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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 5 StR 621/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 621/13 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die festgestellte Störung des Angeklagten ist als Grundlage für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB, § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3 JGG noch tragfähig. Das nicht überaus große Gewicht der Anlasstaten und das jugendliche Alter des Angeklagten werden besonders intensive Behandlungsmaßnahmen im Maßregelvollzug und eine überaus sorgfältige Überprüfung der Notwendigkeit fortdauernden Vollzugs der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen erforderlich machen.
Unterschrift
Basdorf Schneider König
Berger Bellay