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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1996 - 2 C 28/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 28/95 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Frankfurt vom 26.10.1992 - Az.: VG IX/1 E 1611/90 -; II. VGH Kassel vom 30.08.1995 - Az.: VGH 8 UE 582/93 -
Normenkette
BBG (F. 1957) § 18 Nr. 1, § 20 Abs. 1;
BLV (1956) § 22;
BeamtVG § 12 Abs. 1
Leitsatz
»Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung.
Eine Lehre, die neben weiteren Voraussetzungen eine laufbahnrechtlich in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt hat, kann unabhängig von ihrer Dauer nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann dagegen ein kürzeres Praktikum, das anstelle eines in erster Linie geforderten längeren, gelenkten Praktikums abgeleistet werden mußte.«
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Lehrzeit und Praktikantenzeit, die der ursprünglich klagende Ruhestandsbeamte abgeleistet hatte, als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der frühere Kläger ist während des Revisionsverfahrens verstorben und von der nunmehrigen Klägerin, seiner Witwe, beerbt worden, die den Rechtsstreit aufgenommen hat.
Der 1936 geborene frühere Kläger durchlief nach dem Besuch der Volksschule von April 1952 bis September 1955 bei der Signalwerkstätte W. der Deutschen Bundesbahn eine zum Elektromechaniker (Signalmechaniker) führende Lehre und war danach bei dieser Dienststelle als Signalmechaniker beschäftigt. Im Oktober 1956 schied er aus dem Bundesbahndienst aus und besuchte vom 16. Oktober 1956 bis zum 30. Juli 1957 die Tagesklassen bei einer Industriefachschule zur Erlangung der Fachschulreife. Für die als Bestandteil der Fachschulreife vorgeschriebene erweiterte fachpraktische Bildung war er vom 15. August 1957 bis zum 14. Oktober 1957 und vom 4. November 1957 bis zum 13. Dezember 1957 als Praktikant bei einer Gießerei sowie bei einem Elektrizitätswerk tätig. Nach abgeschlossenem Studium an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in W. trat der frühere Kläger im September 1960 als Technischer Bundesbahninspektor-Anwärter wieder in den Bundesdienst ein und war zuletzt Technischer Bundesbahnamtsrat. Mit Ablauf des Februar 1990 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1990 setzte die Deutsche Bundesbahn die Versorgungsbezüge des früheren Klägers fest. Dabei machte sie den Vorbehalt, "daß die Anerkennung der Zeiten nach § 12 (1) Beamtenversorgungsgesetz einer weiteren Klärung bedürfen und dadurch evtl. der Ruhegehaltssatz vermindert werden muß". In einer dem Bescheid beigefügten Anlage sind u. a. die Zeiten der Lehre ab Vollendung des 17. Lebensjahres des früheren Klägers (1 Jahr und 299 Tage) und die Zeiten der Praktika vom 15. August 1957 bis zum 14. Oktober 1957 sowie vom 4. November 1957 bis zum 13. Dezember 1957 (zusammen 101 Tage) als Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt. Als Ruhegehaltssatz waren 74 v.H. und als Versorgungsbezug 3849,57 DM angegeben.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1990 änderte die Deutsche Bundesbahn die Festsetzung der Versorgungsbezüge ab. In der zu diesem Bescheid gehörenden Anlage sind die Lehrzeit ab Vollendung des 17. Lebensjahres des früheren Klägers und die Zeiten der Praktika nicht mehr als Ausbildungszeiten enthalten. Als Ruhegehaltssatz waren nunmehr 72 v.H. und als Versorgungsbezug 3745,99 DM angegeben.
Der gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die damals beklagte Deutsche Bundesbahn unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides und Widerspruchsbescheides verpflichtet, die vom früheren Kläger nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistete Lehrzeit sowie seine Beschäftigung als Praktikant als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und ihm ab 1. März 1990 ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung des sich danach ergebenden Ruhegehaltssatzes von 74 v.H. zu zahlen. Auf die Berufung der damaligen Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Bei den in Rede stehenden Lehr- und Praktikantenzeiten handele es sich um eine praktische Ausbildung, durch welche die allgemeine Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei, so daß die darauf entfallende Zeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden dürfe.
Was praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und eine die allgemeine Schulbildung ersetzende andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG sei, bestimme sich nach den zur Zeit der betreffenden Ausbildung geltenden Vorschriften des Laufbahnrechts. Nach § 22 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 31. Juli 1956 (BGBl I S. 712) sei von einem Bewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes neben oder anstelle des Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung das Abschlußzeugnis einer Ingenieurschule oder einer vergleichbaren höheren technischen Lehranstalt gefordert gewesen. Bei der Aufnahme des Studiums durch den früheren Kläger am 1. April 1958 hätten die Allgemeinen Studienbedingungen der Ingenieurschulen für Maschinen-, Bau-, Textil- und Bergwesen des Landes Nordrhein-Westfalen gegolten. Diese hätten als Voraussetzung für das Studium neben einer ausreichenden Allgemeinbildung, nachzuweisen durch das Abschlußzeugnis einer Realschule oder das Versetzungszeugnis nach Klasse 11 (O II) eines Gymnasiums oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer anderen allgemeinbildenden Schule oder das Zeugnis der Fachschulreife (Fachrichtung Technik), eine ausreichende fachpraktische Vorbereitung vorgesehen. Diese sei nachzuweisen gewesen entweder durch die Unterlagen über die Durchführung einer gelenkten zweijährigen und vor Beginn des Studiums durchzuführenden Praktikantenausbildung oder den Facharbeiter- oder Gesellenbrief sowie Bescheinigungen über die abgeleistete Ergänzungspraxis nach den Bestimmungen für die Fachschulreife bzw. den Richtlinien der betreffenden Ingenieurschule.
Der frühere Kläger habe durch die Lehrzeit und die Praktikantenzeiten sowohl die allgemeinbildenden schulischen Voraussetzungen (das Zeugnis der Fachschulreife) als auch die erforderlichen fachpraktischen Voraussetzungen für den Zugang zur Ingenieurschule erreicht. Sowohl nach dem den Erwerb der Fachschulreife regelnden Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1949 (ABl 1949 S. 61, 62) als auch nach dessen Runderlaß vom 30. Juli 1956 (ABl S. 130, 131) hätten zur Fachschulreife und damit zu der allgemeinbildenden schulischen Voraussetzung für die Aufnahme der Ingenieur-Ausbildung eine abgeschlossene Lehrausbildung, ferner eine erweiterte fachpraktische Bildung, eine vertiefte fachtheoretische Ausbildung und eine gehobene Allgemeinbildung in mehreren genannten Fächern gehört. Die erweiterte fachpraktische Ausbildung habe entweder im Betrieb, im Regelfalle bis zu einer Dauer von sechs Monaten, oder in entsprechenden schulischen Einrichtungen stattfinden sollen.
Die Ableistung der für den Erwerb der Fachschulreife benötigten Lehr- und Praktikantenzeiten sei dafür ausschlaggebend gewesen, dem früheren Kläger bei Zugang zur Ingenieurschule eine gleichartige praktische Ausbildung nicht noch einmal abzuverlangen. Die insoweit in den Allgemeinen Studienbedingungen von Realschulabsolventen grundsätzlich geforderte praktische Ausbildung sei ihm deshalb erlassen worden. Die vom früheren Kläger abgeschlossene Lehre, der Besuch der Industriefachschule und die anschließende Tätigkeit als Praktikant, die zur Fachschulreife führten, hätten damit die als Regelzugangsvoraussetzung für den Besuch der Ingenieurschule notwendige Allgemeinbildung ersetzt. Sie könnten daher ebensowenig wie eine abgeschlossene Lehre, welche die 11. Klasse der Fachoberschule ersetze, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
Gegen dieses Urteil hat der frühere Kläger bzw. nunmehr die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 1995 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1992 zurückzuweisen.
Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision der Klägerin entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Klägerin, die als Erbin und Witwe des verstorbenen Klägers in dessen Rechtsstellung eingetreten ist und den Rechtsstreit aufgenommen hat, ist zum Teil begründet. Sie hat Erfolg, soweit sie die vorgeschriebene erweiterte fachpraktische Ausbildung des früheren Klägers durch Praktika betrifft, nicht dagegen hinsichtlich seiner Lehrzeit.
Im Streit ist, ob die Lehrzeit des früheren Klägers nach Vollendung des 17. Lebensjahres (1 Jahr und 299 Tage) sowie die Zeiten der Praktika vom 15. August 1957 bis zum 14. Oktober 1957 und vom 4. November 1957 bis zum 13. Dezember 1957 (zusammen 101 Tage) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Bei allen diesen Zeiten handelt es sich zwar um eine vorgeschriebene praktische Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-, praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Gleichwohl scheidet eine Berücksichtigung der Lehrzeit des früheren Klägers nach Vollendung des 17. Lebensjahres aus, weil sie die vorgeschriebene allgemeine Schulbildung im Anschluß an die Volksschule zusammen mit dem Besuch der Tagesklasse der Industriefachschule ersetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - [Buchholz 240 § 28 Nr. 16 = ZBR 1990, 125]; vgl. ferner entsprechend zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. BVerwGE 27, 159 [162 f.]; Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - [Buchholz 235 § 28 Nr. 8 = ZBR 1984, 49] m.w.N., und vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 34.89 - [Buchholz 240 § 28 Nr. 17 = DÖD 1992, 179]). Danach war für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes zunächst gemäß § 18 Nr. 1 BBG in den damals geltenden Fassungen von 1953 und 1957 unter anderem mindestens der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung zu fordern. Nach § 20 Abs. 1 BBG war die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben und anstelle dieser allgemeinen Vorbildung nachzuweisen, hier gemäß § 22 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl I S. 712) - BLV 1956 - durch das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieurschule der betreffenden Fachrichtung.
Diese Regelung ging in ihrem Gesamtbild vom grundsätzlichen Erfordernis des Mittelschul- oder eines entsprechenden Abschlusses aus. Dieses Erfordernis, das zugleich grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der Ingenieurschule war, konnte - wie im Falle des früheren Klägers - im Rahmen des zweiten Bildungsweges nach einer Lehre durch den Besuch allgemeinbildender Tagesklassen an der Industriefachschule erreicht werden. Dieser Besuch im Zusammenhang mit der Lehrzeit des früheren Klägers ersetzte daher den laufbahnrechtlich für den Regelfall geforderten Mittelschulabschluß. Damit scheidet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Berücksichtigung der Lehrzeit - ebenso wie der Zeit des Besuchs der Tagesklassen der Industriefachschule - für eine Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus. Auf die Dauer der Ausbildung sowie darauf, ob sie allein dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente, kommt es dabei nicht an. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. Januar 1992 - BVerwG 2 B 90.91 - (Buchholz 239.1 § 12 Nr. 9 = DÖD 1992 [240] eine für den Zugang zum mittleren Dienst anstelle des Realschulabschlusses geforderte Lehre insgesamt als nicht berücksichtigungsfähig angesehen (ebenso zur entsprechenden Frage bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 34.89 - [a.a.O.]). Im Beschluß vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - (a.a.O.) zum Besoldungsdienstalter hat der Senat ausdrücklich eine Lehre, die den Besuch der Fachoberschule als Voraussetzung der Fachhochschulreife teilweise ersetzte, als nicht gesondert berücksichtigungsfähig angesehen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Auch das Vorbringen der Revision läßt keinen Grund für eine veränderte Betrachtungsweise erkennen.
Anderes gilt indessen für die erweiterte fachpraktische Bildung (Praktika) des früheren Klägers nach dem 30. Juli 1957. Wie ausgeführt, war gemäß § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die eingeschlagene gehobene technische Laufbahn auch neben dem als Regelvoraussetzung geforderten Abschluß einer Mittelschule oder einer entsprechenden Schulbildung eine weitere technische Fachbildung erforderlich. Gefordert wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine gelenkte Praktikantenausbildung von zwei Jahren, die bei einer Ableistung nach dem Mittelschulabschluß auch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Eine solche gelenkte Praktikantenausbildung brauchte der frühere Kläger zwar nicht abzuleisten. An ihre Stelle trat jedoch, soweit nach dem bereits zurückgelegten Ausbildungsgang noch erforderlich, die erweiterte fachpraktische Bildung nach dem 30. Juli 1957. Deren Zeit ist damit ebenso berücksichtigungsfähig wie diejenige eines gelenkten zweijährigen Praktikums.
Die Klägerin kann verlangen, daß auch im Falle ihres verstorbenen Ehemannes - wie im Regelfall - von der Möglichkeit der Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit Gebrauch gemacht wird. Maßgebend ist die tatsächlich gewählte Ausbildung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkung der Entscheidung auf den Ruhegehaltssatz.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2800 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und seiner ständigen Praxis in Streitsachen über die Höhe der Besoldung oder Versorgung den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz, pauschalierend berechnet mit 2 v.H. des Endgrundgehalts aus der der Versorgung zugrundeliegenden Besoldungsgruppe A 12, als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.