweist (Merkmale 2, 2 a), 2 b)). Zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades 4 zwischen zwei Ratschenstellungen ist eine umschaltbare Klinke 12 vorgesehen. Diese ist in einem zu dem Zylinderloch hin offenen Hohlraum angeordnet und weist auf ihrer dem Antriebsrad 4 zugewandten Seite eine Ratschenverzahnung 11 für den Eingriff mit den Zähnen des Antriebsrades 4 auf (Merkmale 3, 3 a) und Teilmerkmal 3 b)). In der einen Ratschenstellung ist die Klinke 12 mit dem einen ihrer Endabschnitte an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums und in der zweiten Ratschenstellung mit dem anderen ihrer Endabschnitte an einem zweiten Wandabschnitt des Hohlraums abgestützt (Merkmal 3 c)). Zum Umschalten zwischen den Ratschenstellungen des umschaltbaren Ratschenschlüssels ist gemäß der Druckschrift D1, vgl. dort die Figuren 9 und 10, ein manuell betätigbares Schaltelement 15, 18 vorgesehen. Dieses Schaltelement 15, 18 ist in einer zum Hohlraum hin offenen Kammer angeordnet und zwischen zwei Schaltpositionen zum Umschalten der Klinke 1) drehumschaltbar (Merkmale 4 und 4 a)). In dem Schaltelement 15 ist gegen die Kraft einer Feder 16 verschiebbar ein Schaltstift 14 aufgenommen. Der Schaltstift 14 ist dabei in einer Ausnehmung 13 der Klinke 12 zwischen zwei Endschultern 13a, 13b abgestützt, die in der dem Antriebsrad 4 abgewandten Seite der Klinke 12 ausgebildet ist, so dass die Klinke 12 von dem Schaltstift 14 federnd in den Eingriff mit der Außenverzahnung 5 des Antriebsrades gedrückt wird (Merkmale 4 b) und 4 c)). In den Schaltpositionen des Ratschenschlüssels ist der Schaltstift 14 an einer der Endschultern 13 a oder 13 b der Klinken-Ausnehmung 13 abgestützt (Merkmal 4 d)). Die Ausnehmung 13 der Klinke 12 ist zwischen den Endschultern 13a, 13b weiter als die Dicke des in die
Ausnehmung 13 eingreifenden Endes des Schaltstifts 14, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung 13 zwischen den Endschultern 13a, 13b verschiebbar ist (Merkmal 5).
Die Druckschrift D1 offenbart jedoch nicht das Teilmerkmal 3 b), wonach die Klinke beim Umschalten entlang eines Umfangsabschnittes des Zylinderlochs aus ihrer einen Ratschenstellung in ihre andere Ratschenstellung verschiebbar ist.
Den Figuren 3 bis 5 des Streitpatents ist unmittelbar zu entnehmen, dass während des Umschaltvorgangs sämtliche Zähne der Klinke zu jeder Zeit in die Zähne des Antriebsrades greifen und die Klinke damit entlang eines Umfangsabschnitts des Zylinderlochs verschiebbar ist. Der Umschaltvorgang des Ratschenschlüssels gemäß der Druckschrift D1 wird dementgegen durchgeführt, indem die Klinke 12 durch Betätigen des Hebels 18 und damit des Stiftes 14 so geneigt wird, dass nur ein Teil der Zähne der Klinke in die Zähne des Antriebsrades eingreifen. Durch Drehen des Handgriffs 2, siehe den in Figur 10 dargestellten Pfeil, erfolgt dann das Umschalten von einer Ratschenstellung in die andere.
Der aus der Druckschrift D1 bekannte umschaltbare Ratschenschlüssel nimmt daher den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist darüber hinaus für den Fachmann auch nicht durch die Druckschrift D1 selbst nahe gelegt. Der Fachmann müsste dazu von dem in der Druckschrift D1 dargestellten Umschaltprinzip abweichen. Hierfür besteht jedoch ersichtlich keine Veranlassung, denn durch die dort gezeigte Ausgestaltung der Klinke soll eine Beschädigung der Verzahnung und der Klinke beim Umschalten vermieden werden, vgl. den Abschnitt "Problem to be solved".
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D7 liegen vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab. Im Besonderen offenbart
keine der Druckschriften D2 bis D6 einen umschaltbaren Ratschenschlüssel, der eine Klinke mit einer Ausnehmung aufweist, die gemäß Merkmal 5 weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des Schaltstifts ist, so dass der Schaltstift in der Ausnehmung zwischen den Endschultern verschiebbar ist. Bei dem aus der D7 bekannten Ratschenschlüssel ist eine solche Ausgestaltung der Klinkenausnehmung zwar bekannt, jedoch ist die Klinke 50 beim Umschalten nicht entlang eines Umfangsabschnittes des Zylinderlochs aus ihrer einen Ratschenstellung in ihre andere Ratschenstellung verschiebbar (Merkmal 3 b) sondern schwenkt um einen Stift 51, so dass die jeweils am anderen Ende der Klinke vorgesehenen Zähne 56, 57 mit der Verzahnung 48 des Antriebsrades zusammenwirken (vgl. Fig. 4 i. V. m. Sp. 3, Z. 22 bis 36). Zudem ist die Klinke in ihren Ratschenstellungen nicht an den Wandabschnitten des Hohlraums abgestützt.
Eine Zusammenschau der aus diesen Druckschriften bekannten Ratschenschlüssel mit dem aus der D1 bekannten führt daher vom beanspruchten weg. Auch ist diesen Druckschriften kein Hinweis zu entnehmen, warum der Fachmann von dem in der D1 beschriebenen Umschaltprinzip abweichen sollte.
Aus allem folgt, dass der umschaltbare Ratschenschlüssel gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 daher patentfähig ist.
3. Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen - direkt oder indirekt - vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des umschaltbaren Ratschenschlüssels nach dem geltenden Anspruch 1; diese Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Wiegele
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