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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 31.01.2018 - 9 W (pat) 20/15 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 20/15 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 20/15 Verkündet am 31. Januar 2018 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 112 106
…
ECLI:DE:BPatG:2018:310118B9Wpat20.15.0 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 2. September 2011 angemeldete Patent 10 2011 112 106, dessen Erteilung am 21. Februar 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Bedrucken von Packmitteln sowie Drucksegment zur Verwendung bei einer solchen Vorrichtung",
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 4. Dezember 2014 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten. Ausfertigungen der das Erstellungsdatum 29. April 2015 tragenden Beschlussbegründung wurden laut den Empfangsbekenntnissen der Einsprechenden am 4. Mai 2015 bzw. der Patentinhaberin am 5. Mai 2015 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag. Sie ist laut der mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 nachgereichten Beschwerdebegründung der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei oder jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 15 sei nicht patentfähig. Gleiches gelte auch für deren Weiterbildungen nach den Unteransprüchen des insgesamt 21 Ansprüche umfassenden Patents. Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden vollumfänglich entgegengetreten. Im Rahmen ihrer jeweiligen Argumentationen zum Verständnis des Anspruchswortlauts und hierauf basierend zum aufgebrachten Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit mit Schriftsätzen der Einsprechenden vom 11. Mai 2017 (Replik) und 5. Oktober 2017 (Triplik) bzw. der Patentinhaberin vom 10. Februar 2016 (Erwiderung), vom 20. Juli 2017 (Duplik) und 14. November 2017 (Quadruplik) haben die Beteiligten unterschiedliche Merkmalsgliederungen zugrunde gelegt und verschiedene Kombinationen von Druckschriften - zum Beleg des Standes der Technik - betrachtet.
Der Anspruch 1 hat in der geltenden Fassung laut der Patentschrift DE 10 2011 112 106 B3 (folgend D0 kurzgezeichnet) folgenden Wortlaut:
1. "Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen oder Ausstattungen auf die Packmittel (2), insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugsweise im Mehrfarbendruck, mit einer Packmitteltransportstrecke (3), auf der die Packmittel (2) zum Behandeln in einer Transportrichtung (A) von einem Packmitteleinlauf (1.1) an einen Packmittelauslauf (1.2) bewegt werden, wobei die Packmitteltransportstrecke (3) von wenigsten einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Transport- und Behandlungselement (7, 7b) mit mehreren Behandlungspositionen (8) gebildet ist, an denen die Packmittel (2) zumindest während der Behandlung gehalten, zentriert und/oder gesteuert bewegt werden, wobei die Behandlungspositionen (8) jeweils durch ein Drucksegment (11, 11a) mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Ink-Jet-Verfahren arbeitenden Druckkopf gebildet sind, wobei jedes Drucksegment (11, 11a) eine vollfunktionsfähige Baueinheit bildet, und wobei die Drucksegmente (11, 11a) an einem um die Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor oder rotorartigen Maschinenelement angeordnet sind, wobei die Drucksegmente (11, 11a) austauschbar am Rotor angeordnet sind, und Halte- und Zentriereinheiten (16) zur Halterung der Packmittel vorgesehen sind, wobei die Halte- und Zentriereinheiten (16) Bestandteil der einzelnen Drucksegmente (11, 11a) sind oder die Drucksegmente (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Freigeben der Halte- und Zentriereinheiten (16) aufweisen."
Der Anspruch 15 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
15. "Drucksegment zur Verwendung bei einer Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen oder Ausstattungen auf die Packmittel (2), insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugsweise im Mehrfarbendruck, wobei das Drucksegment (11, 11a) als eine austauschbare Baueinheit mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Inkjet-Verfahren arbeitenden Druckkopf ausgebildet ist und wobei eine Halte- und Zentriereinheit (16) einen Bestandteil des Drucksegments (11, 11a) bildet oder das Drucksegment (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Freigeben von Halte- und Zentriereinheiten (16) aufweist."
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die D0 verwiesen. Folgende Druckschriften sind aufgrund der Einführung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bzw. wegen deren Würdigung bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigungsfähig:
D1 - DE 10 2010 034 780 A1 D2 - DE 10 2011 009 395 A1 D3 - DE 10 2010 044 244 A1 D4 - DE 10 2007 050 490 A1 D5 - DE 10 2009 013 477 A1 D6 - DE 20 2006 000 270 U1 D7 - DE 10 2008 049 241 A1 D8 - DE 10 2009 033 810 A1 D9 - DE 10 2009 020 702 A1 D10 - DE 10 2009 043 497 A1 D11 - DE 103 49 560 A1 D12 - DE 10 2009 041 527 A1 D13 - US 2003/0176942 A1 D14 - EP 2 100 815 A1 D15 - DE 28 06 080 B1 D16 - DE 41 25 579 A1 D17 - DE 103 06 671 A1 D18 - WO 2009/112160 A1 D19 - DE 42 37 577 A1.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Januar 2018 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass zur Frage der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 oder auch Anspruch 15 maßgeblich der unmittelbare Offenbarungsgehalt der Druckschrift D3 zu betrachten sei, und dass die erfinderische Tätigkeit vorrangig gegenüber dem durch die Druckschriften D7 und D19 dokumentierten Stand der Technik vor dem Hintergrund des mit der Druckschrift D12 belegten Kenntnisstands des Fachmanns zu beurteilen sein dürfte. Weiterhin wurde den Beteiligten eine vom Berichterstatter als Grundlage für die Erörterung auch des Sinngehalts der erteilten Ansprüche 1 und 15 vorgeschlagene Merkmalsgliederung übersendet.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Einsprechenden, die sich im Rahmen des Einspruchsverfahrens unbestritten ausreichend substantiiert auf fehlende Patentfähigkeit i. S. d. §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 (1) 1 PatG berufen hat, ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Der Beschwerde der Einsprechenden musste jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Stand der Technik nach den im Verfahren befindlichen Dokumenten einschließlich des Fachwissens eine hinreichende Anregung für die Gegenstände nach den erteilten Ansprüchen 1 oder 15 bietet ist oder diese gar vollständig vorwegnimmt. 3. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln wie Flaschen durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen auf die Packmittel, mit einer von wenigstens einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Transport- und Behandlungselement mit mehreren Behandlungspositionen gebildeten Packmitteltransportstrecke, an denen die Packmittel zumindest während der Behandlung wie der Bedruckung - die auf einem Winkelbereich zwischen den Übergabepositionen erfolgt - gehalten, zentriert und/oder gesteuert bewegt werden, wie in der Beschreibungseinleitung Absatz [0002] und [0003] der D0 noch als bekannt vorausgesetzt. Das Schutzbegehren ist auf die Vorrichtung insgesamt (Anspruch 1) wie auch auf eine zur Verwendung daran ausgelegte, austauschbare Baueinheit (Anspruch 2) gerichtet.
In der Beschreibungseinleitung Abs. [0006] ist als Aufgabenstellung die Erzielung einer problemlosen, mit geringem montagetechnischen Aufwand und in kompakter Bauform zu realisierenden Anpassung an Packmittel unterschiedlicher Art, Größe und Form bei hoher Betriebssicherheit herausgestellt.
4. Im Lichte des Offenbarungsgehalts der Patentschrift bzw. des vom Patent selbst voraus gesetzten Fachwissens ist als Fachmann vorliegend ein Diplom- Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus angesprochen, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Vorrichtungen zum Aufbringen von Ausstattungen auf Packmittel - wie zum Bedrucken von Packmitteln - als Bestandteil von Packmitteltransportstrecken.
5. Zur Erleichterung von Bezugnahmen bei der gebotenen Auslegung der Patentansprüche ebenso wie bei der Betrachtung der Patentfähigkeit ist deren Wortlaut nachstehend in einer Gliederung wiedergegeben: Anspruch 1:
M1.1 Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen oder Ausstattungen auf die Packmittel (2), M1.1a insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugsweise im Mehrfarbendruck, M1.2 mit einer Packmitteltransportstrecke (3), auf der die Packmittel (2) zum Behandeln in einer Transportrichtung (A) von einem Packmitteleinlauf (1.1) an einen Packmittelauslauf (1.2) bewegt werden, M1.3 wobei die Packmitteltransportstrecke (3) von wenigsten einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Transport- und Behandlungselement (7, 7b) mit mehreren Behandlungspositionen (8) gebildet ist, M1.3a an denen die Packmittel (2) zumindest während der Behandlung gehalten, zentriert und/oder gesteuert bewegt werden, M1.4 wobei die Behandlungspositionen (8) jeweils durch ein Drucksegment (11, 11a) mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Ink-Jet-Verfahren arbeitenden Druckkopf gebildet sind, M1.5 wobei jedes Drucksegment (11, 11a) eine vollfunktionsfähige Baueinheit bildet, M1.6 und wobei die Drucksegmente (11, 11a) an einem um die Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor oder rotorartigen Maschinenelement angeordnet sind, M1.7 wobei die Drucksegmente (11, 11a) austauschbar am Rotor angeordnet sind, M1.8 und Halte- und Zentriereinheiten (16) zur Halterung der Packmittel vorgesehen sind, M1.9 wobei die Halte- und Zentriereinheiten (16) Bestandteil der einzelnen Drucksegmente (11, 11a) sind M1.9a oder die Drucksegmente (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Freigeben der Halte- und Zentriereinheiten (16) aufweisen.
Anspruch 15:
M15.1 Drucksegment zur Verwendung bei einer Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen oder Ausstattungen auf die Packmittel (2), M15.1a insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugsweise im Mehrfarbendruck, M15.2 wobei das Drucksegment (11, 11a) als eine austauschbare Baueinheit mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Inkjet-Verfahren arbeitenden Druckkopf ausgebildet ist M15.3 und wobei eine Halte- und Zentriereinheit (16) einen Bestandteil des Drucksegments (11, 11a) bildet M15.3a oder das Drucksegment (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Freigeben von Halte- und Zentriereinheiten (16) aufweist.
6. Aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns bestimmt sich der Sinngehalt der Ansprüche 1 und 15 jeweils in ihrer Gesamtheit bzw. der Beitrag, den die einzelnen Merkmale nach den Ansprüchen zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern - d. h. die sich aus den Merkmalen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergebende, unter Schutz gestellte technische Lehre - wie folgend ausgeführt.
6.1 Aufgrund der Merkmale M1.1, M1.2 und M1.3 ist das im Merkmal M1.4 erstmals benannte "Drucksegment 11" ein Bestandteil eines "Behandlungselements 7" (Merkmal M1.3), wobei bereits ein einzelnes "Behandlungselement" selbst die "Packmitteltransportstrecke 3" bei der "Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln" laut Anspruch 1 bilden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in Figur 1 für ein Ausführungsbeispiel eine aus mehreren verketteten "Behandlungselementen" bestehende "Packmitteltransportstrecke" gezeigt ist, die gleich mehrere derart nebeneinander gestellte "Modulen 4.1 bis 4.8" aufweist, wobei die Packmittel dort in Gestalt von Flaschen von einem "rotorartigen", umlaufend angetriebenen Behandlungselement (an dessen "Auslauf") im Verlauf der Drehung zum nächsten Behandlungselement ("an dessen Einlauf") übergeben werden können (Merkmal M1.3 i. V. m. Merkmal M1.6).
Im Verlauf der Drehung zwischen den Übergabepositionen wird das am Behandlungselement gehaltene und zentrierte sowie ggf. gesteuert bewegte Packmittel (Merkmal M1.3a) in seiner Behandlungsposition mittels eines "Druckkopfs 35" bedruckt. Hierfür ist eine jede (funktionelle) Behandlungsposition am Rotor des wenigstens einen "Behandlungselements 7" - auf etwaige weitere Behandlungselemente kommt es nicht an, s. o. - vorrichtungstechnisch durch das in der Patentschrift so bezeichnete "Drucksegment 11" gebildet. Dieser Ausdruck folgt aus der Definition der Merkmale M1.4, 1.5 und M1.6, die für jede umfängliche Behandlungsposition die Ausbildung einer Baueinheit vorschreibt, die jeweils einen Druckkopf aufweist (M1.4) und die je nach Anzahl der Behandlungspositionen auch nur einen von mehreren gleichartigen Abschnitten entsprechend der üblichen Wortbedeutung (segmentum ~ Teil, Abschnitt) in radialer und umfänglicher Richtung der umlaufenden Packmitteltransportstrecke einnimmt (M1.6).
In Figur 5 ist hierfür zwar ein Segment mit etwa keilförmiger Gestalt gezeigt; in einer Zusammenstellung mehrerer solcher "Drucksegmente 11" führt dies zu einer etwa zylindrischen Form des "Behandlungselements 7" mit umfänglich mehreren "Behandlungspositionen 8", wobei deren offensichtlich die Formgebung beeinflussende Anzahl, von der der mögliche Durchsatz, d. h. die Leistung der Vorrichtung abhängt (vgl. Absatz [0073]), im Anspruch nicht bestimmt ist. Beim Gegenstand des Anspruchs 1 verdeutlicht der Wortbestandteil "Segment" im Ausdruck "Drucksegment" von daher lediglich eine Segmentierung des Rotors im Sinne einer Aufteilung auf mehrere gleichartige Abschnitte wie bereits durch das Merkmal M1.3 vorgegeben, ohne dass hierdurch jedoch eine bestimmte Formgebung impliziert ist.
Zusammenstellung der Figuren 12, 4, 5, 1 und 13 aus D0 (freigestellt)
Ein jedes der "Drucksegmente 11" als zwingend notwendiger Bestandteil ("insbesondere" im Sinne einer Hervorhebung im Merkmal M1.1a) einer Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (Merkmal M1.1) ist weiter dadurch näher bestimmt, dass die mit dem Merkmal M1.3a implizierten "Halte- und Zentriereinheiten 16" entweder Bestandteil des einzelnen "Drucksegments" sind (Merkmal M1.9) oder - für den beschriebenen Fall von zusammen mit dem Packmittel von einem Behandlungselement zum nächsten übergebenen Halte- und Zentriereinheiten ("Pucks", vgl. Abs. [0009]) - die Drucksegmente "Mittel zum Halten und wieder Freigeben" entsprechender Halte- und Zentriereinheiten aufweisen (Merkmal M1.9a).
Wenngleich für eine mögliche Ausgestaltung gemäß Unteranspruch 8 die Ausführung der einzelnen Drucksegmente mit gleichartigen "mechanischen Halte- und Zentrierelementen 46" zur definierten Verbindung am Rotor beschrieben ist (vgl. u. a. Absatz [0066]), oder gemäß den Unteransprüchen 18 und 20 die Ausführung mit einer "Kupplungseinheit 45" für eine elektrische und fluidische Anbindung (vgl. Absatz [0065]) eine mögliche Ausgestaltung betrifft, folgt aus den Merkmalen M1.5 und M1.7 nicht zwingend diese bestimmte Ausgestaltung. Denn es ist nicht näher definiert, worin die Funktionen der behauptet "vollfunktionsfähigen Baueinheit" über die Implikationen aus dem Vorhandensein eines Druckkopfs (Merkmal M1.4) und von "Halte- und Zentriereinheiten" (Merkmal M1.9) bzw. von "Mitteln zum Halten und wieder Freigeben" (Merkmal M1.9a) bestehen sollen und welche konstruktiven Maßnahmen für eine Austauschbarkeit (Merkmal M1.7) bestimmend sein sollen.
Vorliegend ist für die beanspruchte Vorrichtung i. V. mit den Merkmalen M1.3, M1.6 und M1.9/1.9a zwingend lediglich zu unterstellen, dass es sich bei den "Drucksegmenten 11" um - hinsichtlich des Druckkopfs und der Halte- und Zentriereinheiten bzw. der Mittel zum Halten derselben - gesondert vormontierbare, austauschkompatible "Baueinheiten" handelt (vgl. Absatz 0073) in dem Sinne, dass die benannten Komponenten "Druckkopf 35" und "Halte- und Zentriereinheiten 16" bzw. "Mittel zum Halten und wieder Freigeben" am "Drucksegment 11" daran betriebsfähig - nicht jedoch zwingend betriebsbereit - vormontiert vorliegen und selbst keiner weiteren Montagearbeiten beim Austausch des "Drucksegments" bedürfen.
6.2 Das "Drucksegment" für sich gemäß Anspruch 15 ist mangels näherer Definition der "Vorrichtung", bei der das Drucksegment Anwendung finden soll, lediglich durch die Merkmale M15.2 mit M15.3 oder mit M15.3a ebenfalls nur hinsichtlich der in einer Baueinheit zusammengefassten Funktionseinheiten und der allgemeinen Baustruktur bestimmt. Diese Baueinheit muss als "Segment" - ähnlich wie für den Gegenstand des Anspruchs 1 definiert - für eine gemeinsame Anordnung mit weiteren gleichartigen "Drucksegmenten" hergerichtet sein, wenn auch nicht zwingend an einem umlaufenden Rotor.
Analog der vorstehenden Betrachtung der Merkmale M1.5 und M1.7 folgen aus dem Merkmal M15.2 keine weiteren Besonderheiten über den beizumessenden Sinngehalt im Übrigen, dass es sich um eine vormontierbare, austauschkompatible Baueinheit handelt, die einen Druckkopf und eine Halte- und Zentriereinheit zur Halterung der Packmittel oder jedenfalls Mittel zum Halten und wieder Freigeben solcher Einheiten umfasst.
Insoweit ist festzustellen, dass die Merkmale des Drucksegments nach Anspruch 15 auch Merkmale der Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln nach Anspruch 1 sind.
7. Die unzweifelhaft gewerblich anwendbaren Vorrichtungen gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bzw. 15 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik jeweils neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Rahmen ihres schriftsätzlichen Vorbringens hat die Beschwerdeführerin den Gegenstand nach Anspruch 1 ausgehend von der Druckschrift D5 i. V. m. dem Inhalt der Druckschriften D17 oder D10 bzw. i. V. m. dem Inhalt der Druckschriften D18 oder D19 als nahegelegt angesehen, nach ihrer Auffassung fehlt auch die Neuheit gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D3.
Die Neuheit des Drucksegments gemäß Anspruch 15 hat die Beschwerdeführerin zuletzt mit den Entgegenhaltungen D3 und D5 gleichermaßen bestritten, ein Zugrundeliegen erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung D5 i. V. m. mit dem Inhalt der Druckschrift D17 bzw. D10, zudem noch i. V. m. der Druckschrift D18 oder D19. In der mündlichen Verhandlung wurden auch noch die Druckschriften D6, D7 und D12 angesprochen.
7.1 In der nachveröffentlichten, auf einer Anmeldung mit älterem Zeitrang beruhenden Druckschrift D3 ist der Aufbau einer Vorrichtung zur Behandlung von Behältern mit verketteten "Behandlungsmodulen 7.1 bis 7.8" in zwei möglichen Anordnungen nach Figuren 1 und 6 beschrieben und gezeigt (Abs. [0035] i. V. m. Absatz [0059]), die noch den "Behandlungselementen 7" beim Streitpatentgegenstand nach Anspruch 1 entsprechen. Denn diese weisen jeweils einen rotatorisch antreibbaren "Rotor 9" auf, an dessen Umfang mehrere "Behandlungsstationen" gebildet sind, die den "Behandlungspositionen" gemäß Merkmal M1.3 gleichkommen. Für die gleichsam auf einem Winkelbereich der Drehbewegung des jeweiligen Rotors erfolgende jeweilige Behandlung sind eine Vorbehandlung im ersten Behandlungsmodul 7.1, eine Bedruckung in den nachfolgend verketteten Behandlungsmodulen 7.2 bis 7.7 und eine Trocknung im Behandlungsmodul 7.8 (Abs. [0036] und [0037]) vorgeschlagen Mithin offenbart die D3 die Merkmale M1.1 bis M1.3.
Zusammenstellung der Figuren 3, 5, 4, 1, 6 aus D3 (freigestellt)
Zum Halten- und Zentrieren sowie Bewegen der Behälter während der Behandlung (Absatz [0060]) ist in der D3 zudem - entsprechend den Merkmalen M1.3a und M1.8 - die Verwendung von mitbewegten Halteelementen, die erst am Auslauf der Strecke von den Behältern entfernt werden, als Alternative zu Behälterträgern als fester Bestandteil der jeweiligen Behandlungsstationen vorgeschlagen (Abs. [0059]), analog den Merkmalsalternativen M1.9 und M1.9a.
Der Fachmann unterstellt diesem Aufbau noch zwangsläufig, dass die einzelnen Behandlungsmodule 7.x hinsichtlich der Grundeinheiten (Maschinengehäuse mit antreibbarem Rotor, vgl. Absatz [0035]) sowie der Halte- und Zentriereinheiten für die zu behandelnden Packkörper (vgl. Absatz [0059]) gleichartig ausgebildet sein müssen, während die Funktionselemente der jeweiligen Behandlung angepasst
sind (Abs. [0036]). So folgt aus dem Funktionsprinzip mit einer Behandlung im Verlauf einer Winkeldrehung des Rotors auch noch unmittelbar, dass jede zur Bedruckung vorgesehene Behandlungsstation an dem hierfür vorgesehenen Behandlungsmodul auch einen Druckkopf (vgl. Abs. 0036]) entsprechend diesem Teil des Merkmals M1.4 bzw. analog des Merkmals M1.6 aufweisen muss.
Die Beschreibung eines zwar segmentartigen Aufbaus noch im Sinne der Merkmale M1.4 und M1.7 des in der D3 allerdings ausdrücklich zur Trocknung mit entsprechenden Einheiten ausgerüsteten Behandlungsmoduls 7.8 in der D3 lässt den Fachmann indes nicht mitlesen, dass auch die zur Bedruckung ausgerüsteten Behandlungseinheiten gleichartig mit austauschbaren Baueinheiten darüber hinaus auch entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmale M1.5 bis M1.9 aufgebaut sind.
Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung folgt auch nicht aus der Aussage im Absatz [0049], da dort lediglich die ähnliche Ausbildung des ersten Behandlungsmoduls 7.1 und des letzten Behandlungsmoduls 7.8 vorgeschlagen ist, die zum Vorbehandeln der zu bedruckenden Flächen einschließlich einer Sterilisation bzw. abschließenden Druckfarbenhärten gleichermaßen mit UV-Strahlung abgebenden Vorrichtungen ausgerüstet sein sollen (vgl. Absätze [0037] und [0038]). Weil die im Absatz [0036] zur Ausrüstung der Druckmodule vorgeschlagenen Ink-Jet- Druckköpfe nach dem Verständnis des Fachmanns weitere periphere Einrichtungen, wie eine Druckfarbversorgung, in den Behandlungsmodulen erforderlich machen, wird der Fachmann auch nicht zwangsläufig einen gleichartigen Aufbau mit segmentartigen Baueinheiten unterstellen.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist die Ausrüstung der in der D3 zum Bedrucken angesprochenen Packmitteltransportstrecke mit "Drucksegmenten", d. h. die Ausführung der Behandlungspositionen daran als einzelne Baueinheiten, die jeweils den wenigstens einen Druckkopf und die Halte- und Zentriereinheiten oder Mitteln zum Halten und wieder Freigeben dieser Einheiten aufweisen, weder selbstverständlich noch unerlässlich und somit im Sinne einer Neuheitsschädlichkeit durch den Inhalt der D3 nicht vorweggenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07 - Olanzapin; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995, X ZB 15/93 - elektrische Steckverbindung).
Aus vorstehender Betrachtung folgt, dass nicht nur die Neuheit der mehrere "Drucksegmente" nach der anspruchsgemäßen Definition umfassenden Behandlungsvorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift D3 gegeben ist, sondern dass auch das "Drucksegment" für sich nach dem Anspruch 15 durch diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich vorweggenommen ist, weil diese Druckschrift nicht eindeutig austauschbare "Drucksegmente" in Gestalt von gleichartig mit den Bestandteilen Druckkopf und Halte- und Zentriereinheit ausgeführte Baueinheiten entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmalskombination M1.4, M1.5 und M1.7 offenbart.
Die Druckschrift D5 beschreibt für eine Druckvorrichtung zum Bedrucken von "Flaschen 2" beispielhaft eine Packmitteltransportstrecke im Sinne des Merkmals M1.2 in einer Ausführung mit einem umfänglich mehrere Behandlungspositionen ("Druckpositionen 4) aufweisenden "Rotor 3" ähnlich den Merkmalen M1.1 bis M1.3 (vgl. hierzu Anspruch 1 i. V. m. der Figur 1 in der D5). Jeder Behandlungsposition ist dort zwar wenigstens ein "Druckkopf 12" entsprechend diesem Teil des Merkmals M1.4 und zudem ein "Stempel 10" sowie ein "Flaschenteller 9" zugeordnet; letztere wirken dort als Halte- und Zentriereinheiten ähnlich Merkmal M1.8 (vgl. hierzu Anspruch 2 i. V. m. der Figur 3).
Figuren 1 und 3 aus D5 (freigestellt)
Über die Anordnung dieser Funktionselemente am Rotor im Einzelnen schweigt sich die D5 indes aus. Somit offenbart auch diese Druckschrift keine austauschbaren "Drucksegmente" in Gestalt von gleichartig mit den Bestandteilen Druckkopf und Halte- und Zentriereinheit ausgeführte Baueinheiten entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmalskombination M1.4, M1.5 und M1.7. Mithin ist die Neuheit des Drucksegments nach Anspruch 15 wie auch der mehrere Drucksegmente aufweisenden Behandlungsvorrichtung nach Anspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung D5 gegeben.
Die jeweils nachveröffentlichten, auf Anmeldungen mit älterem Zeitrang beruhenden Patentschriften D1 und D2 hat die Beschwerdeführerin zu Recht weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit aufgegriffen. Denn diese offenbaren ebenfalls keine "Drucksegmente" entsprechend dem gebotenen Verständnis des Anspruchs 15 bzw. der diese Baueinheit betreffenden Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1.
7.2 Die Druckschriften D1, D2 und D3 haben gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.
Die Druckschriften D6, D12, D10 und D7 haben einen ähnlichen Offenbarungsgehalt wie die die Druckschrift D5 und können für sich oder in Kombination untereinander den Fachmann nicht zur erfindungsgemäßen Lehre nach dem Anspruch 1 bzw. 15 anleiten:
Der Druckschrift D6 entnimmt der Fachmann anhand der Ansprüche 1, 8, 17, und 24 i. V. m. der schematischen Darstellung in der Figur 2 eine Vorrichtung, bei der die einzelnen Druckstationen - d. h. die Orte entsprechend der Bedeutung des Ausdrucks "Behandlungsposition" im Merkmal M1.3, an denen die Bedruckung von Flaschen 1 stattfindet - nicht nur durch die Anordnung von "Druckköpfen 3", sondern auch von Mitteln zum Greifen und/oder Fixieren des jeweiligen Behälters ("Einspannhalterung 13", "Abstützelement 14") allein hinsichtlich der dort vorhandenen Funktionsträger näher definiert sind. Mangels erläuternder Angaben zum konstruktiven Aufbau im Einzelnen bleibt offen, wie die Anordnung dort realisiert sein könnte und hieraus folgt demnach auch nicht, dass diese Druckstationen als austauschbare Baueinheiten ausgeführt sind, in einer Herrichtung als "Drucksegment" für eine gemeinsame Zusammenstellung mit weiteren gleichen Baueinheiten entsprechend der Implikation dieses Ausdrucks im Kontext der Merkmale M1.5 und 1.7 mit dem Merkmal M1.9 beim Anspruch 1 bzw. der Merkmale M15.2 und M15.3 beim Anspruch 15.
Figur 2 aus D6 (freigestellt)
Die Druckschrift D12 veranschaulicht dem Fachmann eine Anlage zum Bedrucken von "Flaschen 1", bei der die Flaschen zusammen mit den sie aufnehmenden Einspannvorrichtungen 4 in umfänglichen "Stationen 22" des Karussells einer Druckmaschine gebracht und dort während des Bedruckens gehalten werden, insoweit ähnlich Merkmal M1.9a (vgl. Absatz [0045] i. V. m. den Figuren 2 und 3). Jede "Druckkopfhalterung 21" mit den "Druckköpfen 20, 21" soll in diesen "Stationen 22", die zwar Behandlungspositionen ähnlich Merkmal M1.4 bilden, "schwimmend gelagert" sein, vgl. Absatz [0052] i. V. m. Figur 3. Eine Ausbildung nach Art eines "Drucksegment" gemäß dem gebotenen Verständnis der Kombination der Merkmale M1.4, M1.5 und M1.7 beim Anspruch 1, die als Baueinheit am Karussell befestigbar sein könnte, bzw. des Merkmals M15.2 beim Anspruch 15, folgt hieraus nicht und ist durch die D12 selbst mangels näher bezeichneter Einzelheiten zum Aufbau und zur Befestigung auch nicht angeregt.
Figur 3 aus D12 (freigestellt)
Gleiches gilt für die eine Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln betreffende Druckschrift D10. In der für die u. a. in der Figur 7 gezeigten Ausführung mit "rotor- oder transportsternartigen Transportelementen 5, 6 und 7" bilden diese dort jeweils Packmitteltransportstrecken im Sinne des Merkmals M1.3 (vgl. Absatz [0018] in der D10).
Figur 7 aus D10 (freigestellt)
In dieser Druckschrift ist lediglich im Absatz [0021] hinsichtlich der vorgeschlagenen Anordnung folgendes ohne nähere Details angeführt: "An ihrem Umfang bilden die Transportelemente 5, 6 und 7 Aufnahmen 14, an denen jeweils ein Druckkopf 8 vorgesehen ist und an die die Halte- und Zentrierelemente 9 mit ihrem Gehäuse 10 in einer vorgegebenen Ausrichtung und Orientierung auch in Bezug auf das jeweilige Transportelement 5, 6 bzw. 7 andockbar ist". Mithin überlässt die D10 die Maßnahmen zur Befestigung der Funktionsträger bzw. deren Aufteilung dem Fachmann ohne jede Anregung zu konstruktiven Ausführung oder Hinweisen hierzu.
Die Druckschrift D7 behandelt den modularen Aufbau einer Vorrichtung u. a. zum Bedrucken von Packmitteln aus Flaschen, bei der die Packmitteltransportstrecke zwingend mehrere Transport- und Behandlungselemente im Sinne des Merkmals M1.3 aufweist, die jeweils als einzelne "Module 4.x" insoweit gleichartig als "Grundeinheiten 5" ausgeführt sein sollen, als diese ein umlaufend antreibbares "Transportelement 7" mit einer Vielzahl von Aufnahmen für die aufzunehmenden Flaschen aufweist, derart, dass bei einer Zusammenstellung dieser Module eine Übergabe der Flasche von einem rotierenden Transportelement zum nächsten möglich ist (vgl. Absatz [0015] sowie die Ansprüche 1 bis 3 i. V. m. der Figur 1).
Figur 1 aus D7 (freigestellt)
U. a. das "Modul 4.5" soll "einen oder mehrere Druckköpfe umfassen" (vgl. Absatz [0024]. Der Fachmann unterstellt diesem Aufbau noch zur Übergabe der Flaschen geeignete Haltemittel in jeder Behandlungsposition ebenso wie jeder Position zugeordnete Druckköpfe in einer Anordnung am "rotierenden Transportelement 7". Allerdings schweigt sich die D7 über die konstruktive Ausführung des jeweiligen Transportelements hinsichtlich der Anordnung dieser Funktionselemente vollständig aus. Und der insoweit ausreichend deutlichen Darstellung der Figur 1 wird der Fachmann auch keine Anordnung von Drucksegmenten an jeder Behandlungsposition in Gestalt von Baueinheiten unterstellen, die den Druckkopf und die Haltemittel zusammenfassen. Auch die im Absatz [0005] herausgestellten Vorteile eines modularen Aufbaus der Packmitteltransportstrecke können den Fachmann hierzu nicht anregen, der mangels näherer Angaben zum konstruktiven Aufbau im Stand der Technik nach Lösungen für die Ausführung eines zur Bedruckung der Packmitteln geeigneten Transportelements suchen wird.
Aus vorstehenden Ausführungen zum hierfür berücksichtigungsfähigen Stand der Technik wie durch die Druckschriften D5, D6, D10, D12 dokumentiert folgt, dass diese weder Anregungen noch Hinweise bieten, die den Fachmann zur Konzeption von Drucksegmenten entsprechend dem gebotenen Verständnis des Anspruchs 15 bzw. der diesbezüglichen Merkmale der Vorrichtung nach Anspruch 1 anleiten könnten.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann in der Zusammenfassung gerade der hier in Rede stehenden Funktionsträgern in einer austauschbaren Baueinheit auch keine fachübliche und somit im Griffbereich des Fachmanns liegende Maßnahme gesehen werden, weil die übrigen im Verfahren betrachteten Entgegenhaltungen von Relevanz dem Fachmann einen anderen Weg aufzeigen, der diesen von einer Konzeption nach der Lehre des Streitpatents eher abhält.
Die Druckschrift D17 betrifft Module für Etikettiermaschinen, die als auswechselbare Funktionsbaugruppen ausgeführt sein sollen, und schlägt in diesem Zusammenhang neben Modulen zum Etikettieren oder Kontrollieren auch ein "Druck-Modul" vor, das mit den für das Drucken erforderlichen mechanischen und/oder elektronischen Bauteilen sowie mit einer Standard-Schnittstelle für eine Austauschbarkeit je nach Behandlungsaufgabe ausgerüstet sein soll (vgl. Absätze [0008], [0013] und [0028]). Diese Module (Pos. 4 bis 8) sind allerdings zur stationären Anordnung an einem Maschinengestell vorgesehen (vgl. Abs. [0011] i. V. m. Figur 2); hierbei bewirkt ein mit den zu bedruckenden Gefäßen bestückbarer Drehtisch die relative Zuordnung (vgl. Anspruch 1). Bei dieser Konfiguration liest der Fachmann zwingend die Anordnung von Haltemitteln für die Gefäße am Drehtisch mit; denn eine Anordnung am Druck-Modul widerspräche der Funktionsweise.
Figur 2 aus D17
Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin noch in Bezug genommenen Druckschrift D18, die eine modular aufgebaute Lineardruckmaschine betrifft, bei der zwar "autarke Druckmodule 9" zur Anwendung
kommen sollen, die in dieser allein beschriebenen Gestalt, bei der die zu bedruckenden Gegenstände ("Hohlkörper 5") an die stationär angeordneten, die Druckmodule aufweisenden "Druckstationen 10" über eine gerade gerichtete "Transporteinrichtung 2" getaktet heran- und an dieser vorbeigeführt werden, die aber keine Haltemittel i. S. der Merkmale 1.9/1.9a bzw. 15.3/15.3 aufweisen können (vgl. u. a. Seite 5, Zeilen 8 bis 22 i. V. m. Figur 1).
Figur 1 aus D18 (freigestellt)
Eine Übertragung dieser (gleichartigen) Lösungen zur Ausbildung einer Funktionseinheit als Modul auf eine Packmitteltransportstrecke, wie aus der D7 bekannt, führte zu einem Aufbau des Rotors, bei dem zwar die Druckköpfe als für sich austauschbare Module ausgeführt wären - die aufgrund der Schnittstellen auch gleichsam austauschkompatibel mit Funktionsbaugruppen wären, die für andere Aufgaben vorgesehen sind -, nicht jedoch darüber hinaus zu einer Integration der Haltemittel am Modul. Von einer solchen Lösung wäre der Fachmann vielmehr abgehalten, weil die von der Funktion des Moduls gerade unabhängigen und in jeder Behandlungsposition eines jeden Rotors gleichen Haltemittel eines gemeinsamen Austauschs nicht bedürfen.
Ähnliches gilt für eine unterstellte Übertragung der Lehre der Druckschriften D17 oder D18 auf die aus den Druckschriften D5, D6, D10 und D12 bekannten Packmitteltransportstrecken. Der die aus den Druckschriften D17 oder D18 bekannte Maßnahme auf eine beispielsweise aus der D12 hervorgehende Packmitteltransportstrecke anwendende Fachmann würde die Druckköpfe in einem austauschbaren, für sich aus der jeweiligen Position entfernbaren Modul zur Realisierung der sich aus einer Austauschkompatibilität mit anderen Funktionsmoduln ergebenden Vorteile zusammenfassen, hierbei jedoch nicht - weil im Widerspruch zu den ähnlichen Lehren der Druckschriften D17 und D18 - die Haltemittel mit einbeziehen.
Mithin kann auch eine gemeinsame Betrachtung der vorstehend berücksichtigten Druckschriften den Fachmann weder zu einer Merkmalskombination nach dem Anspruch 15 noch zu dem entsprechenden Drucksegment als Teil des Gegenstands nach dem Anspruch 1 anleiten.
Aufgrund der gleichen Betrachtung kann auch der Inhalt der von der Beschwerdeführerin noch aufgegriffenen Druckschrift D19 den Fachmann nicht zu einer Abwandlung der aus den Druckschriften D5, D6, D10 oder D12 hervorgehenden Packmitteltransportstrecken bzw. zu Zusammenstellungen von Druckköpfen und Haltemitteln im Sinne der Ansprüche 1 oder 15 führen, auch nicht zu einer Anwendung der der Druckschrift D19 entnehmbaren Detaillösung zur Ausbildung eines "Bausteinelements" bei den einzelnen Grundeinheiten der aus der Druckschrift D7 bekannten Vorrichtung.
So ist in der Druckschrift D19 für eine Einrichtung zum Aufbringen von Markierungen auf Behälter eine Anordnung beschrieben, bei der die an einem Rotor ("Markierungskarussellanordnung 16") gehaltenen Behälter an einem demgegenüber stationär am Maschinengestell befestigten "Codeleser 108" vorbeigeführt werden; diese können hierbei zur Ausrichtung in ihrer jeweiligen Position ("Flaschendrehanordnung 52", vgl. Spalte 6, Zeilen 36 bis 45) umfänglich des Rotors auch gesteuert gedreht werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 41 bis 54 und Spalte 7, Zeilen 35 bis 55 i. V. m. Figur 8). Diese Einheit bildet insoweit noch eine Packmitteltransportstrecke im Sinne des Merkmals M1.3.
Figuren 1A und 22 aus D19 (freigestellt)
Die gleichartigen Haltemittel für die Behälter in den jeweiligen Positionen sollen nach einem Vorschlag der D19 jeweils zwar als "modulares Element oder Bausteinelement" ausgeführt sein, die "an dem mittigen axialen Halteteil des Karussells 16 mittels eines Satzes von Schrauben angebracht werden" (vgl. Spalte 13, Zeilen 14 bis 40 i. V. m. den Figuren 1A und 22). Eine Übertragung dieses bekannten Aufbaus zur Ausgestaltung einer Packmitteltransportstrecke, wie aus der D7, bekannt führte jedoch zu einem Aufbau des Rotors, bei dem zwar die Halte- und Zentriereinheiten oder die Mittel zum Halten und wieder Freigeben dieser Einheiten als für sich austauschbare Baueinheiten ausgeführt wären, ohne hierbei auch die Druckköpfe mit zu umfassen. Von einer Integration der Druckköpfe in diese austauschbaren Baueinheiten wäre der Fachmann vielmehr abgehalten, gerade weil der Stand der Technik nach den Druckschriften D17 und D18 - auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen - deren gesonderte Ausführung als ebenfalls eigenständige, für sich austauschbare Baueinheit vorschlägt.
Ähnliches gilt für eine unterstellte Umsetzung der aus der Druckschrift D19 bekannten Detail-Konstruktion bei den aus den Druckschriften D5, D6, D10 und D12 bekannten Packmitteltransportstrecken, mit dem Ergebnis eines am Rotor als Baueinheit zu befestigenden Segments, das zwar sämtliche Haltemittel beinhaltete, nicht jedoch die Druckköpfe und von daher auch kein Drucksegment im Sinne des Anspruchs 15 bzw. der Merkmale M1.4 bis M1.9/M1.9a darstellen könnte.
Mithin kann auch eine gemeinsame Betrachtung der Druckschriften D5, D6, D7, D10, D12, D17, D18 und D19 den Fachmann weder zu einer Merkmalskombination nach dem Anspruch 15 noch zu dem entsprechenden Drucksegment als Teil des Gegenstands nach dem Anspruch 1 anleiten.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdeführerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit in Bezug genommen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu den Gegenständen der geltenden Patentansprüche 1 und 15 geben.
8. Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann die Gegenstände mit jeweils den Merkmalen der geltenden Patentansprüche 1 und 15 nicht hat nahe legen bzw. vorwegnehmen können.
8.1. Mit den jeweils patentfähigen Gegenständen der Ansprüche 1 und 15 sind es auch deren konkrete Weiterbildungen nach den jeweils darauf zurückbezogenen Unteransprüchen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier
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